MB.NRW 2026 Nr. 131
Änderung der FöRL Privat- und Körperschaftswald
Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz III.1 – 63.07.01.02-001009
Vom 7. Mai 2026
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Die FöRL Privat- und Körperschaftswald vom 30. Januar 2026 (MB. NRW. 2026 Nr. 33) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.1.2.5 wird wie folgt ersetzt:
„2.1.2.5
Schutz der Aufforstungen und erwarteter Naturverjüngung (empfohlene Laubbaumarten gemäß Waldbaukonzept NRW) in Gemeinschaftsjagden, Angliederungsflächen und für heimische Laubbaumarten in Schutzgebieten gegen Wild durch Einzelschutz (mechanisch durch Wuchshüllen, Schutzhüllen, Drahthosen, Netzhüllen oder chemisch) oder Wildschutzzäune bis zu einer Größe von 0,5 Hektar (je einzeln eingezäunte Fläche).“
2. In Nummer 2.2 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt:
„Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 2.1.5 sind auch private Unternehmer jeglicher Rechtsform, die das Holzrücken mit Pferden als Dienstleistung anbieten.“
3. Nach Nummer 2.3.3 wird die folgende Nummer 2.3.4 eingefügt:
„2.3.4
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.5 (Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden)
Es können nur Rückeunternehmen gefördert werden, die ein geeignetes Zertifikat besitzen. Eine Liste der anerkannten Zertifikate wird auf der Informationsplattform www.waldbauernlotse.de veröffentlicht.
Förderfähig sind nur Holzmengen im Privatwald.“
4. Die bisherigen Nummern 2.3.4 bis 2.3.4.2 werden zu den Nummern 2.3.5 bis 2.3.5.2.
5. In Nummer 5.4.2 Buchstabe a wird die Angabe „5.1.5“ durch die Angabe „5.1.1.1“ ersetzt.
6. In Nummer 6.6 Satz 1 wird nach der Angabe „2.1.4,“ die Angabe „2.1.5,“ eingefügt.
7. In Nummer 7.1 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 eingefügt:
„Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.1, 5.1.2.1 und 5.1.2.2 ist dem Antrag ein Verjüngungsplan (beispielsweise Luftbild oder Kartenausschnitt) beizulegen, aus dem die Lage der Kleinflächen der Nebenbaumarten nachvollziehbar hervorgeht.“
8. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.