MB.NRW 2026 Nr. 134
Erste Änderung der Richtlinie zur Durchführung des Förderprogramms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“ zum Teilprogramm MID-Assistent/in
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalens
Vom 15. Mai 2026
1
Die Richtlinie zur Durchführung des Förderprogramms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“ zum Teilprogramm MID-Assistent/in vom 10. Dezember 2025 (MB.NRW 2026 Nr. 11) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4.3 wird die Angabe „Monaten“ durch die Angabe „Wochen“ ersetzt.
2. In Nummer 6.5 Satz 8 wird die Angabe „Prouzent“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
3. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Antragseinreichung“ durch die Angabe „Skizzeneinreichung“ ersetzt.
4. Nummer 7.3 wird durch die folgende Nummer 7.3 ersetzt:
„7.3
2. Stufe: Einreichung Projektskizze und anschließender Antrag auf Förderung
Nach Anmeldung im Wartesaal wird das Unternehmen aufgefordert, eine Vorhabensskizze innerhalb einer Frist von sechs Wochen einzureichen. Die Vorhabensskizze beinhaltet die Ziele des Projektes, die Problemstellung, die Tätigkeiten im Projekt, ein Anforderungsprofil für die MID-Assistentin beziehungsweise den MID-Assistenten und die Effekte des Projektes auf das geförderte Unternehmen.
Nach Prüfung der Vorhabensskizze und positivem Votum durch die Bewilligungsbehörde erhält das Unternehmen eine Mitteilung über die Förderwürdigkeit mit der Aufforderung innerhalb von maximal sechs Monaten ab Zugang dieser Mitteilung den Antrag auf Förderung einzureichen, sofern eine geeignete Hochschulabsolventin beziehungsweise ein geeigneter Hochschulabsolvent gefunden ist. Die Mitteilung über die Förderwürdigkeit ist eine Antragsvoraussetzung, stellt jedoch noch keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung dar.
Pflichtfelder sind wahrheits- und ordnungsgemäß auszufüllen. Der Antrag muss die folgenden Mindestangaben und -unterlagen enthalten:
a) einen unterschriftsreifen Anstellungsvertrag,
b) Angaben zum antragstellenden Unternehmen,
c) Angaben zu De-minimis-Förderungen und staatlichen Zuwendungen für dieselben förderbaren Aufwendungen oder Vorhaben und
d) einen zum Tag der Antragstellung aktuellen Nachweis über die Geschäftstätigkeit:
aa) bei Unternehmen mit einer Eintragung im Handelsregister ist zwingend der Handelsregisterauszug einzureichen,
bb) bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist der Eintrag in das Handelsregister freiwillig; hier ist als Nachweis eine Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls eine Gewerbeummeldung ausreichend,
cc) bei Angehörigen der freien Berufe reicht eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes oder
dd) bei steuerberatenden Personen reicht ein Nachweis über die Eintragung bei der Steuerberaterkammer.
Der Anstellungsvertrag darf vor der Bewilligung nicht geschlossen worden sein, um einen vorzeitigen Maßnahmebeginn auszuschließen.
Nur vollständige Anträge können berücksichtigt werden.
Der Zuwendungsgeber behält sich vor, jederzeit einen Antragsstopp für das gesamte Programm MID oder ein spezifisches Teilprogramm zu verkünden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft worden sind oder eine Haushaltssperre verhängt wird. Anträge, die nach dem Zeitpunkt eines möglichen Antragsstopps eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
In den Zuwendungsbescheid sind die Vorgaben aus Nummer 6 aufzunehmen.“
5. In der Anlage wird in der Überschrift die Angabe „2.3“ durch die Angabe „2.4“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Mai 2026
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Mona N e u b a u r