MB.NRW 2026 Nr. 137
Genehmigung von Dienstreisen der Leitungen von Behörden und Einrichtungen und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
I A.3 – 01.42.01-2026-0000720
Vom 20. Mai 2026
Aufgrund des § 2 Absatz 2 und 4 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1195) geändert worden ist, wird hiermit den Leitungen der Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereichs jeweils für ihre Person generell die Genehmigung erteilt, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Raum durchzuführen. Diese Genehmigung gilt auch für deren ständige Vertretung. Dienstreisen in den außereuropäischen Raum bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
Ferner werden die Leitungen ermächtigt, für ihre Beschäftigten Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen im europäischen Raum für die Dauer von bis zu fünf Tagen eigenverantwortlich zu genehmigen. Dienstreisen in den außereuropäischen Raum bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
Von diesen Ermächtigungen darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.