MB.NRW 2026 Nr. 142
Zweite Änderung der Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 31. Mai 2026
1
Der Runderlass „Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen“ vom 3. März 2016 (MBl. NRW. S. 185), der durch den Runderlass vom 2. April 2019 (MBl. NRW. S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646)“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Straßenverkehr“ die Angabe „und auf Radwegen“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Planung,“ wird die Angabe „ Sanierung, Erhaltung,“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312)“ durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184)“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Geschäftsverteilungsplänen“ durch die Angabe „einem Geschäftsverteilungsplan“ ersetzt.
4. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Leitung
(1) Der Landesbetrieb wird von einem zweiköpfigen Direktorium geleitet. Den Vorsitz hat die Direktorin oder der Direktor für den technischen Bereich inne.
(2) Das Direktorium führt die Geschäfte des Landesbetriebes eigenverantwortlich nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung, wie es die Aufgabenstellung und die Rahmenvorgaben der Aufsichtsbehörde erfordern.
(3) Die Direktorinnen oder Direktoren werden von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium bestellt.
(4) Eine Direktorin oder ein Direktor ist für den technischen Bereich und eine Direktorin oder ein Direktor für den kaufmännisch-juristischen Bereich verantwortlich. Jedes Direktoriumsmitglied führt die laufenden Geschäfte ihres beziehungsweise seines Verantwortungsbereiches eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Zuständigkeitsübergreifende Angelegenheiten werden vom Direktorium gemeinsam verantwortet.
(5) Der oder dem Vorsitzenden steht in allen Angelegenheiten des Landesbetriebes, auch in dem der Direktorin oder dem Direktor für den kaufmännisch-juristischen Bereich zugewiesenen Verantwortungsbereich, das Letztentscheidungsrecht zu. Sie beziehungsweise er ist berechtigt, in allen Angelegenheiten des Landesbetriebes sich alle Vorgänge vorlegen zu lassen.
(6) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die mindestens zum Inhalt haben muss
a) Aufgaben und Verteilung der Verantwortlichkeiten des Direktoriums,
b) Unterzeichnungsbefugnis und Vertretung und
c) Entscheidungsfindung des Direktoriums und Beschlussfassung.
(7) Die Mitglieder des Direktoriums vertreten das Land Nordrhein-Westfalen in allen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Untervollmachten können erteilt werden. Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung selbst zu übernehmen.
5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. wesentliche Änderungen der Organisationspläne, des Geschäftsverteilungsplans oder der Aufgabenstruktur,“
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 6“ ersetzt.
6. In § 9 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Satz 2“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgs- und Finanzplan und eine mittelfristige Erfolgs- und Finanzplanung auf.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist)“ ersetzt.
8. In § 14 Absatz 3 wird die Angabe „einzurichten“ durch die Angabe „sicherzustellen“ ersetzt.
2
Dieser Änderungserlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.