MB.NRW 2026 Nr. 146
Investitionsprogramm 2026 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 27. Mai 2026
Nach § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212, ber. S. 300) geändert worden ist, wird für das Jahr 2026 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:
| 1. | Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung: |
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| 1.1 | Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) |
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| - Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz |
362 000 000,00 Euro |
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362 000 000,00 Euro |
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| 1.2 | Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter (§§ 17 und 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen) |
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| ‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz |
403 000 000,00 Euro |
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765 000 000,00 Euro |
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| 1.3 | Mögliche Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge (§ 23 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) |
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| ‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz |
7 000 000,00 Euro |
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772 000 000,00 Euro |
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| 1.4 | Einzelförderung von Investitionen (§ 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) |
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| ‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz zzgl. SB-Mittel |
170 000 000,00 Euro |
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942 000 000,00 Euro |
2. Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden gemäß § 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286) die Prozentsätze verwendet, welche das jeweilige förderfähige Krankenhaus im Verhältnis aller förderfähigen Krankenhäuser an dem im Jahr 2021 für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatz durch den Förderbescheid nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung zu erhalten hatte. Der so ermittelte Wert entspricht dem Anteil, den das jeweilige förderfähige Krankenhaus von den jeweils für die jährliche Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansätzen beanspruchen kann.
3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entsteht nach § 19 Absatz 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.