MB.NRW 2026 Nr. 148
Bekanntgabe von Stellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung (41. BImSchV) und weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen
Allgemeinverfügung
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima
Vom 1. Juni 2026
Entscheidung
In Nordrhein-Westfalen können neben den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK) nach § 29b BImSchG und nach einer auf Grund dieses Gesetzes – des § 29b BImSchG – erlassenen Rechtsverordnung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 der 41. BImSchV bekannt gegebenen Stellen auch die nicht vom LANUK in Nordrhein-Westfalen, aber von anderen Bundesländern bekannt gegebenen Stellen Ermittlungen nach § 29b BImSchG durchführen. Alle bekannt gegebenen Stellen, die in Nordrhein-Westfalen tätig sind, haben die unter Ziffer 1 aufgeführten Nebenbestimmungen einzuhalten, um eine einheitliche Anwendung der nach § 16 Absatz 4 Nummer 2 der 41. BImSchV zu beachtenden nordrhein-westfälischen Anforderungen an die Tätigkeit, die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse und qualitätssichernde Maßnahmen zu gewährleisten.
Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid des jeweiligen Sitzlandes.
1
Nebenbestimmungen
1.1
Spätestens vier Wochen (Posteingang) vor der erstmaligen Ausführung eines Ermittlungsauftrags in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29b BImSchG sind folgende Unterlagen in elektronischer Form an notifizierung@lanuk.nrw.de oder auf dem Postweg jeweils mit dem Aktenzeichen: FB 44 zu übersenden:
a) Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter, fachkundige Mitarbeiter) der Stelle unter Angabe der jeweiligen Funktionszuweisung
b) Dokumentation des Qualitätsmanagement-Systems (DIN EN ISO/IEC 17025).
1.2
Beauftragte des LANUK und die für die Anlagenüberwachung nach BImSchG zuständige Behörde (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen gemäß dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid in NRW teilzunehmen und deren Ergebnisse zu prüfen.
1.3
Es ist ein Messplan für die Ermittlung der Emissionen von Luftverunreinigungen sowie zur Durchführung von jährlichen Funktionsprüfungen und Kalibrierungen sachgerecht zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde zu übermitteln. Dem LANUK ist der Messtermin rechtzeitig, das heißt mindestens acht Tage vor Durchführung der Messung mitzuteilen. Für die Mitteilung ist die Terminmitteilungsvorlage unter „Downloads zum Thema § 29b BImSchG“ auf der Internetseite des LANUK zu verwenden und an notifizierung@lanuk.nrw.de zu übersenden.
Eine möglicherweise von der Überwachungsbehörde verlangte Vorlage und/oder Abstimmung des Messplans bleibt davon unberührt. Eintretende Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine Teilnahme von Mitarbeitern vorgenannter Behörden an der Messung möglich ist.
1.4
Ermittlungen luftverunreinigender Stoffe gemäß § 29b BImSchG sind zur Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten in der Regel von mindestens zwei Personen des fachkundigen Personals der Stelle auszuführen. Eine aufgrund örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten geplante Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Einzelfall möglich und bereits im Messplan sowie in der Terminmitteilung anzuzeigen und zu begründen.
1.5
Berichte über die durchgeführten Ermittlungen von Luftverunreinigungen sind entsprechend den nachstehenden Musterberichten zu erstellen:
a) Musterbericht über Emissionsmessungen (VDI 4220 Blatt 2 (November 2018), Anhänge A-C),
b) Musterbericht über die Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus automatischer Messeinrichtungen und Auswerteeinrichtungen (VDI 3950 Blatt 2 (April 2020), Anhang B),
c) Musterbericht über die Durchführung von jährlichen Funktionsprüfungen und Kalibrierungen (VDI 3950 Blatt 2 (April 2020), Anhang A).
1.6
Die Stelle hat Aktivitäten und Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten im Sinne des § 5 der 41. BImSchV zu unterlassen, die ihre Unabhängigkeit und Neutralität in Frage stellen.
1.7
Bis zum 31. März eines jeden Jahres sind dem LANUK unter Verwendung der Vorlage unter:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
alle Ermittlungen mitzuteilen, welche in Nordrhein-Westfalen im Vorjahr im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29b BImSchG durchgeführt worden sind. Fehlanzeige ist nicht erforderlich. Auf Verlangen sind dem LANUK alle erforderlichen Unterlagen über durchgeführte Ermittlungen in NRW vorzulegen.
1.8
Die aufgabenspezifische Dokumentation des Qualitätsmanagementsystems (zum Beispiel Prozesse und Aufzeichnungen) sind am Durchführungsort der jeweiligen Ermittlung vorzuhalten und auf Verlangen Beauftragten des LANUK oder der Überwachungsbehörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
2
Verstöße und nachträgliche Nebenbestimmungen
2.1
Diese Nebenbestimmungen präzisieren und ergänzen die Pflichten bekannt gegebener Stellen gemäß Abschnitt 4 der 41. BImSchV. Ihre Nichtbeachtung kann gemäß § 18 Absatz 1 der 41. BImSchV zu einer Überprüfung des weiteren Vorliegens der Bekanntgabevoraussetzungen durch die zuständige Behörde der bekannt gegebenen Stelle führen. In jedem Fall erfolgt eine Mitteilung durch das LANUK an die zuständige Behörde über die Nichtbeachtung dieser Nebenbestimmungen.
2.2
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
3
Wirksamwerden und Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und auf der Internetseite des LANUK als bekannt gegeben. Sie wird mit diesem Zeitpunkt wirksam.
Eine nachrichtliche Bekanntmachung erfolgt im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa):
Änderungen dieser Allgemeinverfügung werden in gleicher Weise bekannt gegeben.
4
Begründung
Das LANUK ist gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG und den Erlass von landesspezifischen Vorschriften nach § 16 Absatz 4 Nummer 2 der 41. BImSchV zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ermächtigungsgrundlage für die Nebenbestimmungen unter Ziffer 1 ist § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG NRW in Verbindung mit § 29b Absatz 3 BImSchG und § 16 Absatz 4 Nummer 2 der 41. BImSchV.
5
Hinweise
Hinweise zu den in der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Ermittlungstätigkeit im Land Nordrhein-Westfalen zu beachtenden Verfahrensweisen und technischen Normen können den Fachinformationen auf der Internetseite des LANUK entnommen werden.
6
Rechtsgrundlagen
a) BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 58)
b) 41. BImSchV - Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, ber. S. 3756), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 126)
c) TA Luft - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 18. August 2021 (GMBl. 2021 Nummer 48-54, S. 1050)
d) VwVfG NRW - Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230)
e) ZustVU - Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 03. Februar 2015, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022
7
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:
a) 52070 Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg,
b) 59821 Arnsberg Jägerstraße 1 für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,
c) 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39 für das Gebiet der kreisfreien Städte, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mühlheim a. d. Ruhr, Oberhausen Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel,
d) 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna sowie alle bekannt gegeben Stellen, die ihren Sitz außerhalb von NRW haben,
e) 50667 Köln, Appellhofplatz für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,
f) 32389 Minden, Königswall 8 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,
g) 48147 Münster, Piusallee 38 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.