MB.NRW 2026 Nr. 150
Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen
Allgemeinverfügung
des Ministeriums des Innern
Vom 11. Juni 2026
1.
Auf Grund des § 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459), der durch Staatsvertrag vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 682) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) geändert worden ist, wird Lotterieveranstalterinnen und Lotterieveranstaltern im Sinne des § 14 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie
a) Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
b) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
c) Sportvereinen,
d) Feuerwehren und
e) Stiftungen
die allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) für ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt.
Die allgemeine Erlaubnis gilt nur für Lotterien und Ausspielungen,
1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
2. bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose multipliziert mit dem Lospreis) den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt,
3. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreitet,
4. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
5. deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
6. deren Reinertrag gemäß § 14 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
7. die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.
Allein durch die Zuführung des Ertrages der Veranstaltung zu gemeinnützigen Zwecken wird nicht ausgeschlossen, dass die Organisation wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Vorgaben des § 15 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleiben unberührt. Die allgemeine Erlaubnis wird nur für die Fälle erteilt, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 7 erfüllen und in denen die Veranstalterin oder der Veranstalter zu den in Satz 1 genannten Institutionen gehört.
Der Spielplan muss, wenn für die geplanten Gewinne Kosten entstehen, detailliert darlegen, wie sichergestellt wird, dass sowohl die Gewinnsumme als auch der Reinertrag bei weniger verkauften Losen als im Spielplan festgelegt erzielt werden wird.
Tombolas sind Ausspielungen im Sinne der allgemeinen Erlaubnis.
2.
Im Zusammenhang mit einer Veranstaltung nach Nummer I ist das Betreiben von Wirtschaftswerbung zu unterlassen. Davon nicht umfasst ist der bloße Hinweis auf Sponsorinnen und Sponsoren von Warengewinnen.
Auf dem Vertriebsweg ist in verständlicher Sprache gut sichtbar darüber zu informieren, dass
1. die Teilnahme nur volljährigen geschäftsfähigen Personen gestattet ist und Gewinne nicht an Minderjährige ausgehändigt oder ausgezahlt werden, selbst wenn der Kauf des Loses durch eine volljährige Person erfolgte, und
2. mit der Teilnahme an Glücksspiel die Gefahr verbunden ist, an Glücksspielsucht zu erkranken.
Der Vertrieb der Lose über das Internet ist nicht erlaubt.
Die Auszahlung oder Übergabe eines Gewinns erfolgt nur nach vorheriger Identifizierung an volljährige Personen gegen Vorzeigen des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments. Das Vorzeigen des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments kann durch eine volljährige Teilnehmerin oder einen volljährigen Teilnehmer der Lotterie vor Ort erfolgen. Soweit die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch persönliches Erscheinen optisch wahrgenommen wird und keine Zweifel (zum Beispiel auch durch persönliche Bekanntheit) an der Volljährigkeit bestehen, ist das Vorzeigen des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments entbehrlich. Gleiches gilt, wenn ein Gewinn durch eine volljährige bevollmächtigte Person abgeholt wird und keine Zweifel an der Volljährigkeit bestehen. Die §§ 6a bis 6j des Glücksspielstaatsvertrags 2021 finden keine Anwendung.
3.
Die Kleine Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Kleinen Lotterie oder Ausspielung schriftlich anzuzeigen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Unterlagen beizubringen, die der örtlichen Ordnungsbehörde die Prüfung ermöglichen, ob die angezeigte Kleine Lotterie oder Ausspielung die rechtlichen Vorgaben erfüllt. Hierzu gehört unter anderem die Vorlage des Spielplans. Die zuständige Behörde hat das Recht, weitere Unterlagen nachzufordern, soweit diese zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 14 und 15 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag erforderlich sind.
4.
Das Recht der örtlichen Ordnungsbehörden zum Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 15 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag sowie die Möglichkeit eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall gemäß § 15 Absatz 1 und 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag zu untersagen, bleiben unberührt.
5.
Der Widerruf der allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen bleiben vorbehalten, insbesondere für den Fall, dass die örtliche Ordnungsbehörde Kenntnis über die Nichteinhaltung oder den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen erlangt.
6.
Die §§ 32 und 33 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2021 (BGBl. I S. 4900) geändert worden ist, sind hinsichtlich der steuerlichen Pflichten entsprechend anzuwenden. Abweichend von der dort festgelegten Anmeldefrist ist die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung nach dieser allgemeinen Erlaubnis mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem landesweit für die Lotteriebesteuerung zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln unter Angabe des Namens und der Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters, des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung, der geplanten Zahl der Lose, der Lospreise und des geplanten Reinertrages sowie unter Beifügung einer Kopie der Anmeldung bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden.
7.
Die allgemeine Erlaubnis wird am 1. Juli 2026 wirksam und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 befristet.