MB.NRW 2026 Nr. 152
Muster für Fischereischeine und Nachweise über entrichtete Fischereiabgaben
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.4 63.08.02.03 - 000012
Vom 16. Juni 2026
1
Muster für Fischereischeine
1.1
Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt. Er ist nach den beigefügten Mustern Ia und Ib als Scheckkarte und elektronisches Dokument auszustellen.
1.2
Der Fischereischein mit Begleitung wird auf Lebenszeit erteilt. Er ist nach den beigefügten Mustern IIa und IIb als Scheckkarte und elektronisches Dokument auszustellen.
1.3
Der Jahresfischereischein (Ausländerfischereischein) gemäß § 31 Absatz 6 des Landesfischereigesetzes wird nach dem beigefügten Muster III als elektronisches Dokument ausgestellt.
2
Fischereiabgabe
Über die entrichtete Fischereiabgabe wird ein Nachweis als elektronisches Dokument nach dem beigefügten Muster IV ausgestellt.
3
Elektronische Dokumente werden sowohl in elektronischer als auch in ausgedruckter Form anerkannt.
4
Anlagen
Anlage 1: Muster Ia (Fischereischein als Scheckkarte)
Anlage 2: Muster Ib (Fischereischein als elektronisches Zertifikat)
Anlage 3: Muster IIa (Fischereischein mit Begleitung als Scheckkarte)
Anlage 4: Muster IIb (Fischereischein mit Begleitung als elektronisches Zertifikat)
Anlage 5: Muster III (Jahres- bzw. Ausländerfischereischein)
Anlage 6: Muster IV (Nachweis über entrichtete Fischereiabgaben als elektronisches Zertifikat)
5
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass „Muster und Gebühren für Fischereischeine, Fischereiabgabe“ vom 6. März 2019 (MBl. NRW. S. 122), der durch Runderlass vom 22. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 784) geändert worden ist, außer Kraft.