MB.NRW 2026 Nr. 156
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen im Zeitraum von August 2026 bis Juli 2027
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 18. Juni 2026
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBI. NRW. S.732) geändert worden ist, im Folgenden VVG zur Landeshaushaltsordnung, in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Zeitraum vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 die folgenden Maßnahmen:
a) zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung in Kindertageseinrichtungen sowie
b) prozessbegleitende Fachberatungen.
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Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen, die Träger eines Jugendamtes sind. Sie müssen sowohl bei Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe a öffentliche und freie Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gefördert werden, als auch bei Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Träger von Fachberatungen für Kindertageseinrichtungen sein.
3.2
Die Zuwendungsempfängerinnen oder die Zuwendungsempfänger können die Förderung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung an Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes gefördert werden sowie an Träger von Fachberatungen weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen. Die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Bestimmungen einschließlich der Nebenbestimmungen sind den in Satz 1 genannten Letztempfängerinnen und Letztempfängern aufzuerlegen. Die Zuwendungsempfängerinnen oder die Zuwendungsempfänger haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen. Erforderlich ist eine Zusicherung der Letztempfängerin oder des Letztempfängers gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger, dass
a) trägerseitige Unterstützungsleistungen zur Vorhabenumsetzung und geplante Arbeitsschritte zum gemeinsamen Lernen mit den Fachkräften unter Berücksichtigung der Bedarfe der Verbundeinrichtungen gemacht werden sowie
b) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a eine Eingruppierung in TVöD S8B oder eine vergleichbare Vergütung erfolgt und
c) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b eine Eingruppierung in TVöD S17 oder eine vergleichbare Vergütung erfolgt.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungsvoraussetzung ist die Bewilligung einer Maßnahme zum Kindergartenjahr 2025/2026 auf Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen, Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1484).
4.2
Zusätzliche Sprachförderkräfte führen folgende Maßnahmen durch:
a) die Beratung, Begleitung und fachliche Unterstützung von sonstigen Fachkräften für die alltagsintegrierte sprachliche Bildungsarbeit,
b) die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Familien und
c) die Weiterentwicklung der inklusiven Bildung.
Alle übrigen Fachkräfte der Einrichtungen sollen im Rahmen der Maßnahme nach Nummer 2 Buchstabe a befähigt werden, die genannten Handlungsfelder in diesem Sinne umzusetzen.
4.3
Zusätzliche prozessbegleitende Fachberatungen führen folgende Maßnahmen durch:
a) die Begleitung der zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung, Kita-Leitungen und der Kita-Teams inhouse mit dem Ziel, die Qualität der Einrichtungen zu erhöhen,
b) die Qualifizierung von Tandems aus zusätzlichen Fachkräften und Kita-Leitungen unter Berücksichtigung des Wechselspiels von Theorie, Praxis- und Reflexionsphasen sowie die Koordination von externen Fortbildungen beziehungsweise Qualifizierungen,
c) die Förderung von Teambildungsprozessen,
d) die Unterstützung der Einrichtungen bei der Konzeptentwicklung in den Bereichen sprachliche Bildung, Zusammenarbeit mit Familien und inklusive Bildung,
e) die Organisation des Austauschs mit den zusätzlichen Fachkräften in den Einrichtungen des Verbunds sowie
f) die Wahrnehmung einer Mittlerfunktion zwischen verschiedenen anderen Akteuren.
4.4
Fortführung der jeweiligen Maßnahmen gemäß Nummer 2 im Bewilligungs- und Durchführungszeitraum.
4.5
Maßnahmen nach Nummer 2 sollen einen Verbund von 10 bis 15 Maßnahmen Sprachförderkräfte sowie einer Maßnahme Fachberatung mit dem Ziel der Kooperation für die Dauer der gesamten Maßnahme bilden. Sofern ein Verbund nicht vollständig mit Maßnahmen zusätzlicher Fachkräfte für sprachliche Bildung zu Stande kommen kann, können zu dem Verbund vorrangig auch plusKitas und nachrangig auch weitere Kindertageseinrichtungen hinzugezogen werden.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal im Umfang von auf den Durchführungszeitraum betrachtet durchschnittlich 19,5 Wochenarbeitsstunden sowie maßnahmenbezogene Sachausgaben. Ausgaben für im Rahmen der Maßnahme eingesetztes Personal sind nur zuwendungsfähig, wenn das eingesetzte Personal die Qualifikation einer sozialpädagogischen Fachkraft entsprechend den in Nordrhein-Westfalen für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen bestehenden Bestimmungen vorweisen kann. Grundsätzlich sollen zudem Zusatzqualifikationen in den Bereichen der sprachlichen Bildungsarbeit, frühkindlichen Bildung und Förderung von Kindern sowie Erwachsenenbildung vorliegen. Von Satz 2 abweichende Qualifikationen sind bei Vorliegen einschlägiger beruflicher Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und Förderung oder sprachlicher Bildungsarbeit möglich.
5.4.2
Höhe der Zuwendung
Für den Zeitraum vom 1. August 2026 bis zum 31. Juli 2027 beläuft sich der Festbetrag
a) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a auf bis zu 30 000 Euro, reduziert um 82 Euro pro Tag, an dem die geförderte Personalstelle unbesetzt ist, und
b) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b auf bis zu 36 000 Euro, reduziert um 99 Euro pro Tag, an dem die geförderte Personalstelle unbesetzt ist.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Wird die geförderte Stelle durch Umsetzung bereits vorhandenen Personals besetzt und nicht durch Neueinstellung oder die Erhöhung des Stellenumfangs vorhandenen Personals, ist in dem Zuwendungsbescheid die Auflage aufzunehmen, dass Bemühungen zur Nachbesetzung der dadurch vakant gewordenen Stelle beziehungsweise Stellenanteile außerhalb der Maßnahme erfolgen müssen.
6.2
Bei der Finanzierung des Eigenanteils für Maßnahmen nach Nummer 2 ist eine Finanzierung aus nach dem Kinderbildungsgesetz bereitgestellten Mitteln unzulässig.
6.3
Zusätzlich für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a
Einrichtungskonzeptionen von Kindertageseinrichtungen, in denen eine Maßnahme gemäß Nummer 2 Buchstabe a durchgeführt wird, sollen bezüglich der Handlungsfelder sprachliche Bildung, Zusammenarbeit mit den Familien der Kinder sowie inklusive Bildung von der Zuwendungsempfängerin und dem Zuwendungsempfänger bis zum Ende der Maßnahme überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt werden.
6.4
Zusätzlich für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b
Im Zuwendungsbescheid ist die Auflage aufzunehmen, dass die Aufgaben der zusätzlichen Fachberatung von den Aufgaben der Dienstaufsicht zu trennen sind. Die Trennung muss auch durch das eingesetzte Personal zum Ausdruck kommen.
6.5
Bewilligungs- und Durchführungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2027.
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Verfahren
Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 ausschließlich über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“ einzureichen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen.
7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das für das jeweilige Jugendamt zuständige Landesjugendamt.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt, soweit Bestandskraft eingetreten ist,
a) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a zum 1. Oktober 2026 in Höhe von bis zu 12 500 Euro und zum 1. April 2027 in Höhe von bis zu 17 500 Euro sowie
b) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b zum 1. Oktober 2026 in Höhe von bis zu 15 000 Euro und zum 1. April 2027 in Höhe von bis zu 21 000 Euro.
Die Nummern 7.2 und 8.6 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
7.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist seitens der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“ vorzulegen. Vorlagetermin ist der 31. Oktober 2027. Die Letztempfängerin oder der Letztempfänger legen Ihrerseits einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger vor.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.