MB.NRW 2026 Nr. 158
Vierte Änderung
der Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
der Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat II A.4-63.03.06.04-001017
Vom 18. Juni 2026
1
Die Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1042), die zuletzt durch Runderlass vom 22. November 2024 (MBl. NRW. S. 1193, ber. 2025 S. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung ausüben, mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.“
2.
Nummer 4.3 wird durch die folgende Nummer 4.3 ersetzt:
„4.3
keine Förderung zum Ausgleich von Mehrkosten wegen Einhaltung besonderer laufender Anforderungen bei der Tierhaltung (laufende Premiumanforderungen) im Rahmen des Umbaus der landwirtschaftlichen Tierhaltung durch den Bund für denselben Betriebszweig für dasselbe Kalenderjahr erhalten,“
3.
Nummer 5.1 wird durch die folgende Nummer 5.1 ersetzt:
„5.1
für die Dauer von einem Jahr die Tierwohlmaßnahme für alle Tiere einer HIT-Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen (Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung) im jeweils beantragten Betriebszweig, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Pensionsvieh, vollständig durchzuführen,“
4.
Nummer 5.2 wird durch die folgende Nummer 5.2 ersetzt:
„5.2
die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität und soziale Konditionalität) und die einschlägigen Mindestanforderungen für das Tierwohl gemäß nationalem und Unionsrecht einzuhalten,“
5.
Nummer 5.5 wird zu der Nummer 5.4.
6.
Nummer 8.2.2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Stall gemäß Nummer 5.1.1 zur Verfügung zu stellen, oder bei Verstößen gegen Verpflichtungen gemäß der Nummern 5.1.2 bis 5.1.5, wird die Zuwendung für den Betriebszweig um 10 Prozent gekürzt, wenn bis zu 10 Prozent der Tiere betroffen sind, um 20 Prozent gekürzt, wenn bis zu 20 Prozent der Tiere betroffen sind und um 50 Prozent gekürzt, wenn bis zu 50 Prozent der Tiere betroffen sind.“
7.
Die Nummern 8.3 bis 8.5 werden durch die folgenden Nummern 8.3 bis 8.5 ersetzt:
„8.3
Im Fall eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 ist der Prozentsatz gemäß der Nummern 8.2.1 bis 8.2.3 um den halben Prozentsatz zu erhöhen, der beim ersten Verpflichtungsverstoß ermittelt wurde.
8.4
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfänger zum dritten Mal gegen eine Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 verstoßen haben, wird für den betroffenen Betriebszweig keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus werden sie für die darauffolgenden zwei Kalenderjahre von dieser Maßnahme im betroffenen Betriebszweig ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen sie zum zweiten Mal im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 eine Verpflichtung nicht einhalten und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 Prozent bei dem betroffenen Betriebszweig geführt hat.
8.5
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentsatz gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.“
8.
Nummer 9.1 wird durch die folgende Nummer 9.1 ersetzt:
„9.1
Der Grundantrag ist entsprechend § 4 GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier bei der zuständigen Behörde einzureichen. Zuständige Behörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.“
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.