MB.NRW 2026 Nr. 160
Runderlass
zur Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot
an Allerheiligen am 1. November
zur Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot
an Allerheiligen am 1. November
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 14. Januar 2026
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Grundsätze
In Nordrhein-Westfalen dürfen gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist, abweichend von dem Fahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung an dem nicht bundeseinheitlichen Feiertag Allerheiligen am 1. November zu den nachfolgenden Zeiten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten geführt werden:
a) Fahrten in der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr; diese Regelung gilt auch dann, wenn der Feiertag Allerheiligen am 1. November in einem Jahr auf einen Sonntag fällt und
b) Durchfahrten der folgenden Strecken in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr
aa) Autobahn A 1: vom Autobahnkreuz Lotte/Osnabrück durch einen Landesteil Niedersachsens bis zu der Landesgrenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Osnabrück-Nord und in entgegengesetzter Richtung,
bb) Autobahn A 2: vom Autobahnkreuz Bad Oeynhausen bis zu der Landesgrenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Bad Eilsen und in entgegengesetzter Richtung sowie
cc) Autobahn A 30: von der Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Rheine-Nord bis zu der Landesgrenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Hasbergen-Gaste sowie von der Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Bruchmühlen bis zum Autobahnkreuz Bad Oeynhausen (Autobahn A 2) und in entgegengesetzter Richtung.
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Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft