MB.NRW 2026 Nr. 161
Sechste Änderung
der Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe
nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz
der Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe
nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
Vom 21. Juni 2026
1
Die Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz vom 16. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 334), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 828) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Die Nummer 6.4.2 wird durch die folgende Nummer 6.4.2 ersetzt:
„6.4.2
Der Begriff „kommunaler Zweck“ ist entsprechend den kommunalen Aufgaben im Sinne der Gemeindeordnung auszulegen. Kommunale Aufgaben sind neben den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben und den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auch die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben. In der Anlage 2 sind beispielhaft Aufgaben, die den kommunalen Zweck erfüllen, aufgelistet. Der kommunale Zweck ist dabei grundsätzlich von der Kommune selbst auf dem betreffenden Grundstück zu verwirklichen. Eine Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung an Dritte kann ebenfalls der Erfüllung des kommunalen Zweckes dienen. Dies gilt beispielsweise im Bereich der Wirtschaftsförderung oder zur Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum beziehungsweise von sozialen, ökologischen, kulturellen und Sporteinrichtungen. Dies gilt nicht, wenn die Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung eine rein gewerbliche beziehungsweise gewinnorientierte Betätigung der Gemeinde, des Gemeindeverbandes oder der mehrheitlich kommunalen Gesellschaft darstellt. Die grundstücksverwaltende Stelle kann sich eine spätere Partizipation an deutlichen Wertsteigerungen vorbehalten, die sich im Zuge von Weiterveräußerungen an Dritte ergeben.“
2. Die Anlage 2 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Anlage 2 ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.