MB.NRW 2026 Nr. 172
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 26. Juni 2026
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieses Erlasses und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Beachtung des Runderlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der Kulturellen Bildung“ vom 28. April 2021 (MBl. NRW. S. 300) und § 16 Absatz 3 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) in Verbindung mit der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich vom 17. Juli 2024 (MBl. NRW. S. 812), Zuwendungen für Projekte zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen. Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Tätigkeit von Künstlerinnen und Künstlern und Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen in außerunterrichtlichen Angeboten in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die ergänzende oder ersetzende Förderung bereits geförderter bzw. bestehender Angebote in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen auf der Grundlage dieser Richtlinie (Doppelförderung) ist nicht zulässig.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
a) kreisfreie Städte und Kreise sowie
b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
c) Träger genehmigter Ersatzschulen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung sind:
a) Durchführung außerunterrichtlicher Projekte von Künstlerinnen und Künstlern und Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit einem Umfang von 40 Einheiten (Einheiten á 90 Minuten). Die Projekte sollen regelmäßig und etwa ein ganzes Schuljahr lang einmal wöchentlich stattfinden. Projekte mit vergleichbarem zeitlichem Gesamtumfang können zusammengefasst und als Blockprojekt durchgeführt werden.
b) Darstellung des Projektes,
c) Nachweis der künstlerischen Qualifikation durch
-durch einen tabellarischen Lebenslauf der Künstlerin, des Künstlers, der Kunstpädagogin, des Kunstpädagogen
-eine Auflistung von Projekten, die mit Kindern und Jugendlichen bzw. Schulen durchgeführt wurden,
-Weiterbildungen mit Bezug zur Durchführung von Projekten mit bzw. an Schulen,
d) Erklärung der Künstlerin, des Künstlers, der Kunstpädagogin, des Kunstpädagogen, an den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern die Teilnahme nicht bereits nachgewiesen wurde.
e) Durchführung eines eigenständigen Auswahlverfahrens nach dem gesonderten Erlass des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums vom 4. Februar 2020 und eine positive Entscheidung der Jury.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung/Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung
Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Form eines Festbetrages.
a) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben beläuft sich pro künstlerischem Projekt auf 4 200 Euro. Ausnahmsweise kann dieser Betrag verdoppelt werden, wenn zwei Künstlerinnen beziehungsweise Künstler oder Kunstpädagoginnen beziehungsweise Kunstpädagogen in einer Gruppe mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Das Erfordernis, zwei Künstlerinnen beziehungsweise Künstler oder Kunstpädagoginnen beziehungsweise Kunstpädagogen einzusetzen, muss sich aus der Projektbeschreibung ergeben.
b) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die am Programm beteiligten Künstlerinnen, Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen beläuft sich auf 30,00 Euro pro Person. Die Mittel sind im Antrag nach Nummer 7.1 geltend zu machen.
5.4.1
Höhe der Festbeträge
Es werden gewährt:
a) für Projekte in allen Schulformen ein Festbetrag in Höhe von 3 360 Euro,
b) für Ersatz von Reiseausgaben der Jurymitglieder und als Aufwandsentschädigung für Jurymitglieder ein Festbetrag bis zu 750 Euro oder bis maximal 3 vom Hundert des Orientierungsrahmens, der der Jury als Planungsgrundlage zur Verfügung steht.
c) für den Abschluss einer Berufshaftpflicht für die am Programm beteiligten Künstlerinnen, Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen ein Festbetrag in Höhe von 24,00 Euro.
5.4.2
Verwendung der Zuwendung
Die Zuwendung ist für folgende Maßnahmen zu verwenden:
a) 41,25 Euro je 45 Minuten als Entgelt für die beteiligten Künstlerinnen, Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen,
b) Übernahme von Reise- und projektbezogenen Sachausgaben der beteiligten Künstlerinnen, Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen in Höhe von höchstens 900 Euro je Projekt beziehungsweise beteiligter Künstlerin oder Kunstpädagogin beziehungsweise beteiligtem Künstler oder Kunstpädagogen, wenn mehrere Personen am Projekt beteiligt sind und sich das Erfordernis dazu aus der Projektbeschreibung ergibt.
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Besondere Bestimmungen
6.1
Weiterleitung durch die Kreise
Die Bewilligungsbehörde hat in ihren Zuwendungsbescheid an die Kreise diesen aufzugeben, die Zuwendung an ihre kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiterzuleiten, soweit diese an den Projekten als Schulträger beteiligt sind.
6.2
Abweichende Regelungen
Abweichende Regelungen zur Durchführung einzelner Projekte dürfen in fachlich begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der Schulleitung getroffen werden.
Die Förderung von Kooperations- und Sonderprojekten bedarf der Zustimmung des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
6.3
Versicherungsschutz
Die Veranstaltungen gelten als schulische Veranstaltungen. Für den Versicherungsschutz gilt Nr. 9 des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23. Dezember 2010 (BASS 12 – 63 Nr. 2; Abl. NRW. 1/11 S 38, berichtigt 2/11 S. 85 sowie BASS 12-63 Nr. 4 vom 23. April 2026) sinngemäß.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist bis zum 31. Mai des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, bei der Bezirksregierung einzureichen. Der Antrag ist online über die Plattform KULTUR.web zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
a) Bewilligungsbehörden sind die zuständigen Bezirksregierungen.
b) Die Bezirksregierungen haben dem für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Übersicht über die bewilligten Maßnahmen bis zum 30. Juni des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, vorzulegen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne besondere Anforderung in zwei Raten jeweils zum 1. September des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt und zum 1. März des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr endet.
7.4
Verwendungsnachweise
Die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises wird für die Ersatzschulträger zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. November des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr endet, vorzulegen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass gilt in der vorstehenden Fassung erstmals für Projekte, die im Schuljahr 2026/2027 durchgeführt werden. Er tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Juli 2031.
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministerpräsidenten vom 16. März 2007 (MBl. NRW. S. 300) außer Kraft.