MB.NRW 2026 Nr. 179
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.4 - 63.08.02.03 – 000012
Vom 1. Juli 2026
Zur Durchführung des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung, wird zugleich als allgemeine Weisung im Sinn des § 9 Absatz 2 Buchstabe a und § 12 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung die nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
Vorbemerkungen
Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes beziehen sich stets auf das Landesfischereigesetz.
Soweit im Landesfischereigesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes anzuwenden (siehe § 52 Absatz 5 Satz 1 des Landesfischereigesetzes).Wasserrechtliche und andere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt (siehe § 1 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 45 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Landesfischereigesetzes).
1
Zu § 1
1.1
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes – als bundesrechtliche Regelung und das Landeswassergesetz – neben den fischereirechtlichen Bestimmungen anwendbar bleiben. Im Kollisionsfalle gehen die wasserrechtlichen Vorschriften als die spezielleren den fischereirechtlichen Vorschriften vor.
1.2
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass stehende Gewässer durch drei Merkmale bestimmt sind, die kumulativ erfüllt sein müssen. Hiervon unberührt bleiben Talsperren und Schifffahrtskanäle, die stets als stehende Gewässer gelten. Damit ist sichergestellt, dass der überwiegende Teil der Fischgewässer zu den gemeinschaftlichen Fischereibezirken gemäß § 21 Absatz 1 gehört. Dies sind neben Bächen und Flüssen auch von Fließgewässern durchflossene Teiche, Triebwerkskanäle, Altarme, Hochwasserrückhaltebecken sowie blind endende Gewässer nach § 18 Absatz 1, sofern letztere nicht gegen den Fischwechsel abgesperrt sind.
1.3
Von dem als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 1 Absatz 3 werden nur Anlagen erfasst, die zur Fischzucht oder Fischhaltung objektiv geeignet und subjektiv dazu auch bestimmt sind. Dass die Anlagen als landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb genutzt werden, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift.
Die Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung sind von der Anwendung des Gesetzes nur ausgenommen, wenn und solange alle Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des § 1 Absatz 3 vorliegen. Sobald eine Voraussetzung entfällt, wenn die Anlage beispielsweise nicht mehr dauernd bewirtschaftet oder nicht mehr regelmäßig abgelassen wird, sind die übrigen Vorschriften des Gesetzes auf die Anlage anzuwenden.
1.4
Privatgewässer können nur stehende Gewässer und solche Teiche sein, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen. Sie müssen im Gegensatz zu den Anlagen zur Fischzucht und zur Fischhaltung gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sein. Eigentum zur gesamten Hand ist unter anderem bei der ungeteilten Erbengemeinschaft. Miteigentum besteht in den Fällen der §§ 1008 bis 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da die Vorschriften über Privatgewässer (§ 1 Absatz 4 und 5) eine Ausnahmeregelung von § 1 Absatz 1 enthalten, obliegt es dem Inhaber des Fischereirechts, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Absatz 4 und 5 darzulegen.
1.5
Ob ein Gewässer zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehört, ist anhand der im Einzelfall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Eine nur mittelbare Beziehung zu den genannten Bereichen reicht nicht aus.
1.6
Die Bestimmung über die Größe eines Privatgewässers richtet sich nach § 6 des Landeswassergesetzes. Maßgebend ist die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie), die durch den Mittelwasserstand bestimmt wird.
1.7
Auch Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) unterliegen grundsätzlich der Fischereischeinpflicht gemäß § 31. Darüber hinaus sind schädigende Mittel gemäß § 39 verboten. Schließlich muss in Verbindung mit Anlagen zur Wasserentnahme gemäß § 40 Absatz 1 das Eindringen von Fischen verhindert werden.
1.8
Wenn über 0,5 Hektar große stehende Gewässer – beispielsweise durch Einziehen von Dämmen – mit der Folge geteilt werden, dass die entstehenden Teilflächen als Privatgewässer (§ 1 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b) von den Vorschriften des Gesetzes (unter anderem § 13) freigestellt werden, so ist zu prüfen, ob eine unzulässige Umgehung des Landesfischereigesetzes vorliegt.
1.9
Beruft sich ein Inhaber eines Fischereirechts zu Unrecht darauf, dass es sich bei einem Gewässer um eine Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung oder um ein Privatgewässer handelt, oder nimmt der Inhaber eines Fischereirechts auch nicht zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörende Gewässer als Privatgewässer in Anspruch, so ist ihr beziehungsweise ihm durch Ordnungsverfügung aufzugeben, seine Hegeverpflichtung gemäß § 3 Absatz 2 zu erfüllen und gegebenenfalls sein Fischereirecht nach Maßgabe des § 13 zu nutzen. Es ist auch zu prüfen, ob gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einzuleiten ist (siehe § 55 Absatz 1 Nummer 1).
2
Zu § 2
2.1
Die Regelung ermöglicht die Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 ganz oder zum Teil nicht vorliegen. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Einem Antrag auf Gleichstellung darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses entsprochen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob ein öffentliches Interesse gegeben ist, ist stets zugleich zu berücksichtigen, dass nach der Zielsetzung des Landesfischereigesetzes Gewässer in naturverträglicher Weise nachhaltig fischereilich zu nutzen sind.
Um sicherzustellen, dass die Ziele des Gesetzes auch bei einer Änderung der Verhältnisse oder bei einem Wegfall eines Teils der Voraussetzungen für die Anwendung des § 2 erreicht werden können, sind die Genehmigungen nach § 2 zu befristen und außerdem unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu stellen.
2.2
Der Antrag auf Gleichstellung kann nur von dem Inhaber des Fischereirechts gestellt werden. Steht das Fischereirecht an einem stehenden Gewässer mehreren zu oder bestehen an einem solchen Gewässer mehrere Fischereirechte, so können die Fischereiberechtigten den Antrag nur gemeinsam stellen.
2.3
Vor der Entscheidung über einen Antrag ist der unteren Fischereibehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die untere Fischereibehörde gibt ihre Stellungnahme nach Anhörung der Fischereiberaterin beziehungsweise des Fischereiberaters ab. Geht ein Antrag auf Gleichstellung bei der unteren Fischereibehörde ein, so legt diese den Antrag zugleich mit ihrer Stellungnahme der oberen Fischereibehörde zur Entscheidung vor.
3
Zu § 3
3.1
Die durch Absatz 2 gesetzlich begründete Hegepflicht obliegt dem Inhaber des Fischereirechts, soweit diese nicht durch Pachtvertrag auf Dritte übertragen wurde. Bei fließenden Gewässern werden die sich hieraus ergebenden Pflichten von der Fischereigenossenschaft anstelle des Inhabers des Fischereirechts wahrgenommen (§ 22 Absatz 1 Satz 3).
3.2
Im Rahmen eines Fischereipachtvertrages muss die Erfüllung der Hegepflicht auf den Pächter übertragen werden (siehe § 12). Eine solche Übertragung äußert jedoch nur Wirkung zwischen den Vertragspartnern, ordnungspflichtig bleibt auch in einem solchen Falle der Inhaber des Fischereirechts. Werden die Fischereirechte in vollem Umfang gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 auf Pächter übertragen, so hat die Fischereigenossenschaft die Erfüllung der Hegeverpflichtung im Hinblick auf die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes im gemeinschaftlichen Fischereibezirk zu überwachen (siehe § 21 und 27). Nach § 18 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes hat die Fischereibehörde unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Pächter als den Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Erfüllung der Hegepflicht als alleinverantwortlich anzuerkennen. Nach einer solchen Anerkennung dürfen erforderliche ordnungsbehördliche Maßnahmen nur gegen den Pächter gerichtet werden.
3.3
Im Rahmen eines Fischereierlaubnisvertrags, der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Übertragung der Ausübung des Fischereirechts nur unter Beschränkung auf den Fischfang ermöglicht, kann die Erfüllung der Hegepflicht nicht übertragen werden.
3.4
Inhalt und Umfang der Hegepflicht richten sich im Einzelnen nach der Größe und Beschaffenheit des Gewässers sowie der davon abhängigen Größe und Zusammensetzung des dortigen Fischbestandes.
Bei der Beurteilung der Gewässerbeschaffenheit sind folgende Grundsätze zu beachten:
3.4.1
Es ist eine Gewässerklassifizierung nach fischökologischen Grundsätzen anzuwenden. Hier wird grob nach sommerkühlen, nährstoffarmen und sauerstoffreichen Salmonidengewässern (Bäche und Flüsse des Berglandes, einige Talsperren und junge Baggerseen) und sommerwarmen und nährstoffreichen Cyprinidengewässern unterschieden.
Bei den Fließgewässern ist zwischen den Fischgewässertypen des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterscheiden, die jeweils durch eine spezifische Fischartenzusammensetzung definiert sind. Zu den Fließgewässern gehören ferner Altarme, Überschwemmungs- und Retentionsflächen sowie blind endende Gewässer, sofern diese nicht ausnahmsweise gegen den Fischwechsel zum Hauptgewässer abgesperrt sind. Bei den stehenden Gewässern ist zwischen Talsperren, Baggerseen, Kanälen und Tümpeln zu unterscheiden. Für jeden Lebensraumtyp ist ein bestimmter Fischbestand nach Größe und Zusammensetzung charakteristisch. Dieser bestimmt – unter Berücksichtigung weiterer örtlicher Merkmale – das Hegeziel für das jeweilige Gewässer.
3.4.2
Zu den weiteren örtlichen Merkmalen, die bei der Erfüllung der Hegepflicht zu berücksichtigen sind, gehört eine Beurteilung der Gewässerstruktur, insbesondere der künstlichen Veränderungen, die einen starken Einfluss auf das Fischaufkommen haben können. So unterbricht zum Beispiel die Stauhaltung eines Fließgewässers eine eigentlich gewässertypische Fischregion und führt dort einen ganz anderen Lebensraumtyp mit dem Charakter eines Stillgewässers oder einer anderen Fischregion ein. Auch Veränderungen im Gewässerbett, in der Fließgeschwindigkeit, in der Uferstruktur, im Sedimenttransport, durch Einleitungen und anderes führen zu teils deutlichen Abweichungen vom zu erwartenden Fischbestand unter natürlichen Standortbedingungen.
3.4.3
Je nach den vorgefundenen Verhältnissen ist der zu hegende Fischbestand vom Hegepflichtigen zu bestimmen. Die Festlegung kann auf einer sachkundigen Abschätzung beruhen, muss plausibel und nachprüfbar sein.
3.4.4
Als Hegemaßnahmen gelten insbesondere
a) Maßnahmen zur Unterstützung einer natürlichen Vermehrung der Fische,
b) Maßnahmen zum Schutz und zur Bekämpfung von Fischkrankheiten,
c) Hegefischen zur Vermeidung oder Verminderung ökologischer Schäden durch Überbestände einzelner Fischarten und zur Bestandsabschätzung,
d) Fischbesatz gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a bis e,
e) Schonmaßnahmen nach der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung (siehe § 42),
f) Schonmaßnahmen nach den §§ 44 und 47.
3.4.5
Fischbesatz gemäß § 3 Absatz 2 ist in der Regel nur nach folgenden Maßgaben zulässig:
3.4.5.1
Zu Buchstabe a
Die Beeinträchtigung der natürlichen Fortpflanzung von Fischarten ist möglich, wenn Gewässer in ihrer natürlichen Beschaffenheit verändert wurden. Dies ist heute noch überwiegend der Fall. Zur genaueren Abschätzung sind Besatz- und Fanglisten auszuwerten und im Bedarfsfall Bestandsuntersuchungen durchzuführen. Sind Ursachen und Ausmaß der Beeinträchtigung bekannt, sind die Besatzmaßnahmen darauf abzustellen. Der Besatz mit Kleinfischarten bedarf einer besonderen fachlichen Beurteilung.
Eine Beseitigung der Beeinträchtigungen im Gewässer ist anzustreben. Beim Erreichen dieses Ziels ist ein Fischbesatz aus hegerischen Gründen nicht mehr nötig.
3.4.5.2
Zu Buchstabe b
§ 14 der Landesfischereiverordnung ist zu beachten. Eine Beratung durch das Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur (ZAFFA) beim für Fischerei zuständigen Landesamt (Landesamt) und die Fischereibehörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen und der Beschaffung des Besatzmaterials ist zu empfehlen. Die Hegeverpflichteten tragen die Verantwortung dafür, dass die Wiederansiedlungsmaßnahmen fachlich begründet und mit hinreichender Aussicht auf nachhaltigen Erfolg durchgeführt werden. Dazu gehört, dass die anzusiedelnde Fischart auf ein ihr zusagendes Habitat innerhalb des ursprünglichen Verbreitungsgebiets trifft und dass die Ursachen für ihr früheres Verschwinden nicht noch fortwirken. Die Maßnahmen sind grundsätzlich als Erstbesatz zur Gründung einer selbstreproduzierenden Population vorzusehen.
3.4.5.3
Zu Buchstabe c
Fischbesatzmaßnahmen nach Fischsterben richten sich nach Art und Umfang des eingetretenen Schadens. Hierbei ist auch die übrige Gewässerlebewelt zu berücksichtigen. Ein fischereibiologisches Gutachten oder eine entsprechende Expertise sind als Grundlage für Besatzmaßnahmen heranzuziehen. Konnte die Ursache des Fischsterbens nicht hinreichend geklärt werden und besteht der Verdacht der Gefährdung der Fische fort, so sind – unabhängig von den Aufgaben der Wasserverbände und Wasserbehörden – Besatzmaßnahmen mit besonderer Vorsicht zu tätigen.
3.4.5.4
Zu Buchstabe d
Beim Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern sind die Bestimmungen des § 12a zu beachten. Vor Erstellung eines Besatzplans ist in der Regel ein Gutachten oder eine andere geeignete fachliche Dokumentation zu Gewässerstruktur, Wasserchemie, Flora und Fauna, Laich- und Aufwuchshabitate für Fische sowie Ernährungsgrundlagen der verschiedenen Fischarten und Entwicklungsstadien anzufertigen und den geplanten Besatzmaßnahmen zugrunde zu legen. Der Aufbau eines Bestandes von Fried- und Raubfischen ist anzustreben.
3.4.5.5
Zu Buchstabe e
Besatzmaßnahmen sind entsprechend dem Wasserrechtsbescheid zu Lasten des Wasserrechtsinhabers unter Kontrolle der Fischereibehörde oder einer von dieser beauftragten Person in der Regel jährlich vorzunehmen.
3.4.6
Die fischereiliche Nutzung soll naturverträglich und nach dem möglichen Dauerertrag, das heißt ohne Beeinträchtigung der nachwachsenden Fischgenerationen und der übrigen Gewässerlebewelt, bemessen sein (Prinzip der nachhaltigen Nutzung). Der mögliche Fischereiertrag richtet sich nach dem natürlichen Fischbestand. Ist dieser gestört oder handelt es sich um ein neu entstehendes Gewässer, so ergibt sich nach den definierten Kriterien die Zulässigkeit von Fischbesatz. Dabei sind andere Nutzungsarten entsprechend ihrer Auswirkung auf den Fischbestand und die Gewässerökologie zu berücksichtigen. Der Besatz mit fangfähigen Fischen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur nach Absatz 2 Buchstaben b bis e zulässig.
3.4.7
Zur Bekämpfung aufgetretener Fischkrankheiten hat die untere Fischereibehörde den Fischgesundheitsdienst beim ZAFFA zu benachrichtigen. Fischseuchenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
3.5
Lässt die Beschaffenheit eines Gewässers infolge seiner biologischen, chemischen oder physikalischen Verhältnisse den Fischfang nicht zu, so besteht für den Inhaber des Fischereirechts an diesem Gewässer keine Verpflichtung zur Hege, solange diese Verhältnisse vorhanden sind. Hiervon sind oft auch kleine fischereilich nicht nutzbare Nebengewässer betroffen.
3.6
Wird ein Gewässer – rechtmäßig – nicht nur fischereilich, sondern auch zu anderen Zwecken, etwa zum Betrieb einer Badeanstalt genutzt, so werden die Möglichkeiten zur Ausübung der Fischerei durch die andere Nutzung in aller Regel beschränkt. Der Umfang der Hegepflicht wird dann in dem Maße eingeschränkt, in dem die andere Nutzung eine volle fischereiliche Nutzung ausschließt. Die Hegepflicht gemäß § 3 Absatz 2 kann hierbei nicht durch eine andere Nutzungsart völlig verdrängt werden.
3.7
Kommt ein Fischereiberechtigter oder im Fall des § 18 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes ein Pächter seiner Hegepflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so ist ihm deren Erfüllung durch Ordnungsverfügung aufzugeben. Dabei erfordert das Konkretisierungsgebot die Angabe der im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, beispielsweise Einsatz bestimmter Arten und Mengen von Fischen, Einsatz von Laichhilfen, gezieltes Hegefischen auf bestimmte Fischarten.
Soweit Besatzmaßnahmen angeordnet werden, wird – außerhalb der Schonzeiten als Hegemaßnahme – nicht gleichzeitig das zeitweilige Ruhen der Fischerei gefordert werden können. Soweit eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 3 Absatz 5 die Ausübung der Fischerei beschränkt, ist dies bei der Festsetzung der Hegemaßnahmen zu berücksichtigen.
Vor Erlass der Ordnungsverfügung ist die Fischereiberaterin beziehungsweise der Fischereiberater zu hören. In schwierig gelagerten Fällen ist die Fischereidezernentin beziehungsweise der Fischereidezernent der Bezirksregierung einzuschalten. Gegebenenfalls ist das ZAFFA zu beteiligen.
3.8
Nimmt eine Fischereigenossenschaft ihre Aufgaben hinsichtlich der Durchführung von Hegemaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß wahr, so ist die Erfüllung mit Mitteln der Aufsicht nach § 20 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen. Die Aufsicht über die Fischereigenossenschaft wird nach § 30 Absatz 2 von der Landrätin oder dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde oder von der kreisfreien Stadt ausgeübt.
3.9
Kann ein Gewässer nicht befischt werden, weil das Betreten von Uferflächen oder von Anlagen in und an Gewässern nach § 20 Absatz 5 verboten ist, oder ist das Befischen eines Gewässers nach wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt, so kann die obere Fischereibehörde die Verpflichtung zur Hege für die Dauer der Beschränkung aussetzen (§ 3 Absatz 4). Das gleiche gilt, wenn der Inhaber eines Fischereirechts nachweist, dass eine Nutzung des Rechts nach § 13 trotz wiederholter Versuche nicht möglich ist.
Wenn eine vollständige Aussetzung der Hegepflicht nach der Sachlage nicht gerechtfertigt erscheint, kann die obere Fischereibehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit naturgemäß auch eine teilweise Aussetzung der Hegeverpflichtung zulassen.
Grundsätzlich besteht die Hegeverpflichtung auch in Naturschutzgebieten fort. Die Hege hat dabei den besonderen Schutzzweck zu berücksichtigen.
Durch die Formulierung „solange“ in § 3 Absatz 4 wird deutlich, dass der Gesetzgeber es für erforderlich hält, die Entscheidungen laufend an eine Änderung der Verhältnisse anzupassen. Dieser Zielsetzung des Gesetzes entsprechend, sind die Aussetzungsverfügungen nach § 3 Absatz 4 deshalb in jedem Fall angemessen zu beschränken, in der Regel auf wenige Jahre. Ausnahmen bilden fischereilich auf Dauer nicht nutzbare Gewässer, die zwar als Laich- und Aufwuchsgewässer von fischereibiologischer Bedeutung sind, jedoch keinen unmittelbaren fischereilichen Ertrag abwerfen. In jedem Fall ist ein Widerruf der Entscheidung für den Fall einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse vorzubehalten.
3.10
Durch § 3 Absatz 5 wird der Vorrang des Erholungsverkehrs vor der Fischerei in den der Öffentlichkeit zugänglichen Anlagen begründet. Die erforderlichen Festsetzungen sind durch ordnungsbehördliche Verordnung nach § 27 des Ordnungsbehördengesetzes zu treffen. Dabei ist grundsätzlich sicherzustellen, dass die Fischerei zu Zeiten geringen Besuchs möglich bleibt.
4
Zu § 4
Der Hinweis, dass das Fischereirecht untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden ist, stellt unter Bezugnahme auf die bisherige Regelung klar, dass selbständige Fischereirechte auch in Zukunft nicht mehr begründet werden können.
5
Zu § 7
Veränderungen eines Gewässerbettes führen zum Erlöschen eines eventuell dort bestehenden selbständigen Fischereirechts. Die Fischereibehörden haben darauf zu achten und sollen gegebenenfalls darauf hinwirken, dass die Möglichkeit von Angelvereinen oder Fischereiverbänden, sich fischereilich zu betätigen, hierdurch nicht eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere bei Renaturierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand. In solchen Fällen sollen rechtzeitig, parallel zur Planung, angemessene Angebote zur weiteren Ausübung der Angelfischerei gemacht werden.
6
Zu § 12
6.1
Diese Vorschrift regelt die Übertragung des Fischereiausübungsrechts und bestimmt abschließend, dass dies entweder durch einen Fischereipachtvertrag oder durch einen Fischereierlaubnisvertrag geschehen muss.
6.2
Mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages geht das Fischereiausübungsrecht im Sinn von § 3 in vollem Umfang auf den Pächter über. Bei der Fischereipacht handelt es sich um eine sogenannte Rechtspacht, durch die der Verpächter als vertragliche Hauptpflicht die Ausübung des Fischereirechts unbeschränkt auf den Pächter überträgt. Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische im Sinn des Landesfischereigesetzes zu hegen, zu fangen und sich anzueignen und umfasst die Verpflichtung, einen der Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dieses Recht darf nicht nur teilweise oder unter Beschränkung auf bestimmte Fischarten, Fanggeräte oder Fangmethoden oder der Ausübung der Hege übertragen werden.
Ein Vertrag, der das Fischereiausübungsrecht entgegen § 12 Absatz 1 nicht in vollem Umfang auf den Pächter überträgt, ist kein Fischereipachtvertrag. In der Folge wird die für einen Fischereipachtvertrag vertragstypische Hauptpflicht nicht begründet, sodass der Anwendungsbereich der Vorschriften über den Fischereipachtvertrag gemäß der §§ 14 bis 16 nicht eröffnet ist. Ein solcher Vertrag ist bereits nicht genehmigungsfähig.
Dagegen ist eine Beschränkung auf örtlich begrenzte Teile des Gewässers, auf das sich das Fischereirecht erstreckt, möglich. Durch diese Regelung wird verhindert, dass zum Nachteil des Fischbestandes mehrere Pachtverhältnisse für dieselbe Gewässerstrecke begründet werden.
Dass der Verpächter in dem verpachteten Gewässer ebenfalls die Fischerei ausübt, wird durch die Vorschriften über den Fischereipachtvertrag nicht ausgeschlossen. Möglich wird die Ausübung der Fischerei durch den Verpächter allerdings nur dadurch, dass sich der Pächter im Pachtvertrag verpflichtet, mit dem Verpächter einen Fischereierlaubnisvertrag abzuschließen.
6.3
Eine Unterverpachtung wird durch das Landesfischereigesetz nicht ausgeschlossen. Ein Ausschluss der Unterverpachtung kann jedoch durch den Pachtvertrag vereinbart werden.
Da Unterpachtverträge ebenfalls Pachtverträge sind (sie übertragen ebenso wie Pachtverträge das Fischereiausübungsrecht in vollem Umfang), werden die gesetzlichen Vorschriften über Fischereipachtverträge auch auf Unterpachtverträge angewendet.
6.4
Durch den Fischereierlaubnisvertrag kann im Gegensatz zum Fischereipachtvertrag die Ausübung des Fischfangs in jeder sinnvollen Weise beschränkt werden. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheins in der durch § 38 in Verbindung mit § 22 der Landesfischereiverordnung vorgeschriebenen Form ausgeübt werden. Der ausgefüllte und unterzeichnete Erlaubnisschein gilt als Nachweis für den Erlaubnisvertrag.
7
Zu § 12a
7.1
Die Vorschrift dient der Regelung fischereilicher Fragen an neu entstehenden Gewässern, vor allem an Baggerseen (Abgrabungsgewässern). Die Regelung ermöglicht die sachgerechte Entscheidung über die Folgenutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt – in der Regel drei Jahre – nach Beendigung der Herrichtungsmaßnahmen beziehungsweise dem Entstehen des Gewässers. Diese Regelung steht einer späteren fischereilichen Nutzung nicht entgegen, da verfrühte Maßnahmen, die geeignet sind, den Fischbestand zu verändern, ohne Kenntnis des sich entwickelnden Biotops sich eher nachteilig auf den künftigen Fischbestand auswirken können.
Solche Maßnahmen sind Einsatz von Fischen, Düngung und Kalkung des Gewässers, Füttern eventuell im Gewässer bereits vorhandener Fische, Veränderungen von Verbindungen zu anderen Gewässern.
7.2
Sofern die spätere fischereiliche Nutzung frühzeitig feststeht und ein öffentliches Interesse überwiegt, kann die obere Fischereibehörde nach fachlichem Ermessen sowie nach Benehmensherstellung mit der für die Zulassung des Gewässerausbaus zuständigen Stelle (beispielsweise der Wasserbehörde) vorzeitig die Ausübung der Fischerei zulassen.
Bereits bestehende Pachtverträge bleiben unberührt.
8
Zu § 13
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine der zentralen Bestimmungen, mit der das Ziel des Landesfischereigesetzes erreicht werden soll. § 13 verpflichtet die Inhaber eines Fischereirechts, ihr Fischereirecht entweder durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen oder von Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen. Damit ist es – von den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 abgesehen – nicht in das Belieben der Inhaber eines Fischereirechts gestellt, in welcher Weise sie ihr Fischereirecht nutzen wollen.
9
Zu § 14
9.1
Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform oder der elektronischen Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Pachtzeit muss mindestens 12 Jahre betragen, wenn nicht die Fischereibehörde hiervon eine Ausnahme zulässt. Verträge, die ohne Beachtung der Form oder Zustimmung der Fischereibehörde über einen Zeitraum von weniger als 12 Jahren geschlossen werden, sind nichtig.
9.2
Die Bestimmung, dass von der Mindestpachtzeit Ausnahmen zugelassen werden können, soll den Abschluss eines Pachtvertrages beispielsweise auch bei Gewässern ermöglichen, die nur für einen kürzeren Zeitraum als 12 Jahre für eine fischereiliche Nutzung zur Verfügung stehen. Ein Fall der unbilligen Härte kann sowohl in der Person des Verpächters als auch der des am Abschluss eines Pachtvertrages Interessierten, etwa eines Fischereivereins, liegen. Ebenso kann ein Fall unbilliger Härte entstehen, wenn die Fischereibehörde die Bedingungen des § 16 Absatz 1 wegen des komplizierten Sachverhalts nicht innerhalb der Viermonatsfrist gemäß § 15 Absatz 1 abschließend prüfen konnte und deshalb die Gefahr einer Versagung der Genehmigung besteht.
10
Zu § 15
10.1
Die Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge stellt sicher, dass die naturverträgliche, nachhaltige Ausübung der Fischerei einem großen Personenkreis ermöglicht wird und dass bereits beim Abschluss eines Vertrags Gesichtspunkte der Hege beachtet werden.
10.2
Wird ein bestehender Vertrag geändert, so sind nicht nur die geänderten, sondern auch die nicht geänderten Bestimmungen und damit also der gesamte Vertrag zu überprüfen. Für die Prüfung steht der Fischereibehörde ein Zeitraum von vier Monaten zur Verfügung. Ist nach Ablauf von vier Monaten keine Entscheidung getroffen worden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Eine Möglichkeit, diesen Zeitraum zu verlängern, besteht nicht. Dagegen besteht die Möglichkeit, ausnahmsweise den Pachtvertrag mit einer kürzeren Laufzeit zu genehmigen (siehe § 14 Absatz 1 Satz 2). Bis zur Genehmigung ist der Pachtvertrag schwebend unwirksam.
10.3
Der Verpächter ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages zur Anzeige verpflichtet (§ 15 Absatz 2). Verstöße gegen diese Bestimmung sind nach § 55 Absatz 2 Nummer 1 als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
11
Zu § 16
11.1
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Fischereibehörde unter Beteiligung der Fischereiberaterin beziehungsweise des Fischereiberaters unter anderem zu prüfen, ob
a) der Pachtvertrag den formellen Erfordernissen der §§ 14 und 15 entspricht,
b) die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes sichergestellt ist und
c) der Pächter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.
11.2
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Zahl der abzuschließenden Fischereierlaubnisverträge gemäß § 17 Absatz 1 ist der jährlich zu erwartende nachhaltig zu erzielende Fangertrag für das jeweilige Gewässer zugrunde zu legen. Dies haben die Fischereiberechtigten zu ermitteln, wenn nicht die Pachtvertragspartner etwas anderes vereinbart haben. Liegt ein nach § 30a verbindlicher Hegeplan vor, so ist dieser anzuwenden. Als Ergebnis ist die Mindest- und Höchstzahl der abzuschließenden Fischereierlaubnisverträge im Pachtvertrag festzulegen (Näheres siehe Nummer 11.5.1).
11.3
Bei der Prüfung der Frage, ob die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes sichergestellt ist, ist ferner darauf abzustellen, dass dem Pächter die Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Absatz 2 und § 30a entsprechend den Erfordernissen des § 12 Absatz 1 Satz 1 übertragen ist. Der Vertrag muss Bestimmungen über die Erreichung des Hegeziels enthalten, wie beispielsweise keine Bestimmungen, die der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes entgegenstehen. Ein nach § 30a verbindlicher Hegeplan ist entsprechend anzuwenden. In den übrigen Fällen sind Fang- und Besatzlisten zu führen. Bei der Durchführung von Fischbesatz ist § 3 Absatz 2 zu beachten. Die Besatzregelungen müssen dem jeweiligen Hegeziel entsprechen.
11.4
Bei der Prüfung der Frage der Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege ist auf die Zuverlässigkeit des Pächters abzustellen. Es muss davon ausgegangen werden können, dass der Pächter keine Maßnahmen trifft, die den Erfolg von Hegemaßnahmen gefährden. Im Übrigen sind besondere Feststellungen üblicherweise erst dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen können. In einem solchen Fall ist dem Pächter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
11.5
Nebenbestimmungen im Sinn des Absatzes 2 richten sich nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Ausgestaltung richtet sich grundsätzlich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. In jedem Fall sind die Genehmigungsentscheidungen jedoch unter der Auflage zu erteilen, dass der Pächter Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt und dabei keine Gegenleistung fordern darf, die in einem Missverhältnis zum Verkehrswert der übertragenen Rechte steht. Ein vorrangig gewinnorientierter Verkauf von Fischereierlaubnisscheinen zu Lasten der Anglerinnen und Angler soll durch diese Vorschrift verhindert werden.
11.5.1
Sofern nicht im Pachtvertrag geschehen, ist grundsätzlich die Zahl der abzuschließenden Erlaubnisverträge im Genehmigungsbescheid selbst festzulegen. Von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, welcher mittlere Fang am Gewässer jedes Jahr zu erwarten ist. Dabei ist ein mittleres Fangergebnis pro Jahr und Angler (Jahresfischereierlaubnisschein) von etwa 10 Kilogramm an Salmonidengewässern und von etwa 3 Kilogramm an den übrigen Gewässern zugrunde zu legen. In Verdichtungsgebieten kann eine geringere jährliche Fangerwartung pro Jahresfischereierlaubnisschein zu Grunde gelegt werden.
Kann ein Gewässer infolge der Beschaffenheit des Ufers (Steilufer) oder aus anderen Gründen (Naturschutzgebiet) nur zum Teil befischt werden, so ist auch dies zu berücksichtigen. Maßgeblich bleibt der nachhaltig erzielbare Fischereiertrag.
Anstelle eines Jahresfischereierlaubnisscheines können auch vier Monatsfischereierlaubnisscheine oder zehn Tagesfischereierlaubnisscheine ausgegeben werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dem nicht entgegenstehen.
11.5.2
Durch die Vorschrift, dass keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht, soll verhindert werden, dass das Ziel des Gesetzes durch überhöhte Preisforderungen unterlaufen wird. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz nicht von einem groben Missverhältnis spricht, sondern bereits ein Missverhältnis zwischen Wert und Forderung als bedenklich ansieht. Ein solches Missverhältnis ist nicht schon dann gegeben, wenn die vereinbarte Gegenleistung nur geringfügig über dem Verkehrswert liegt. Ein Missverhältnis ist im Allgemeinen jedoch anzunehmen, wenn der Verkehrswert um mehr als 20 Prozent überschritten wird.
11.5.3
Soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die für die Festsetzung der Zahl der Fischereierlaubnisverträge und der Höhe des Verkehrswertes maßgeblichen Umstände – beispielsweise bei neu entstehenden Gewässern – sich während der Laufzeit des Pachtvertrages ändern, kann es erforderlich sein, entweder eine verkürzte Pachtlaufzeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zu vereinbaren oder in der Auflage nach § 16 Absatz 3 lediglich den Wortlaut des Landesfischereigesetzes wiederzugeben und diese Auflagen, soweit erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt in einer besonderen Ordnungsverfügung – durch Festsetzung der Zahl der Fischereierlaubnisverträge und des Betrages, der als Gegenleistung höchstens gefordert werden darf – zu konkretisieren. Im letzteren Fall ist ein entsprechender Vorbehalt in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen.
12
Zu § 17
12.1
Der Inhaber eines Fischereirechts, der sein Recht nicht durch den Abschluss eines Pachtvertrages, sondern durch Fischereierlaubnisverträge nutzt, obliegt wie dem Pächter die Verpflichtung, Verträge in angemessener Zahl und zu Bedingungen abzuschließen, die in keinem Missverhältnis zum Verkehrswert stehen. Insoweit gelten die zu § 16 gegebenen Hinweise.
12.2
Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ziele des Landesfischereigesetzes ist die Fischereibehörde befugt, den Inhaber des Fischereirechts oder den Fischereipächter aufzufordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist Auskunft über Zahl und Inhalt der abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge und der erstellten Besatz- und Fanglisten zu erteilen.
Damit wird sie in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden. Ist dies nach ihren Feststellungen nicht der Fall, hat sie den Fischereiberechtigten durch Ordnungsverfügung aufzugeben, dem – im Übrigen genau zu bezeichnenden – Mangel abzuhelfen. Hierzu kann auch die Ermittlung des Fischbestandes durch die Fischereiberechtigten oder durch Dritte – gegebenenfalls zu Lasten der Fischereiberechtigten – gehören. Um der Zielsetzung des Landesfischereigesetzes entsprechend spätere Veränderungen berücksichtigen zu können, sind die Ordnungsverfügungen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 üblicherweise auf höchstens vier Jahre zu befristen.
Bei der Festsetzung der Zahl der Erlaubnisscheine ist ferner eine beabsichtigte Eigennutzung des Fischereiberechtigten zu berücksichtigen.
12.3
Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind oder die gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 keines Fischereischeins bedürfen. Das bedeutet, dass mit Kindern und Jugendlichen, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch ohne einen gültigen Fischereischein ein Fischereierlaubnisscheinvertrag abgeschlossen werden darf.
13
Zu § 18
Ein blind endendes Gewässer ohne Absperrung ist in der Regel ein Altwasser oder ein an den Hauptstrom angeschlossenes Abgrabungsgewässer. Besteht eine offene Verbindung zum Fließgewässer, wie dies aus fischereibiologischer Sicht grundsätzlich erwünscht ist, so gilt das blind endende Gewässer als Bestandteil des Fließgewässers.
14
Zu § 19
Sofern keine übergeordneten Rechtsgründe entgegenstehen, gilt die Regelung des Fischfangs auf überfluteten Grundstücken auch für Schutzgebiete nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung.
Diesem Umstand ist insbesondere bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten Rechnung zu tragen.
15
Zu § 20
15.1
Das gesetzliche Zugangsrecht zu Gewässern gibt allen Fischereiausübungsberechtigten und ihren Helferinnen und Helfern die Befugnis, Ufer und die im einzelnen genannten Flächen zum Zweck der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten. Im Gegensatz zum früheren Recht wird dabei nicht mehr zwischen Fischereipächtern sowie Inhabern von Erlaubnisscheinen unterschieden. Ausgeschlossen ist das Zugangsrecht nur insoweit, als öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, wie beispielsweise Naturschutzgebietsverordnungen. Der Begriff „Zwecke der Ausübung der Fischerei“ deckt nicht nur das Betretungsrecht der Ufer für den Bereich eines Gewässers ab, der Gegenstand eines Pachtvertrags oder Erlaubnisvertrags ist, sondern ermöglicht auch das Betreten von Flächen, um dorthin zu gelangen. Helferin beziehungsweise Helfer ist, wer einen Fischereiausübungsberechtigten bei der Ausübung des Fischfangs oder bei der Durchführung von Hegemaßnahmen unterstützt. Dabei ist nicht auf den Umfang der Unterstützung, sondern auf die Sachbezogenheit der – möglicherweise nur im Bedarfsfall – auszuübenden Tätigkeit abzustellen.
15.2
Der Begriff des Ufers ist im Einzelnen im Landesfischereigesetz nicht definiert. Er erfasst, wie auch nach bisherigem Recht, einen an das Wasser angrenzenden Landstreifen, dessen Ausdehnung durch die Notwendigkeiten beim Fischfang und bei der Durchführung von Hegemaßnahmen bestimmt wird. Als Orientierung dient die Mittelwasserlinie gemäß § 6 des Landeswassergesetzes.
15.3
Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer nicht über einen öffentlichen Weg, sondern nur über fremde Grundstücke erreichen, so ist er nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, diese Grundstücke auf eigene Gefahr zu betreten. Andernfalls wäre er an der gesetzlich geregelten ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehindert. Kommt eine gütliche Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, hat die Fischereibehörde den Zugangsweg festzulegen und den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten, erforderlichenfalls auch beide, durch Ordnungsverfügung zu verpflichten, das Betreten der Grundstücke durch den Fischereiausübungsberechtigten zu dulden. Gegebenenfalls ist der Fischereiausübungsberechtigte zu verpflichten, nur einen bestimmten Weg über die Grundstücke zu nehmen. Der festgelegte Zugangsweg ist, soweit möglich, in der Ordnungsverfügung zu beschreiben oder auf einer Karte, die Bestandteil der Verfügung ist, kenntlich zu machen. Einer Kennzeichnung in der Örtlichkeit bedarf es regelmäßig nicht.
15.4
Ob ein Umweg unzumutbar ist, kann nur nach Lage des einzelnen Falles entschieden werden, wobei persönliche Verhältnisse des Fischereiausübungsberechtigten (wie körperliche Beeinträchtigungen) zu berücksichtigen sind.
15.5
Die Einschränkungen der Absätze 4 und 5 sind zu beachten. Der Begriff der Gefahr im Sinn des Absatzes 5 ist der des § 1 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes. Die erforderlichen Festsetzungen werden regelmäßig durch ordnungsbehördliche Verordnung zu treffen sein, können aber auch, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt und keinem Wechsel unterworfen wird, durch Ordnungsverfügung getroffen werden.
16
Zu § 21
16.1
Dem Landesfischereigesetz liegt auch der Gedanke zugrunde, möglichst viele Gewässer, die bisher fischereilich nicht genutzt werden konnten, nutzbar zu machen.
16.1.1
§ 21 bestimmt deshalb, dass im Bezirk einer Gemeinde alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk bilden. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um Gewässer erster oder zweiter Ordnung (§ 2 Absatz 1 des Landeswassergesetzes) handelt. Aus diesem Grundgedanken des Landesfischereigesetzes folgt, dass von Absatz 1 lediglich die Gewässer nicht erfasst werden, die einer fischereilichen Nutzung überhaupt nicht zugeführt werden können. Es ist davon auszugehen, dass an Wasserläufen erster Ordnung eine fischereiliche Nutzung stets, an Wasserläufen zweiter Ordnung in den meisten Fällen möglich ist. Von der Regelung des Absatzes 1 werden daher nur die Wasserläufe nicht erfasst, die für die Zwecke der Fischerei von Natur aus nicht nutzbar sind und - auch auf lange Sicht - nicht nutzbar werden können. Das wird im Allgemeinen bei Wegeseitengräben und bei reinen Abwassergräben der Fall sein. Die im Sommer häufig trockenfallenden Siefen des Berglandes sind in der Regel im Winter ideale Laichgewässer der Forellen, sie sind daher in die Fischereibezirke einzubeziehen.
16.1.2
Die Frage, wem die Fischereirechte zustehen, ist im Rahmen des § 21 Absatz 1 – ebenso wie im § 22 Absatz 1 – nur von untergeordneter Bedeutung. In die gemeinschaftlichen Fischereibezirke werden auch die dem Land oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehenden Fischereirechte einbezogen.
16.2
In fließenden Gewässern lässt sich eine sinnvolle Hege häufig oder meist nur auf größeren Strecken durchführen. Es ist deshalb im Absatz 2 vorgesehen, dass gemeinschaftliche Fischereibezirke auf Antrag oder von Amts wegen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden können. Von dieser Möglichkeit ist regelmäßig Gebrauch zu machen. Dabei ist anzustreben, gemeinschaftliche Fischereibezirke ganzer Gewässersysteme zusammenzuschließen. Die Zahl und Größe solcher Zusammenschlüsse ist dort zu begrenzen, wo je nach den örtlichen Verhältnissen die Hege und Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes durch Vergrößerung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks weder in der Sache noch in seiner Organisation weiter verbessert werden können.
Teile eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks sind nur dann mit einem anderen gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn sichergestellt ist, dass in dem verbleibenden gemeinschaftlichen Fischereibezirk für die Genossenschaft hinreichende Möglichkeiten bestehen, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere auch bisher nicht nutzbare Gewässer für die Fischerei nutzbar zu machen.
16.3
Bei einem Zusammenschluss von gemeinschaftlichen Fischereibezirken ist von Bedeutung, dass die Fischereiberechtigten eines solchen Bezirks kraft Gesetzes eine Fischereigenossenschaft bilden (§ 22 Absatz 1). Der Zusammenschluss selbst erstreckt sich allein auf die Fischereibezirke. Er erfolgt durch Verwaltungsakt, der dem Vorsitzenden der Fischereigenossenschaften bekanntzugeben ist. Hat sich eine Genossenschaft noch nicht konstituiert, erfolgt die Bekanntgabe an den Hauptverwaltungsbeamten der jeweiligen Gemeinde, der nach § 29 Absatz 1 Satz 1 die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes solange wahrnimmt, als ein Vorstand nicht gewählt ist. Einer Zustellung an die einzelnen Inhaber der Fischereirechte bedarf es nicht. Die Fischereigenossenschaften sind vor Erlass des Verwaltungsaktes zu hören. Bei einem Zusammenschluss entsteht auf der Basis des neuen gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine neue Fischereigenossenschaft. Die bis dahin auf der Basis der alten gemeinschaftlichen Fischereibezirke bestehenden Fischereigenossenschaften gehen unter. Für die Konstituierung der kraft Gesetzes infolge des Zusammenschlusses entstandenen neuen Fischereigenossenschaft gilt § 29 entsprechend. Sind bei einem Zusammenschluss Fragen vermögensrechtlicher Art zu klären oder sonstige Regelungen erforderlich, so sind die notwendigen Bestimmungen in den Verwaltungsakt aufzunehmen.
16.4
Gemeinschaftliche Fischereibezirke, die aufgrund früherer Vorschriften gebildet worden sind und am 1. Januar 1973 bestanden, bleiben nach Absatz 3 in ihrem räumlichen Bestand aufrechterhalten. Sind die Grenzen eines solchen Bezirks nicht mit den Gemeindegrenzen identisch, so entsteht für den bisher nicht erfassten Gemeindebereich ein weiterer gemeinschaftlicher Fischereibezirk mit der sich aus § 22 Absatz 1 ergebenden Folge, dass in einer Gemeinde zwei Fischereigenossenschaften vorhanden sind. Da die Voraussetzungen des Absatzes 2 in solchen Fällen regelmäßig gegeben sind und auch vermieden werden soll, dass in einer Gemeinde mehrere Fischereigenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts entstehen, ist ein Zusammenschluss herbeizuführen. Auch bei diesen sollten Zusammenschlüsse auf der Grundlage ganzer Gewässersysteme erfolgen.
17
Zu § 22
17.1
Die Fischereigenossenschaft gilt nach Absatz 1 hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte. Damit tritt sie hinsichtlich der Aufgaben, die nach dem Landesfischereigesetz von den Inhabern von Fischereirechten zu erfüllen sind, an deren Stelle. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt hoheitliche Aufgaben im Sinn des Landesfischereigesetzes vor. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die aus § 13 folgende Verpflichtung zum Abschluss von Fischereipachtverträgen oder Fischereierlaubnisverträgen und um die Durchführung von Hegemaßnahmen nach § 3 Absatz 2, soweit nicht die Hegeverpflichtung durch Pachtvertrag auf Pächter übertragen wurde. Im letzteren Fall verbleibt die Pflicht der Fischereigenossenschaft, eine sachgerechte Koordinierung von Hegemaßnahmen zu ermöglichen und zu fördern. Die Fischereigenossenschaft nimmt diese Aufgaben als eigene Aufgaben wahr. Die Befugnis des Inhabers eines Fischereirechts, das Recht im Rahmen der geltenden Vorschriften zu veräußern, zu belasten oder sonst darüber zu verfügen, bleibt unberührt.
17.2
Grundsätzlich ist der Wert des Fischereirechts Maßstab für den Anteil der Mitglieder der Genossenschaft an den Nutzungen und Lasten. Das Verfahren zur Bestimmung des Wertes des einzelnen Fischereirechts ist in der Satzung der Fischereigenossenschaft zu regeln. Durch Absatz 2 Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, anstelle dieses Wertmaßstabs einen anderen Maßstab, etwa die Uferlänge, zu bestimmen. In einem solchen Fall muss jedoch der andere Maßstab für alle Fischereirechte an der Genossenschaft maßgebend sein.
17.3
Von der Regelung des Absatzes 4 werden sowohl bestehende Wirtschaftsgenossenschaften als auch Schutzgenossenschaften erfasst. Sie bleiben in ihrer räumlichen Ausdehnung erhalten. Die Satzung war bis zum 31. Dezember 1973 den Vorschriften des Landesfischereigesetzes anzupassen. Ist eine bestehende Genossenschaft dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.
18
Zu § 23
18.1
Die Regelung des Absatzes 1 ist erforderlich, um die mit dem Gesetz beabsichtigten Wirkungen von einem bestimmten Zeitpunkt ab voll eintreten zu lassen. Bestehende Fischereipachtverträge und -erlaubnisverträge traten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft, es sei denn, es liegt ein Fall des Absatzes 2 vor. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verträge sich auf fließende oder stehende Gewässer erstrecken.
18.2
Absatz 1 gilt nicht für am 1. Januar 1973 bestehende Fischereipachtverträge, deren Ausgestaltung erkennen lässt, dass
18.2.1
das Fischereirecht durch den Vertrag entsprechend § 13 tatsächlich genutzt wird, das heißt der Vertrag darf nicht als Vorwand für andere Maßnahmen dienen, insbesondere nicht die unerlaubte Einleitung von Abwässern erleichtern,
18.2.2
der Pächter bereits nach dem Vertragsinhalt und nicht erst aufgrund von Auflagen nach § 16 Absatz 3 verpflichtet ist, Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abzuschließen und keine Gegenleistung zu fordern, die in einem Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht,
18.2.3
der Pächter anstelle des Inhabers des Fischereirechts verpflichtet ist, die Hegepflicht nach § 3 Absatz 2 zu erfüllen, es sei denn, der Übergang dieser Verpflichtung auf den Pächter ist durch den Pachtvertrag ausgeschlossen. Die Hegepflicht muss hiernach anders als bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 1973 abgeschlossen werden, in jedem Fall im Pachtvertrag geregelt sein, sonst können die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden.
18.3
Die Feststellungen nach Absatz 2 werden von der Fischereibehörde auf Antrag des Verpächters oder des Pächters durch Verwaltungsakt getroffen. Der Antragstellende ist verpflichtet, der Fischereibehörde den Pachtvertrag vorzulegen und sonst notwendige Auskünfte zu erteilen. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Feststellung der Fischereibehörde hat zur Folge, dass der Pachtvertrag über den 31. Dezember 1978 hinaus bis zum vereinbarten Ablauf gültig bleibt.
18.4
Erstreckt sich ein bei Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes vorhandener Fischereipachtvertrag auf ein fließendes Gewässer oder Teile davon, so wird hierdurch die Mitgliedschaft des Inhabers des Fischereirechts in der Fischereigenossenschaft nicht berührt. Die Fischereigenossenschaft ist jedoch für die Dauer des Pachtvertrags gehindert, über den hiervon erfassten Gewässerbereich Pachtverträge oder Erlaubnisverträge abzuschließen. Für den gleichen Zeitraum steht dem Inhaber des Fischereirechts kein Anteil an den Nutzungen der Genossenschaft zu. An den Lasten ist er jedoch dann beteiligt, wenn die Fischereigenossenschaft Hegemaßnahmen durchführt und nach dem Pachtvertrag die Hegeverpflichtung nicht dem Pächter obliegt. Ist der Inhaber des Fischereirechts im Hinblick auf die Ausgestaltung des Pachtvertrags weder an der Nutzung noch an den Lasten zu beteiligen, so war ein verpachtetes Fischereirecht von der Fischereigenossenschaft bis zum 31. Dezember 1978, im Fall des Absatzes 2 für die Dauer des Pachtvertrags, mit dem Wert „Null“ zu führen.
19
Zu den §§ 25 bis 28
19.1
Eine Mustersatzung für Fischereigenossenschaften wird durch besonderen Erlass bekannt gegeben.
19.2
Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk und damit eine Fischereigenossenschaft über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden, so regelt sich die Zuständigkeit nach § 52 Absatz 4. In diesen Fällen ist die genehmigte Satzung auch in den Veröffentlichungsorganen der übrigen Fischereibehörden zu veröffentlichen.
19.3
Die oberen Fischereibehörden führen eine Liste über die in ihrem Regierungsbezirk konstituierten Fischereigenossenschaften sowie deren jeweiligen Vorstände (mit Postanschrift). Die unteren Fischereibehörden wirken darauf hin, dass die Fischereigenossenschaften der für sie zuständigen Fischereibehörde eine ladungsfähige Postanschrift mitteilen (beispielsweise die des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden oder Geschäftsführers) und diese stets aktualisieren, damit zum Beispiel Beteiligungen in behördlichen Zulassungsverfahren erfolgen können. Außerdem wirken sie darauf hin, dass die Fischereigenossenschaften die für sie zuständige Fischereibehörde über Statusveränderungen informieren.
20
Zu § 29
20.1
Nach § 22 Absatz 1 entstehen Fischereigenossenschaften kraft Gesetzes. Mit Ausnahme der nach § 22 Absatz 4 bestehenbleibenden Fischereigenossenschaften sind die Fischereigenossenschaften im Zeitpunkt ihrer Entstehung durch ihre Organe noch nicht handlungsfähig. Absatz 1 bestimmt daher, dass die Geschäfte des Vorstandes bis zur Wahl des Vorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde wahrgenommen werden.
20.2
Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde war verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1973 eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Mitglieder der Genossenschaft sind nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 die Inhaber von Fischereirechten an fließenden Gewässern (siehe Nummer 16.1). Selbständige Fischereirechte (§ 5) sind regelmäßig aus dem Wasserbuch, in einigen wenigen Fällen auch aus dem Grundbuch ersichtlich. Bei den selbständigen Fischereirechten ist weiter zu beachten, dass ein Recht durch ein anderes selbständiges Fischereirecht überlagert werden kann. Bei diesen sogenannten Koppelfischereirechten ist jedes einzelne Recht gesondert zu behandeln. Besteht an einem Gewässer kein selbständiges Fischereirecht, so ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt (§ 4). Bildet ein Gewässer ein selbständiges Grundstück, so ist der Eigentümer fischereiberechtigt, wenn und soweit kein selbständiges Fischereirecht besteht. Soweit die Eigentumsverhältnisse nicht ohnehin aufgrund der bei den Gemeinden vorhandenen Unterlagen bekannt sind, stellen die zuständigen Behörden, insbesondere die Katasterämter, die erforderlichen Unterlagen im Wege der Amtshilfe zur Verfügung, wenn nicht im Einzelfall eine Auskunft ausreichend ist.
20.3
Berechnungsgrundlage für den Anteil der Fischereiberechtigten an den Nutzungen und Lasten und dem Stimmrecht ist der naturverträgliche, nachhaltig erzielbare fischereiliche Ertragswert, wenn in der Satzung kein anderer Wertmaßstab festgelegt wird. Gewässer oder Gewässerteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ohne fischereilichen Ertragswert sind, aber zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes beitragen, können mit dem Wert „Null“ geführt werden, wenn deren Fischereirechtsinhaber weder an der Nutzung noch an den Lasten der Fischereigenossenschaft beteiligt werden und hiergegen keine Einwände erheben (siehe auch Nummer 17.2). Fischereiberechtigte, deren Fischereirechte den Wert „Null“ aufweisen, haben diesbezüglich kein Stimmrecht.
20.4
Die Pflicht zur Einladung zur Genossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes beschränkt sich auf die bekannten Mitglieder. Hiernach ist eine ins Einzelne gehende Legitimation nicht erforderlich, jedoch besteht eine Ermittlungspflicht insoweit, als erforderliche Feststellungen ohne größere Schwierigkeiten getroffen werden können. Zur konstituierenden Versammlung reicht die Einladung derjenigen bekannten Mitglieder der Genossenschaft aus, die ein nutzbares Fischereirecht innehaben, das heißt bei denen fang- und verwertbare Fische aufgrund der Gewässerbeschaffenheit auf Dauer zu erwarten sind.
21
Zu § 30
Die Aufsicht umfasst die Rechtsaufsicht. Sie hat sicherzustellen, dass die Fischereigenossenschaften ihre Aufgaben sachgerecht und im Einklang mit den Bestimmungen und Zielsetzungen des Landesfischereigesetzes sowie sonstiger Rechtsvorschriften erfüllen.
22
Zu § 30a
Mit dieser Bestimmung zur Einführung von Hegeplänen ergibt sich ein neues Instrument des Fischereirechts im Rahmen der schon nach § 3 Absatz 2 bestehenden Hegepflicht. Es dient der besseren Bestimmung der fischereilichen Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaft des Gewässers. Im Übrigen sollen Hegepläne die Transparenz und die Abstimmungsmöglichkeiten fischereilicher Maßnahmen im Rahmen der Hege verbessern.
Die Aufstellung von Hegeplänen wird aus Gründen unterschiedlicher fischereilicher und ökologischer Bedeutung der Gewässer entweder von Gesetzes wegen verbindlich gemacht (Absatz 1) oder den Fischereiberechtigten freigestellt (Absatz 2). Die Einführung der Hegeplanpflicht nach Absatz 1 kann durch Aufnahme besonders benannter Gewässer oder Gewässersysteme in eine vom Ministerium erlassende Rechtsverordnung erfolgen. Wegen der umweltpolitischen Bedeutung ist dazu und zu der in Absatz 4 genannten Rechtsverordnung auch eine Anhörung des Landtagsfachausschusses vorgesehen.
Um die Hegepläne prüfen und ihre Durchführung kontrollieren zu können, sollen für diese bestimmte Angaben über das Gewässer und dessen Fischbestand vorgeschrieben werden (Absatz 3). Das Nähere über Form und Mindestinhalt der Hegepläne legt das Ministerium in einer Rechtsverordnung fest (Absatz 4).
Die Laufzeit eines Hegeplans hat sich an fischereibiologischen Gründen zu orientieren. Der Hegeplan soll in der Regel sechs Kalenderjahre gelten und ist spätestens vier Monate vor Beginn seiner Laufzeit der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen (Absatz 5).
Zur abschließenden Kontrolle der aufgestellten Hegepläne wird eine behördliche Genehmigung eingeführt, für deren Erteilung – je nach Bedeutung des Falles – die obere oder die untere Fischereibehörde zuständig ist (Absatz 6).
Im Genehmigungsverfahren ist eine Anhörung des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. vorgeschrieben, um – insbesondere während der Einführung des neuen Instruments – in einen engen Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit den betroffenen Anglerorganisationen zu treten (Absatz 7).
Lässt der Hegeplan erkennen, dass damit die Hegepflicht erfüllt werden kann, so ist er zu genehmigen. Anderenfalls kann eine Überarbeitung verlangt werden (Absatz 8). Dabei sind Beanstandungen konkret anzugeben.
23
Zu § 31
23.1
Wer die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. Das gilt lediglich nicht für den in Absatz 3 genannten Personenkreis, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Minderjährige zwischen 10 bis einschließlich 15 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausüben. Ein Jugendfischereischein ist dafür aber nicht länger Voraussetzung für die Ausübung der Fischerei. Es genügt, das Alter durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder Schülerausweises nachzuweisen.
Zu beachten ist, dass lediglich der Eigentümer eines Privatgewässers, nicht aber auch andere, die die Fischerei an einem Privatgewässer ausüben, von der Fischereischeinpflicht freigestellt sind.
Die Gültigkeit des Fischereischeins richtet sich nach den Bestimmungen der § 33a und 34. Hiernach ist ein Fischereischein gültig, wenn der Fischereischein weder entzogen noch gesperrt ist und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht wurde. Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Ausübung der Fischerei vorliegen.
Der Fischereischein kann wahlweise in beiden Formaten, entweder als Scheckkarte oder als elektronisches Zertifikat über ein mobiles Endgerät oder als Ausdruck, bei sich geführt und vorgezeigt werden. Der Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe kann ebenfalls als elektronisches Zertifikat über ein mobiles Endgerät oder als Ausdruck im Rahmen der Fischereiausübung mitgeführt werden.
Da der Fischereischein kein Foto enthält, ist bei der Ausübung der Fischerei ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen, damit die Identität nachgewiesen werden kann. Bei Jugendlichen kann die Identität auch durch Vorzeigen eines Schülerausweises nachgewiesen werden.
23.2
Absatz 4 Nummer 3 ist erfüllt, wenn entweder im Jahr 1970 oder 1971 oder 1972 ein Fischereischein erteilt worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass während dieses Zeitraums jährlich ein Fischereischein erteilt worden ist.
23.3
In Absatz 4 Nummer 5 handelt es sich um die sogenannte "Raubfischqualifikation" des Deutschen Anglerverbandes.
23.4
Wegen der Angleichung der Prüfungsanforderungen der Bundesländer werden die in anderen Bundesländern abgelegten Fischerprüfungen als Voraussetzung zur Erteilung eines Fischereischeins gemäß § 31 Absatz 5 Satz 1 anerkannt, sofern der Bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens hatte. Hat die Prüfungsbewerberin beziehungsweise der -bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung den ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, werden die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen anerkannt, wenn diese die Mindestanforderungen erfüllen, die das für Fischerei zuständige Ministerium per Erlass festlegt.
23.5
Der Nachweis für eine Meldung des Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes gemäß § 31 Absatz 6 kann auf verschiedenen Wegen erfolgen.
Sofern der Wohnsitz beziehungsweise die Meldung im Ausland nicht aus einem amtlichen Lichtbildausweis wie dem Reisepass hervorgeht, können anderweitige Nachweise wie beispielsweise eine Melde- oder Wohnsitzbescheinigung (certificate of residence) oder Adressdaten auf dem Fischereischein des Heimatlandes des Antragstellenden als hinreichender Nachweis gewertet werden.
Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Das bedeutet, dass es die Entscheidung der Behörde in Bezug auf den konkreten Einzelfall ist, gegenüber der oder dem Antragstellenden zu bestimmen, ob und welche Dokumente sie oder er für die Beantragung des Ausländerfischereischeins vorzulegen hat.
Als Nachweis für den Besitz der fischereilichen Kenntnisse genügt eine Selbstauskunft. Eine Selbstauskunft ist erfolgt, wenn die oder der Antragstellende die fischereilichen Kenntnisse mündlich vor Ort in der Behörde oder im elektronischen Antragsverfahren bestätigt. Eine Vorlage des aktuellen Fischereischeins des Heimatlandes oder eine entsprechende Qualifikation ist nicht notwendig, kann jedoch die fischereilichen Kenntnisse bekräftigen.
Mit der Erteilung des Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein) wird immer auch ein Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr ausgestellt.
23.6
Mittels des § 31 Absatz 8 Satz 2 wird die Geltung von Fischereischeinen anderer Bundesländer im Land Nordrhein-Westfalen im Sinn der Bürgerfreundlichkeit, Entbürokratisierung der Verwaltung und im Zug der bundesländerübergreifenden Einführung der neuen Fischereischeinformate erweitert. Grundsätzlich gelten Fischereischeine anderer Bundesländer in Nordrhein-Westfalen, wenn der Fischereischein in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde.
Ab 1. Juli 2026 gilt eine Einschränkung für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz nach Nordrhein-Westfalen verlegen und die über einen Fischereischein im Papierformat eines anderen Bundeslandes verfügen. Aufgrund der bestehenden Fälschungsgefahr von Fischereischeinen im Papierformat ist es langfristig das Ziel, diese vollständig durch die neuen Fischereischeinformate zu ersetzen. Daher verlieren Fischereischeine anderer Bundesländer mit Ablauf des 31. Dezember 2031 von Gesetzes wegen die Gültigkeit, wenn sie keine vergleichbaren Sicherheitsmerkmale wie Fischereischeine in Nordrhein-Westfalen aufweisen, beispielsweise wenn sie in Papierform ausgestellt wurden. Betroffene Fischereischeininhaberinnen und -inhaber können dann den Fischereischein umtauschen, indem sie den Fischereischein des Landes Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit im neuen Format beantragen, sodass eine Angleichung der Fischereischeinformate erfolgt. Dies gilt aktuell nicht für Altfälle, die ihren ständigen Wohnsitz vor dem 1. Juli 2026 nach Nordrhein-Westfalen verlagert haben.
Die Pflicht zur Entrichtung der Fischereiabgabe gilt auch für Personen, die den ständigen Wohnsitz in einem anderen Bundesland haben und in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben. Der Fischereischein eines anderen Bundeslands ist in Nordrhein-Westfalen nur unter der Voraussetzung gültig, dass die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe zum Zeitpunkt der Ausübung der Fischerei entrichtet wurde und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe mitgeführt wird. Es gelten die Bestimmungen des § 34 und 35 Absatz 3.
23.7
Die Durchführung und das Verfahren bei der Fischerprüfung sind durch die Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62, ber. 2025 S 572) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
24
Zu § 31a
Mit der Modernisierung und Digitalisierung der Fischereischeinverwaltung wird ein bundesländerübergreifendes elektronisches Verwaltungsverzeichnis, das Fischereiregister, eingeführt. Die Daten der Inhaberin oder des Inhabers eines Fischereischeins werden zentral an einem Ort gespeichert und sind jederzeit für die zuständige Behörde abrufbar und dauerhaft verfügbar. Dabei handelt es sich um allgemeine Angaben zur Person, zur abgelegten Fischerprüfung, zur Art des erteilten Fischereischeins, zur Entrichtung der Fischereiabgabe und zur Gültigkeit des Fischereischeins. Durch § 31a wird eine landesweite und bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Fischereischeininhaberinnen und -inhabern im Fischereiregister geschaffen.
25
Zu den §§ 33 und 33a
Die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ist nur in begründeten Einzelfällen zu fordern.
26
Zu § 34
Der Fischereischein wird auf Lebenszeit oder – im Fall des Ausländerfischereischeins – als Jahresfischereischein erteilt. Absatz 1 stellt klar, dass der Fischereischein seine Gültigkeit nach Abführung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe und Ausstellung des Nachweises über deren Entrichtung erhält.
Absatz 1 Satz 2 ermöglicht die Erneuerung der Gültigkeit eines Fischereischeins, auch wenn der Fischereischein zuvor längere Zeit nicht mehr gültig war.
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 müssen zum Zeitpunkt der Fischereiausübung vorliegen.
27
Zu § 35
Mit Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes ist das Landesamt für die Erteilung des Fischereischeins, Ausländerfischereischeins (Jahresfischereischein), Fischereischeins mit Begleitung und die Erhebung der Fischereiabgabe und die Ausstellung eines Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe, einschließlich des Vorhaltens der Daten im Fischereiregister zuständig.
Eine verbleibende Zuständigkeit der Gemeinden beschränkt sich auf die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Fischereischeins und Ausländerfischereischeins (Jahresfischereischein) sowie die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich Eintragung in das Fischereiregister in der Behörde vor Ort und Ausgabe von Fischereidokumenten sowie die Entrichtung der Fischereiabgabe. Die Gemeinden haben keine Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung.
Jede Gemeinde hat im Kontext der Bearbeitung der entgegengenommenen Anträge Antragstellende über die Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu unterrichten. In dem vom Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Vordruck über die Datenschutzhinweise sind von der Gemeinde die entsprechenden Kontaktdaten der Gemeinde als Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten der Gemeinde als Anlage beizufügen.
28
Zu § 37
Gemäß Absatz 1 Satz 2 gilt die Mitführ- und Vorzeigepflicht eines Fischereierlaubnisscheins auch für Minderjährige zwischen 10 bis einschließlich 15 Jahren, die in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausüben.
29
Zu § 38
29.1
Gemäß Absatz 1 kann der Fischereierlaubnisschein schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden und die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Mindestangaben enthalten.
Ausnahmsweise ist gemäß Absatz 1 Satz 2 bei elektronisch ausgestellten Fischereierlaubnisscheinen anstelle der Angaben Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort die Angabe einer eindeutigen Identifikationsnummer ausreichend. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Identifikationsnummer beispielsweise mit der Mitgliedsnummer auf einem Vereins- oder Verbandsausweis übereinstimmt, der weitere personenbezogene Daten enthält. Dadurch wird eine eindeutige Identifizierung des Ausweisinhabers sichergestellt.
Von der Ermächtigung des Absatzes 2 ist durch § 22 der Landesfischereiverordnung Gebrauch gemacht worden. Es dürfen nur die Muster der Anlage zur Landesfischereiverordnung verwendet werden.
29.2
Bei der Bezeichnung der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht, sind gegebenenfalls Art und Umfang bestehender Einschränkungen der Fischerei (zum Beispiel in Naturschutzgebieten) mit anzugeben.
30
Zu den §§ 40 und 45
30.1
Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der Anlagen zur Wasserentnahme, Triebwerke, Absperrbauwerke und andere Anlagen in einem Gewässer herstellt, geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die das Eindringen von Fischen verhindern oder, wenn der Fischwechsel beeinträchtigt wird, Fischwege anzulegen. In bestimmten im Einzelnen im Landesfischereigesetz geregelten Ausnahmefällen wird diese Verpflichtung durch die Zahlung eines angemessenen Beitrags zur Beschaffung von Fischbesatz oder die Erbringung einer anderen gleichwertigen Leistung ersetzt. § 40 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 2 sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen.
30.2
Zur Errichtung der genannten Anlagen bedarf es regelmäßig der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens oder eines Ausbauverfahrens nach den §§ 67 bis 70 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise einer Genehmigung nach § 22 des Landeswassergesetzes. Das Landesfischereigesetz bestimmt daher, dass die im Einzelnen erforderlichen Festsetzungen im Rahmen dieser Verfahren zu treffen sind.
31
Zu § 41
Das anzeigepflichtige Ablassen von Gewässern beschränkt sich nicht auf ein vollständiges Ablassen. Dem Fischereiberechtigten ist bereits dann gemäß Satz 1 der Vorschrift die Maßnahme fristgerecht anzuzeigen, wenn der Wasserspiegel nur um etwa die Hälfte der mittleren Wasserstandshöhe oder mehr abgesenkt werden soll.
32
Zu § 44
Absatz 1 Buchstabe a ermächtigt die obere Fischereibehörde, auch Gewässer in ihrer Gesamtheit aus Arten- und Bestandsschutzgesichtspunkten zu Schonbezirken zu erklären. Dies betrifft vor allem kleinere Nebengewässer, die fischökologisch besonders bedeutsam sind. Derartige Gewässer stehen immer im Zusammenhang mit der Fischhege am gesamten Gewässersystem.
33
Zu § 46
Die Vorschrift gibt die Möglichkeit, den Eigentümer oder den Betreiber einer Anlage nach § 45 Absatz 1, die noch keine den Fischwechsel ermöglichende Vorrichtung aufweist, auch nachträglich zu verpflichten, solche aus Gründen der Fisch- und Gewässerökologie noch anzulegen. Im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums sollen ihm dabei die notwendigen Änderungen der Anlage einschließlich etwaiger Nachteile bei der Nutzung auferlegt werden können. Vor einer derartigen Anordnung ist im Einzelfall auch zu berücksichtigen, ob sich die Maßnahme mit einem vertretbaren Aufwand realisieren lässt. Wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse soll die fischereibehördliche Entscheidung an das Benehmen der zuständigen Wasserbehörde gebunden werden.
Im Übrigen steht die Forderung nach Beseitigung von Fischhindernissen an Absperrbauwerken im Einklang mit dem geltenden Wasserrecht, wonach Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften sind, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 6 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, siehe auch § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes).
34
Zu § 50
Die Vorschrift berücksichtigt die inzwischen in der Rechtsprechung eingetretene Entwicklung, wonach Wettfischen grundsätzlich mit dem Tierschutz nicht vereinbar ist. Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 dient der Abgrenzung des Wettfischens von anderen fischereilichen Veranstaltungen.
Zum Wettbewerbscharakter gehören insbesondere
a) Veranstaltungen nicht auf Vereinsebene, zu denen nur bestimmte Angler zugelassen werden,
b) Vergabe von Preisen an Sieger und Platzierte,
c) das Auslosen oder Abgrenzen von Angelplätzen,
d) das übermäßige Anfüttern,
e) die Verwendung von Setzkeschern,
f) das Zurücksetzen fangfähiger Fische,
g) vorheriger Besatz mit fangfähigen Fischen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung,
h) ein weiterführender Charakter der Veranstaltung (Qualifikation),
i) das Auftreten und Bewerten von geschlossenen Mannschaften oder
j) die wirtschaftliche Zielrichtung der Veranstaltung (zum Beispiel Tombolafischen).
Traditionsfischen der Vereine, wie An- und Abangeln, Königsfischen und ähnliche fischereiliche Veranstaltungen, bei denen der Wettbewerbscharakter nicht im Vordergrund steht, sind von dieser Vorschrift nicht berührt.
35
Zu § 52
Die Verlagerung der Zuständigkeit nach Absatz 4 Satz 2 tritt nur in den Fällen ein, in denen eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis als Vertragspartner an einem Fischereipachtvertrag beteiligt ist. Dies kann bei stehenden Gewässern auf Seiten des Verpächters oder Pächters der Fall sein, bei fließenden Gewässern nur auf Seiten des Pächters. Eine Interessenkollision ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Kreis oder die kreisfreie Stadt lediglich Mitglied der verpachtenden Fischereigenossenschaft ist.
36
Zu § 53
36.1
Die Einrichtung der Fischereiberaterin beziehungsweise des Fischereiberaters ist der Jagberaterin beziehungsweise des Jagdberaters nachgebildet. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. als anerkanntem Dachverband der Anglerinnen und Angler in Nordrhein-Westfalen mit seinen regional angeschlossenen Verbänden. Auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. kann die untere Fischereibehörde eine zweite Fischereiberaterin beziehungsweise einen zweiten Fischereiberater berufen. Dies kann insbesondere der sachlichen oder geografischen Aufgabenteilung sowie der gegenseitigen Vertretung dienen.
36.2
Aufgaben der Fischereiberaterin beziehungsweise des Fischereiberaters
36.2.1
Die Fischereiberaterin beziehungsweise der Fischereiberater soll über die Fischereiverwaltungsangelegenheiten seines Tätigkeitsbereichs unterrichtet werden. Vor allen fischereifachlichen Entscheidungen ist sie oder er zu hören. Die Anhörungs- und Äußerungspflicht erstreckt sich insbesondere auf folgende im Landesfischereigesetz geregelte Gebiete:
a) Hege und Aussetzen von Fischen zur Erhaltung eines dem Gewässer angemessenen Fischbestandes (§ 3 Absatz 2 und 5, § 30a),
b) Gestaltung und Abrundung der gemeinschaftlichen Fischereibezirke (§ 21 Absatz 1 und 2),
c) Genehmigung für den Abschluss und die Änderung von Fischereipachtverträgen (§§ 15 und 16),
d) Anordnung über die Zahl der abzuschließenden Fischereierlaubnisverträge (§ 17),
e) Festlegung des Zugangsweges zum Gewässer (§ 20 Absatz 3),
f) Einzelne Bestimmungen zum Schutz der Fischerei (Anwendung der Landesfischereiverordnung in Verbindung mit § 42, zum Beispiel Verwendung lebender Köderfische),
g) Genehmigung fischereilicher Veranstaltungen (§ 50 Absatz 1), Verbot von Wettfischen (§ 50 Absatz 2).
36.3
Stellung der Fischereiberaterin beziehungsweise des Fischereiberaters
36.3.1
Die Fischereiberaterin beziehungsweise der Fischereiberater ist die ständige Beraterin beziehungsweise der ständige Berater der unteren Fischereibehörde. Sie oder er ist nicht Beamte beziehungsweise Beamter oder Angestellte beziehungsweise Angestellter des öffentlichen Dienstes. Sie oder er ist für die Fischereibehörde ehrenamtlich tätig.
36.3.2
Die Fischereiberaterin beziehungsweise der Fischereiberater wird beim Amtsantritt von der Leitung der unteren Fischereibehörde auf gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben und zur Verschwiegenheit durch Handschlag verpflichtet. Sie oder er erhält einen Ausweis nach dem beigefügten Muster der Anlage 1, der von der unteren Fischereibehörde ausgestellt wird.
36.3.3
Die Fischereiberaterin beziehungsweise der Fischereiberater soll bestrebt sein, sich das Vertrauen aller am Fischereiwesen beteiligten Stellen und Personen, insbesondere der Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände, Fischereigenossenschaften und Fischereiverbände zu erwerben und zu erhalten. Darüber hinaus soll sie oder er stets bemüht sein, auch die Standpunkte anderer am Fischereiwesen Interessierter, wie beispielsweise der Tier- und Naturschutzverbände, zu berücksichtigen und widerstreitende Interessen auf gütlichem Weg zum Ausgleich zu bringen.
36.3.4
Die der Fischereiberaterin beziehungsweise dem Fischereiberater aus seiner Tätigkeit erwachsenden notwendigen Auslagen und Unkosten gehören zum Sachaufwand der unteren Fischereibehörde. Die Erstattung der Auslagen und Unkosten kann monatlich pauschaliert werden. Soweit darüber keine Vereinbarung mit der zuständigen Fischereibehörde besteht, muss die Fischereiberaterin beziehungsweise der Fischereiberater ihre oder seine Auslagen und Unkosten monatlich oder vierteljährlich mit einer spezifizierten Aufstellung der Fischereibehörde zur Erstattung angeben. Belege sind beizufügen.
Als notwendige Auslagen und Unkosten sind in der Regel anzusehen: Reisekosten, Teilnahmegebühren für Lehrgänge beim ZAFFA, Porto, Fernsprechgebühren, Schreibmaterial und ähnliches. Ein etwaiger Verdienstausfall wird grundsätzlich nicht vergütet, ausgenommen ist ein Verdienstausfall, der durch die Teilnahme an den Fischereibiologie-Lehrgängen des ZAFFA entsteht. Bei Reisen, welche im Auftrag oder mit Zustimmung der Fischereibehörde ausgeführt werden, erhält die Fischereiberaterin beziehungsweise der Fischereiberater – sofern nichts anderes vereinbart ist – Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
36.3.5
Der Ausweis der Fischereiberaterin beziehungsweise des Fischereiberaters ist bei Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit einzuziehen.
36.4
Es ist erwünscht, dass die Fischereiberaterin beziehungsweise der Fischereiberater der Bevölkerung zu regelmäßigen Sprechstunden zur Verfügung steht.
37
Zu § 54
37.1
Die Fischereibehörden haben nach § 52 Absatz 5 darüber zu wachen, dass die Gebote und Verbote beachtet werden, die im Landesfischereigesetz und in anderen die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind. Soweit ausschließlich Überwachungsaufgaben durchzuführen sind, kann die Fischereibehörde sich hierbei amtlich verpflichteter Fischereiaufseherinnen und -aufseher bedienen.
37.2
Zu amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und -aufsehern sind zuverlässige Personen zu bestellen, die die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben bieten. Die Bestellung erfolgt befristet für die Dauer von fünf Kalenderjahren und für ein bestimmtes Gebiet (im Regelfall das gesamte Aufsichtsgebiet der unteren Fischereibehörde oder im Ausnahmefall ein bestimmtes Gewässer oder eine Gewässerkulisse). Eine erneute Bestellung ist zulässig. Fischereiaufseherinnen und -aufseher, die vor dem 1. Juli 2026 unbefristet bestellt wurden, können übergangsweise bis zum 31.12.2026 Fischereikontrollen mit ihrem alten unbefristet ausgestellten Fischereiaufseher-Ausweis weiter durchführen. Spätestens bis zum 31.12.2026 sind aktive Fischereiaufseherinnen und -aufseher mit einem neuen Ausweisdokument neu zu bestellen (siehe 37.6).
37.3
Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und -aufseher sollen im Wesentlichen übertragen werden:
a) die Kontrolle der Fischereischeine, der Fischereierlaubnisscheine und der Fanggeräte,
b) die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten,
c) die Überprüfung gefangener Fische im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestmaße und
d) die Überprüfung der Einhaltung tier- und naturschutz-rechtlicher Vorschriften, soweit sie für die Fischerei von Belang sind.
37.4
Die Fischereiaufseherinnen und -aufseher sind auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
37.5
Verstöße und einschlägige Feststellungen im Rahmen der übertragenen Aufgaben sind nach Datum, Uhrzeit, Ort, Personen und Umständen schriftlich festzuhalten und alsbald der unteren Fischereibehörde mitzuteilen. Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Fischereiaufseherinnen und -aufseher mit der unteren Fischereibehörde ist anzustreben.
37.6
Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und -aufsehern ist ein Ausweis aus haltbarem umweltfreundlichem Papier in dunkelgrüner Farbe im Format 7,5 x 10,5 Centimeter nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Auf dem Ausweisdokument befinden sich Verlängerungsfelder für eine erneute Bestellung der Fischereiaufseherinnen und -aufseher nach Ablauf von fünf Kalenderjahren. Sie erhalten außerdem ein metallenes Ausweisschild in der Größe 4 x 5,5 Centimeter mit eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 3. Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Fischereiaufsehers einzutragen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind Ausweis und Ausweisschild der unteren Fischereibehörde zurückzugeben.
37.7
Amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen und -aufseher zählen nicht zum Kreis der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft.
37.8
Die amtlichen Fischereiaufseherinnen und -aufseher nutzen zur Kontrolle der Fischereischeine die amtliche Kontroll-App auf einem digitalen Endgerät (beispielsweise Smartphone). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur mittels Kontroll-App für den Kontroll-Vorgang zulässig. Es ist unzulässig, personenbezogene Daten außerhalb der Kontroll-App auf einem privat genutzten digitalen Endgerät zu verarbeiten (speichern, übermitteln oder nutzen beziehungsweise Erstellen von Screenshots oder Bildschirmvideoaufzeichnung). Verstöße und einschlägige Feststellungen sind gemäß Nummer 37.5 durch die Fischereiaufseherinnen und -aufseher schriftlich festzuhalten.
Bei der Bestellung von Fischereiaufseherinnen und -aufsehern ist auf eine datenschutzkonforme Nutzung der Kontroll-App hinzuweisen.
Personelle Änderungen der amtlichen Fischereiaufsicht sind von der unteren Fischereibehörde der Leitstelle für Fischereischeinwesen beim Landesamt mitzuteilen, um den Nutzeraccount zur Kontroll-App zu aktivieren beziehungsweise deaktivieren.
38
Schlussvorschriften
Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes vom 22. Juni 1995 (MBl. NRW. S. 964) wird aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.