MB.NRW 2026 Nr. 181
Vierte Änderung
der Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen
der Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II A.6 – 63.03.06.04
Vom 2. Juli 2026
1
Die Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen vom 24. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 293), die durch Runderlass vom 12. November 2024 (MBl. NRW. S. 1049) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nummer 2.2 Satz 2 wird gestrichen.
2. Nummer 4.1 wird durch die folgende Nummer 4.1 ersetzt:
„4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Eigentümerin oder Eigentümer der Tiere ist und
b) die Tiere in Nordrhein-Westfalen gehalten werden und
c) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger den Nachweis führt, dass sie oder er an einem Zuchtprogramm einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung mit räumlichem Tätigkeitsbereich in Nordrhein-Westfalen teilnimmt.
Für Rinder, Pferde und Schweine ist der Bewilligungsbehörde hierzu eine Zuchtbescheinigung, der Eintrag ins Zuchtbuch oder eine Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht vom 8. Juni 2016 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.
Für Schafe und Ziegen erfolgt der Nachweis durch die Vorlage einer Zuchtbescheinigung, der Eintrag ins Zuchtbuch oder Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012.“
3. Die Nummern 5.4 und 5.5 werden durch die folgenden Nummern 5.4 und 5.5 ersetzt:
„5.4
Die Höhe der Zuwendung pro Jahr und Tier, welches mit Beginn des Verpflichtungsjahres das Mindestalter bereits erreicht hat, beträgt für
a) Rinder
- ab 6 Monate bis 2 Jahre: 120 Euro
- ab 2 Jahre: 200 Euro
b) Pferde
- ab 6 Monate bis 2 Jahre: 120 Euro
- ab 2 Jahre: 200 Euro
c) Schweine
- weibliche Schweine: 100 Euro
- männliche Schweine: 60 Euro
d) Schafe
- Mutter, Bock: 30 Euro
e) Ziegen
- Mutter, Bock: 30 Euro.
5.5
Es werden höchstens 100 GVE je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger berechnet. Hierbei werden auch die gewährten GVE laufender Bewilligungen angerechnet.“
4. Nummer 6.1.2 wird durch die folgende Nummer 6.1.2 ersetzt:
„6.1.2
für die Dauer des Verpflichtungszeitraums an einem Zuchtprogramm einer staatlich zugelassenen Züchtervereinigung teilzunehmen,“
5. Die Nummern 6.2 und 6.2.1 werden durch die folgende Nummer 6.2 ersetzt:
„6.2
Werden während des Verpflichtungszeitraums die Haltung und Zucht der geförderten Haus- und Nutztierrasse eingestellt, hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückzuzahlen.
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
a) Tod der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
e) Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon oder
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolge oder Vertretung von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.“
6. Nummer 6.3.1 wird durch die folgende Nummer 6.3.1 ersetzt:
„6.3.1
Hält die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Demnach sind zu Unrecht gewährte Zuwendungen zurückzuzahlen.“
7. Nummer 6.3.2 Satz 2 wird gestrichen.
8. Die Nummern 6.4 und 6.4.1 werden durch die folgende Nummer 6.4 ersetzt:
„6.4
Die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag können jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüforgane kontrolliert werden.
Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihnen ist unbegrenzte Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen zu gewähren.“
9. Nummer 7.1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zuchtbescheinigungen, Einträge ins Zuchtbuch oder Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere sind bis spätestens zum 30. September des Antragsjahres einzureichen.“
10. Nummer 7.5 wird durch die folgende Nummer 7.5 ersetzt:
„7.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen und Bedingungen eingehalten wurden. Bei Antrag auf Auszahlung sind aktuelle Zuchtbescheinigungen, Einträge ins Zuchtbuch oder Bestandslisten der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere einzureichen.“
11. In Nummer 8 wird die Angabe „2028“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.