MB.NRW 2026 Nr. 184
Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
Vom 29. November 2025
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2025 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, die folgende Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NRW. S. 887), die zuletzt durch Beschluss der Kammerversammlung vom 26. November 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 1354) geändert worden ist, beschlossen:
Artikel 1
Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein wird wie folgt geändert:
Der Gebührentarif (Anlage zur Gebührenordnung) wird wie folgt geändert:
1. Der unter Tarifstelle 2.1.1 aufgeführte Betrag in Höhe von € 119,-- wird ersetzt durch den Betrag € 164,--.
2. Der unter Tarifstelle 2.1.2 aufgeführte Betrag in Höhe von € 134,-- wird ersetzt durch den Betrag € 179,--.
3. Der unter Tarifstelle 2.2.1 aufgeführte Betrag in Höhe von € 45,-- wird ersetzt durch den Betrag € 164,--.
4. Der unter Tarifstelle 2.2.2 aufgeführte Betrag in Höhe von € 60,-- wird ersetzt durch den Betrag € 179,--.
5. Der unter der Tarifstelle 2.5 aufgeführte Betrag in Höhe von € 200,-- wird ersetzt durch den Betrag € 250,--.
6. Der unter Tarifstelle 3.4.2 aufgeführte Betrag in Höhe von € 3500,-- wird ersetzt durch den Betrag € 3900,--.
7. Der unter Tarifstelle 3.4.3 aufgeführte Betrag in Höhe von € 400,-- wird ersetzt durch den Betrag € 500,--.
Artikel 2
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt.
Neuss, den 14. Januar 2026
Dr. Ralf H a u s w e i l e r
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein
Genehmigt.
Düsseldorf, den 9. Juni 2026
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
H a m m
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.
Neuss, den 17. Juni 2026
Dr. Ralf H a u s w e i l e r
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein