MB.NRW 2026 Nr. 187
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Imkerschaft zum Umgang mit der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina)
(FöRL Vespa velutina)
(FöRL Vespa velutina)
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II A.6 63.03.06.04
Vom 8. Juli 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Unterstützung von Imkerinnen und Imker beim Umgang mit der Asiatischen Hornisse nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Ziel der Maßnahme ist die Unterstützung von Imkerinnen und Imkern beim Schutz der Honigbienen und die durch die Ausbreitung der Asiatischen Hornisse auftretenden Schäden bei der Honigbienenhaltung zu mindern.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a) die Anschaffung von Schutzausrüstung (Schutzanzüge zugleich Helm und Visier) und
b) Bekämpfungstechnik zur Beseitigung von Nestern insbesondere Absaugvorrichtungen, Bekämpfungslanzen sowie
c) Prämien für die Beseitigung von Primär- und
d) Sekundärnestern.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind der Imkerverband Rheinland e.V., der Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. sowie die Landesgruppe Nordrhein-Westfalen des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes e.V. für in Nordrhein-Westfalen ansässige Imkerinnen und -imker.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2 Buchstabe a ist die Teilnahme an einer Schulung nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Bienenzucht und -haltung vom 22. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 751) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Berufsimkern wird von entsprechender Sachkunde ausgegangen.
4.2
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2 Buchstabe b ist die Teilnahme an einem Lehrgang, deren Inhalte sich an den als Anlage 1 beigefügten Leitlinien für die Schulung für Multiplikatoren zur Asiatischen Hornisse orientieren.
4.3
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2 Buchstabe c und d ist die Meldung des Fundes eines Nestes der Asiatischen Hornisse im Landesportal „Neobiota“ und eine Dokumentation der Beseitigung des Primär- oder Sekundärnestes der Asiatischen Hornisse.
4.4
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2 Buchstabe c und d ist, dass die Beseitigung der Primär- oder Sekundärnester durch nach Nummer 4.1 und 4.2 geschulte Imkerinnen und Imker oder durch von den Imkerinnen oder Imker beauftragte professionelle Schädlingsbekämpfer erfolgt.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bagatellgrenze: 150 Euro
5.5
Höhe der Zuwendung
5.5.1
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a Schutzausrüstung zur Beseitigung von Primärnestern: 250 Euro je Schutzausrüstung.
5.5.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b Bekämpfungstechnik zur Beseitigung von Sekundärnestern: 2 000 Euro je Bekämpfungstechnik.
5.5.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe c Beseitigung Primärnest: 150 Euro je Primärnest.
5.5.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d Beseitigung Sekundärnest: 300 Euro je Sekundärnest.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Bekämpfung und Beseitigung von Nestern der Asiatischen Hornisse ist der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos mit einem Screenshot der Meldung des Fundes im offiziellen Landesportal „Neobiota“ des für Natur und Umwelt zuständigen Landesamtes Nordrhein-Westfalen erfolgen.
6.2
Eine Weiterleitung der Zuwendung von den Zuwendungsempfängern an in Nordrhein-Westfalen ansässige Imkervereine und natürliche Personen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen, ist zulässig. Zuwendungsempfänger haben in diesem Fall die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides, einschließlich der Nebenbestimmungen die sich aus der Umsetzung der Maßnahme ergeben, soweit zutreffend an den Imkerverein oder die natürlichen Personen weiterzugeben.
6.3
Die Zweckbindungsfrist für angeschaffte Gegenstände nach Nummer 2 Buchstabe a und b beträgt 2 Jahre.
7
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.
7.2
Das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis. Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung gilt als erteilt. Mit dem Antrag ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis vorzulegen. Für das Verfahren sind ausschließlich die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulare zu verwenden.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 5.4, 6.1., 8.2.4, 8.3.1, 8.3.3 und 8.5.
7.3
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben und einer Belegliste.
7.4
Zum Nachweis der Verwendung sind für die Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a, b, c und d ein Beleg zur Schulungsteilnahme und zusätzlich für die Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe c und d die Anzeige des Fundes (zum Beispiel als Screenshot der Meldung des Fundes im Landesportal „Neobiota“) und die Dokumentation der Beseitigung des Primär- oder Sekundärnestes mithilfe von Fotos vor und nach der Beseitigung des Primär- oder Sekundärnestes mit den Anträgen und dem Verwendungsnachweis nach Nummer 7.2 einzureichen.
8
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.