MB.NRW 2026 Nr. 188
Richtlinien über die Veranstaltung von terrestrischen, öffentlichen Pokerspielen oder -turnieren außerhalb von Spielbanken
(Pokererlass 2026)
(Pokererlass 2026)
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums des Innern und
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 13. Juli 2026
1
Allgemeines
Die nachfolgenden Richtlinien über die Veranstaltung von terrestrischen, öffentlichen Pokerspielen oder -turnieren außerhalb von Spielbanken dienen dem glücksspiel- und gewerberechtlichen Vollzug, um die effektiven Schutzziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459), der durch Staatsvertrag vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GlüStV 2021, sicherzustellen.
2
Glücksspielrechtliche Einordnung
2.1
Grundsatz
Terrestrische öffentliche Pokerspiele oder -turniere außerhalb von Spielbanken sind in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich verboten. Diese Pokerveranstaltungen sind in der Regel als öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GlüStV 2021 zu qualifizieren. Sie sind daher gemäß § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 erlaubnispflichtig, jedoch nach § 10 Absatz 6 GlüStV 2021 außerhalb von Spielbanken als terrestrisches Angebot nicht erlaubnisfähig.
2.1.1
Einordnung als Glücksspiel
Ein Glücksspiel liegt nach § 3 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 vor, „wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt“.
Poker ist ein zufallsabhängiges Kartenspiel. Es wird in öffentlicher Turnierform in aller Regel gegen einen Einsatz, der über die Deckung der reinen Veranstaltungskosten hinausgeht und verbunden mit einer Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Sachpreise) veranstaltet. Dass die Entscheidung über den Gewinn beim Pokerspiel für die durchschnittlich spielende Person überwiegend vom Zufall abhängt, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Wenn die Tatbestandsmerkmale der Zufallsabhängigkeit, Entgeltlichkeit und Gewinnmöglichkeit erfüllt sind, stellt ein Pokerspiel oder -turnier außerhalb von Spielbanken ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 dar.
2.1.2
Öffentlichkeit des Glücksspiels
Ein Glücksspiel ist gemäß § 3 Absatz 2 GlüStV 2021 öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder wenn es sich um ein gewohnheitsmäßig veranstaltetes Glücksspiel in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
In der Regel sind terrestrische Pokerveranstaltungen und -turniere als öffentlich einzustufen, da sie typischerweise darauf ausgerichtet sind, eine Vielzahl an Teilnehmenden anzusprechen. Dies geschieht häufig durch Werbung oder öffentliche Bekanntmachung, insbesondere in sozialen Medien. Dadurch wird die Teilnahme für eine Vielzahl von Personen geöffnet, die nicht durch ein privates Näheverhältnis miteinander verbunden sind.
2.1.3
Erlaubnispflicht und fehlende Erlaubnisfähigkeit
Soweit bei terrestrischen öffentlichen Pokerspielen oder -turnieren außerhalb von Spielbanken die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GlüStV 2021 vorliegen, sind diese ohne Erlaubnis verboten.
Solche Veranstaltungen sind gemäß § 10 Absatz 6 GlüStV 2021 jedoch nicht erlaubnisfähig. Das Glücksspielrecht des Landes Nordrhein-Westfalen enthält keine Öffnungsklausel für die Zulassung öffentlicher, terrestrischer Pokerspiele oder -turniere außerhalb von Spielbanken (§ 2 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1272) geändert worden ist). Gleiches gilt, wenn Pokerspiele oder -turniere in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen gewerbsmäßig betriebenen Glücksspielen oder Glücksspieleinrichtungen veranstaltet werden sollen. Insbesondere stellt das Pokerspiel in Spielhallen stets ein unerlaubtes Glücksspiel dar.
2.2
Ausnahmefälle
Eine abweichende rechtliche Beurteilung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Angesichts der regelmäßig wirtschaftlichen Zielsetzung von Veranstaltenden und Sponsoringpartnerinnen sowie Sponsoringpartnern obliegt den Veranstaltenden die Darlegungslast dafür, dass die Voraussetzungen des Glücksspielbegriffs nach § 3 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 nicht vorliegen. Dies setzt voraus, dass entweder kein Entgelt für die Teilnahme verlangt wird (fehlende Entgeltlichkeit) oder keine Gewinnmöglichkeit besteht.
2.2.1
Entgeltlichkeit
Entgeltlichkeit liegt bei jeder Entrichtung einer Summe vor, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, unter der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens den Mitspielenden oder den Veranstaltenden zufällt (Spieleinsatz). Auf die Höhe des Einsatzes oder Entgelts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Aus § 3 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 lässt sich keine Geringfügigkeitsgrenze ableiten. Darüber hinaus muss sich die Gewinnchance und nicht der Gewinn selbst, aus der Entgeltzahlung der spielteilnehmenden Person ergeben.
Sofern für die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Pokerveranstaltung ein Spieleinsatz erbracht werden muss, ist zunächst von einem Entgelt auszugehen. Ein Spieleinsatz kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn von jeder teilnehmenden Person nur ein einmaliger Kostenbeitrag, zum Beispiel eine Teilnahmegebühr, für die gesamte Pokerveranstaltung erhoben wird, welcher nachweislich ausschließlich der Deckung von unmittelbaren Aufwendungen für die Durchführung der Veranstaltung, zum Beispiel Saalmiete, Personalkosten, Auslagen für Spielmaterialien, dient.
Jegliche an Veranstaltende des Pokerspiels- oder -turniers oder mit ihnen verbundene Dritte (Sponsoringpartnerinnen oder Sponsoringpartner oder organisatorisch Mitwirkende, die direkt von der Entgeltzahlung profitieren) gerichtete monetäre Leistung, die über die nachweisliche Deckung der Veranstaltungskosten hinausgeht, ist als Spieleinsatz zu werten. Dies schließt auch als Spenden deklarierte Zahlungen, beispielsweise im Rahmen einer als karitativ bezeichneten Pokerveranstaltung, ein.
Werden Teilnahmeentgelte oder sonstige versteckte Spieleinsätze, zum Beispiel erhöhte Bewirtungspreise oder ein verpflichtender Verzehrbonverkauf, zur Finanzierung von Gewinnen eingesetzt, oder verdeckte Spieleinsätze an den Spieltischen getätigt, ist das Merkmal der Entgeltlichkeit generell erfüllt. Die Herausgabe weiterer Spielmarken gegen Entgelt (Re-Buy oder Add-On), deren Rücknahme, Weitergabe oder Tausch gegen Geld oder Geldwert während der Pokerveranstaltung ist vor diesem Hintergrund untersagt.
Mehrtägige Pokerveranstaltungen zum Beispiel an Wochenenden, regelmäßig wiederkehrende Pokerspiele- oder -turniere sowie Dauereinrichtungen für Pokerveranstaltungen, in denen Spieltische und anderes Zubehör dauerhaft verbleiben, können ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass Mehrfachbeteiligungen und „Nachkäufe" erfolgen und damit Einsätze geleistet werden. Obwohl auch bei solchen Formaten eine unentgeltliche Durchführung ausnahmsweise denkbar sein könnte, bedarf es hier der besonders kritischen Prüfung der tatsächlichen Abläufe. Anreize zur wiederkehrenden oder ständigen Teilnahme an Glücksspielen sollen mit Blick auf den Spielerschutz und die Suchtprävention vermieden werden.
2.2.2
Gewinnmöglichkeit
Die Aussicht, mit der Teilnahme an einem zufallsabhängigen Spiel Vermögensvorteile zu erzielen, ist ein prägendes Merkmal für den Glücksspielcharakter. Sofern keine Gewinnmöglichkeiten bestehen, ist der Tatbestand des Glücksspiels nicht gegeben. Gewinne können Geld- oder Sachwerte sein.
Ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 liegt ausnahmsweise dann nicht vor, wenn der Wert des für die einzelne spielende Person erzielbaren Spitzengewinns nicht höher als das für die Spielteilnahme gezahlte Entgelt ist. Eine Gewinnchance liegt naturgemäß nur dann vor, wenn ein Vermögenszuwachs möglich ist. Unter diesen Maßstäben stellt eine Pokerveranstaltung unabhängig von der Höhe des Entgelts kein unerlaubtes Glücksspiel dar, wenn der Wert des Höchstgewinns – hierunter fällt auch die Summe gegebenenfalls mehrerer Gewinnmöglichkeiten – den Betrag des Entgelts nicht überschreitet.
Für die Beurteilung des Vermögensvorteils ist es unerheblich, ob der Gewinn aus den Teilnahmeentgelten oder durch die Zuwendung Dritter (Sponsoring) finanziert wird. Entscheidend ist allein die objektive Werthaltigkeit des Gewinns aus Sicht der Spielenden. Werden Sachpreise, Gutscheine oder sonstige geldwerte Vorteile von Sponsoringpartnerinnen und Sponsoringpartnern zur Verfügung gestellt, deren Marktwert die von der teilnehmenden Person geleistete Kostenumlage übersteigt, ist die Tatbestandsvoraussetzung der Gewinnmöglichkeit erfüllt. Eine Umgehung des Glücksspielbegriffs durch die externe Bereitstellung von Preisen ist ausgeschlossen.
Zudem begründen gewonnene Startplätze, Sachpreise oder Punkte für zukünftige Pokerveranstaltungen (die einen geldwerten Vorteil darstellen) ebenfalls eine Gewinnerwartung. In solchen Fällen ist der Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels aufgrund des vorhandenen Spielsuchtrisikos und des Vermögensvorteils regelmäßig erfüllt.
3
Einordnung nach dem Gewerberecht
Pokerveranstaltungen, die die Tatbestandsmerkmale eines öffentlichen Glücksspiels nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des GlüStV 2021 nicht erfüllen, sind, sofern sie gewerbsmäßig ausgerichtet werden, regelmäßig als anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewO, zu qualifizieren. Sie sind damit grundsätzlich gemäß § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtig, erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis.
3.1
Gewerbsmäßigkeit
Von einer Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 33d GewO ist auszugehen, wenn die Durchführung eines Pokerspiels oder -turniers auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und professionell mit der Absicht der Fortsetzung betrieben wird. Rein private Veranstaltungen sind hiervon nicht erfasst.
Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt immer dann vor, wenn die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils angestrebt wird, wenn also Einnahmen erzielt werden sollen, die die entstehenden Kosten nicht unerheblich überschreiten. Werden ausschließlich kostendeckende Teilnehmergebühren erhoben ohne, dass darüber hinaus Einnahmen generiert werden, ist mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht von einer Gewerbsmäßigkeit auszugehen. Dasselbe gilt für Veranstaltungen, bei denen Gewinne in zu vernachlässigender Größenordnung erzielt werden, sogenannte Bagatellfälle. Insoweit ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
Von dem Begriff des Gewinns sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile erfasst. Hieraus folgt, dass nicht nur die Erwirtschaftung von Überschüssen aus den geleisteten Spieleinsätzen unter den Begriff des Gewinns fallen. In Betracht kommen grundsätzlich auch Fallkonstellationen, in denen die Pokerveranstaltung dazu genutzt wird, im Rahmen einer sonstigen gewerblichen Betätigung höhere Einnahmen zu generieren. Dies kann beispielsweise für die Durchführung kostenfreier Pokerveranstaltungen in den Räumen einer Diskothek oder Gastwirtschaft gelten, bei denen auch ohne Erhöhung der Eintritts- oder Getränkepreise beim Einlass und Getränkekauf jeweils Pokerchips ausgegeben werden. Geschieht dies mit der Intention, die üblichen Einnahmen angesichts der Attraktivität der Pokerveranstaltung zu erhöhen, so ist von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen.
Sobald erhebliche Überschüsse erwirtschaftet werden und von einer professionellen nicht rein privaten Tätigkeit auszugehen ist, liegt eine gewerbliche, der Erlaubnispflicht unterliegende Veranstaltung vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie der Gewinn anschließend verwendet wird. Der Veranstalter muss ihn nicht selbst vereinnahmen. Der Gewerbsmäßigkeit steht beispielsweise nicht entgegen, wenn die überschießenden Einnahmen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
3.2
Gewinnmöglichkeit
Des Weiteren erfasst § 33d GewO nur andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Der Gewinn kann sowohl in Geld als auch in Waren liegen und muss nicht vom Veranstalter selbst geboten werden.
Besteht der Gewinn in Geld, darf eine Erlaubnis gemäß § 4 Satz 1 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SpielV, nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll. Besteht der Gewinn in Waren, darf eine Erlaubnis gemäß § 5 SpielV nur erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 SpielV genannten Betriebe veranstaltet werden.
Das Vorliegen eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit setzt hingegen anders als das Glücksspiel kein Entgelt beziehungsweise keinen Spieleinsatz voraus.
3.3
Erlaubnispflicht und fehlende Erlaubnisfähigkeit
Für eine gewerbsmäßige Pokerveranstaltung kommt keine Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß § 33g Nummer 1 GewO in Verbindung mit § 5a SpielV in Betracht. Hiernach können Spiele, die die Anforderungen der Anlage zu § 5a SpielV erfüllen, ohne Erlaubnis veranstaltet werden. Das Pokerspiel ist hiervon jedoch nicht erfasst.
Die erforderliche Erlaubnis nach § 33d GewO kann für Pokerveranstaltungen ebenfalls nicht erteilt werden, da hierfür gemäß § 33d Absatz 2 GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts erforderlich ist. Die Ausstellung einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung wird jedoch gemäß § 33e Absatz 1 Satz 2 und 3 GewO versagt, da ein Pokerspiel durch Veränderung der Spielbedingungen mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet werden kann.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in diesem Fall die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zwingend. Das Wort „kann“ in § 33e Absatz 1 Satz 2 GewO eröffnet hiernach kein Ermessen, sondern drückt eine Befugnis aus (BVerwG, Urteil vom 11.03.1997 - 1 C 26/96).
4
Vollzug
4.1
Anzeige und Nachweisführung
Die Veranstaltenden sollen der örtlich zuständigen Behörde zur Vorbeugung von ordnungsrechtlichen Maßnahmen die geplante Veranstaltung möglichst mit angemessenem zeitlichem Vorlauf, in der Regel vier Wochen vor deren Durchführung, anzeigen und im Einzelnen diejenigen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Tatbestand eines öffentlichen Glücksspiels oder gegebenenfalls eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit nicht erfüllt ist und demnach keine Erlaubnispflicht besteht. Die Anzeige entbindet die Veranstaltenden nicht von der Pflicht, die Einhaltung aller weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel des Gaststättenrechts oder Baurechts, eigenständig sicherzustellen.
Die Veranstaltenden einer Pokerveranstaltung haben die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme vom Glücksspieltatbestand gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 nachvollziehbar darzulegen. Gelingt dieser Nachweis nicht oder nur unvollständig oder bestehen nach Würdigung der vorliegenden Umstände weiterhin erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Ausnahme vom Glücksspieltatbestand, kann die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von einer Erlaubnispflicht und damit von der Unzulässigkeit der Veranstaltung ausgehen.
Hierzu sind insbesondere folgende Angaben und Nachweise erforderlich und der zuständigen Behörde in der Regel spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung zu übermittelt:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Veranstaltenden und gegebenenfalls Lizenzgebenden,
2. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der verantwortlichen Personen,
3. Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und geplanter Dauer der Veranstaltung,
4. Zahl der Spieltische und geschätzte Teilnehmerzahl,
5. Angaben zum Ablauf der Veranstaltung und zu den Spielregeln,
6. Angaben zur technischen Ausstattung,
7. Höhe und Zweck des erhobenen Unkostenbeitrags,
8. ein detaillierter Kostenvoranschlag als Nachweis, dass der Unkostenbeitrag ausschließlich zur Deckung tatsächlicher Aufwendungen, zum Beispiel Raummiete, Materialkosten, Personal, verwendet wird,
9. eine vollständige Aufstellung der ausgelobten Gewinne mit Angabe der Art des Preises, Wertnachweisen, zum Beispiel Kaufbelegen, der Finanzierung und eventueller Sponsoringpartnerinnen oder Sponsoringpartner,
10. Angaben zu eventuellen weiteren Kosten für die Teilnehmenden, zum Beispiel Speisen und Getränke inklusive Preisliste,
11. Angaben zu Folgeveranstaltungen und gegebenenfalls der Nachweis, dass die Veranstaltung des Folgespiels oder -turniers im Einklang mit den am Veranstaltungsort geltenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt,
12. Angaben zu dritten Personen, die an der Ausrichtung der Veranstaltung beteiligt sind (zum Beispiel externe Veranstaltungsleitungen),
13. Angaben zur Werbung zum Beispiel Musterexemplare von Flyern, Plakaten oder Social-Media-Links,
14. gegebenenfalls weitere Angaben oder Erläuterungen zur Frage der Gewerbsmäßigkeit sowie
15. Angaben zu Maßnahmen zur Sicherstellung des Jugendschutzes.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Angaben oder Nachweise anfordern, soweit diese für die Beurteilung der Erlaubnispflicht oder der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind.
4.2
Eingriffsbefugnisse
Erhält die zuständige Ordnungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Pokerveranstaltung, kann sie auf Grundlage des Glücksspielrechts und sofern kein Glücksspiel vorliegt auf Grundlage des Gewerberechts tätig werden.
4.2.1
Glücksspielrecht
Sofern es sich bei einem terrestrischen, öffentlichen Pokerspiel oder -turnier außerhalb von Spielbanken um ein öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GlüStV 2021 handelt, sind diese Veranstaltungen nicht erlaubnisfähig (siehe dazu im Einzelnen unter Nummer 2) und daher regelmäßig von der zuständigen Ordnungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen glücksspielrechtlichen Vorschriften zu unterbinden.
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 ermächtigt die zuständige Behörde nicht nur, bei fehlender Erlaubnis einzuschreiten. Die Vorschrift eröffnet der zuständigen Behörde insbesondere die Möglichkeit, die Veranstaltung und Durchführung von Pokerveranstaltungen zu untersagen, wenn die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder eine solche rechtlich nicht erteilt werden kann. Gleiches gilt für die Werbung für derartige Veranstaltungen. Dies gilt auch für die Ankündigung solcher Spiele im Internet.
Wird eine Pokerveranstaltung unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 durchgeführt, so erfüllt dies gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 1 GlüStV 2021 den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Sofern die Handlung nicht strafrechtlich verfolgt wird, kann ein Bußgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden, § 28a Absatz 2 GlüStV 2021.
Zur Unterbindung einer laufenden Veranstaltung können nach Maßgabe der einschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften Spielmittel, zum Beispiel Tische, Chips, Karten, sowie vereinnahmte Gelder sichergestellt werden. Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist anschließend über die Einziehung dieser Gegenstände nach § 28a Absatz 3 Satz 3 GlüStV 2021 zu entscheiden.
4.2.2
Gewerberecht
Ist eine gewerbsmäßige Pokerveranstaltung mit Gewinnmöglichkeit geplant, ohne dass die erforderliche Erlaubnis nach § 33d GewO vorliegt, so kann die zuständige Ordnungsbehörde die Durchführung der Veranstaltung auf Grundlage des § 15 Absatz 2 GewO untersagen.
Wird eine Pokerveranstaltung unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 33d GewO durchgeführt, so erfüllt dies gemäß § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d GewO den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Hierfür kann ein Bußgeld bis zu fünftausend Euro festgesetzt werden (§ 144 Absatz 4 GewO).
4.3
Strafverfolgung
Die Veranstaltung von unerlaubten Glücksspielen kann strafrechtliche Konsequenzen gemäß §§ 284 und 285 des Strafgesetzbuchs haben. Erhalten die zuständigen Behörden Kenntnis von einer nicht angezeigten Veranstaltung, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unerlaubten öffentlichen Glücksspiels bestehen, kann der Verdacht einer Straftat nach § 284 des Strafgesetzbuchs gegeben sein. Im Falle eines begründeten Verdachts gemäß § 284 des Strafgesetzbuchs ist zwingend die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde einzuschalten.
Die Ordnungsbehörden wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten auf einen sachgerechten Austausch fallbezogener Informationen mit den Strafverfolgungsbehörden hin.
5
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.