MB.NRW 2026 Nr. 189
Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
Vom 14. Juli 2026
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Die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß § 33 Satz 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 2. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 417), die zuletzt durch Satzung vom 8. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 128) geändert worden ist, beschlossen, dass die Verbandssatzung wie folgt geändert wird:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Verbandsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Verbandsversammlung als Vorsitzende/Vorsitzendem, der/dem Landesobfrau/-mann und 18 weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung. Ferner gehören ihm an die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher und die/der stellvertretende Landesobfrau/-mann, sofern diese/r nicht bereits Mitglied des Verbandsvorstandes nach Satz 1 ist“.
2. In § 8 Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher wird durch ihre/seine Stellvertretung vertreten. Diese kann beratend an den Sitzungen auch außerhalb des Vertretungsfalles teilnehmen. Gleiches gilt für die/den Bundesobfrau/-mann der Sparkassenvorstände im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V., sofern dem Vorstand einer Mitgliedsparkasse angehörend.“
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Die Satzungsänderung ist mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 33 Satz 3 in Verbindung mit §§ 39, 41 Absatz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen am 14. Juli 2026 in Kraft getreten.