MB.NRW 2026 Nr. 198
Satzung des Universitätsklinikums Aachen
Vom 01.07.2026
Mit Beschluss vom 01.07.2026 erlässt der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Aachen mit Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 7 der Universitätsklinikum-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV.NRW. S. 403) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung.
Präambel
Das Universitätsklinikum Aachen gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre, ist gemäß § 31a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, Träger der Krankenversorgung im öffentlichen Gesundheitswesen und stellt hier die Hochleistungsmedizin sicher. Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand, der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet nach Maßgabe der Universitätsklinikum- Verordnung. Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum.
Zur Erreichung der unter § 2 Absatz 1 aufgeführten Ziele der Hochleistungsmedizin mit Maximalversorgung und der wirtschaftlichen Betriebsführung berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Bestellung der oder des Vorstandsvorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung die hierfür entscheidungsrelevanten Merkmale wie Bestellung durch den Aufsichtsrat, befristetes Vertragsverhältnis mit der Möglichkeit der Wiederbestellung und dienstvertragliche Zielvereinbarungskomponenten. Entsprechend diesen Zielsetzungen ist in der Regel die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor die oder der Vorstandsvorsitzende des Universitätsklinikums Aachen und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor die oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Beide vertreten gemeinsam das Universitätsklinikum. Der Aufsichtsrat kann davon abweichend entscheiden.
§ 1
Name und Sitz
(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen und führt den Namen „Universitätsklinikum Aachen“.
(2) Das Universitätsklinikum hat seinen Sitz in Aachen. Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel.
§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Das Universitätsklinikum nimmt die Aufgaben gem. § 31a Absatz 1 des Hochschulgesetzes und § 2 der Universitätsklinikum-Verordnung wahr.
(2) Das Universitätsklinikum Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24 S. 5, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist. Das Universitätsklinikum Aachen ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Universitätsklinikums ist die Förderung:
1. von Wissenschaft und Forschung,
2. des öffentlichen Gesundheitswesens,
3. von Ausbildung, Fort- und Weiterbildung.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben gemäß § 31a Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes,
2. die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gemäß § 31a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes, in erster Linie durch den Betrieb des Universitätsklinikums Aachen als Krankenhaus der Maximalversorgung,
3. die Wahrnehmung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung gemäß § 31a Absatz 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes, unter anderem durch Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungen gemäß Weiterbildungsordnung sowie
4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals gemäß § 31a Absatz 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes, unter anderem durch den Betrieb von Schulen im Bereich des Gesundheitswesens.
5. Darüber hinaus werden die vorstehenden Satzungszwecke verwirklicht durch das arbeitsteilige und planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften im Sinne des § 57 Absatz 3 der Abgabenordnung, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung erfüllen. In Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens arbeitet das Universitätsklinikum Aachen AöR planmäßig zusammen mit seinen unmittelbaren sowie mittelbaren steuerbegünstigten Beteiligungsgesellschaften, welche zum Konzernverbund des Universitätsklinikums Aachen AöR gehören (Verbundkörperschaften, gemäß Anlage), insbesondere mit der ukafacilities GmbH sowie der UKA Service GmbH. Das planmäßige Zusammenwirken im oben genannten Sinne wird insbesondere dadurch verwirklicht, indem die vorgenannten steuerbegünstigten Körperschaften die nachstehenden Leistungen an das Universitätsklinikum Aachen AöR zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke erbringen:
a) Gegenstand der Kooperation mit der UKA Service GmbH ist insbesondere die Erbringung folgender Serviceleistungen, insbesondere am Standort Franziskus:
aa) Reinigungs-, Hygiene- und Hauswirtschaftsleistungen (inkl. Gebäudereinigung),
bb) Wäschereidienstleistungen, insbesondere die Haushalts- und Objektwäsche und Berufskleidung,
cc) Stations-, OP- und Funktionsdienste,
dd) Küchenleistungen und Speisenversorgung (inklusive Spül- und Transportdienstleistungen), insbesondere der Betrieb der Zentralküche und der Diätküche für die Patientenversorgung.
ee) Pförtnerdienste.
b) Gegenstand der Kooperation mit der ukafacilities GmbH ist insbesondere die Erbringung folgender Bauherrnaufgaben:
aa) Baumanagementleistungen, insbesondere Planung und Durchführung von Bauvorhaben, insb. Neu-, Um- und Ausbauvorhaben sowie Erhaltungsmaßnahmen, Zielplanung, Bauvorbereitung, Projektentwicklung, Bauabwicklung, Projektsteuerung,
Projektdokumentation sowie
bb) sämtliche damit zusammenhängenden Beratungsleistungen.
c) Daneben erbringen die oben genannten Körperschaften im untergeordneten Umfang auch sonstige mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehende Leistungen gegenüber dem Universitätsklinikum Aachen AöR. Dadurch wird das Universitätsklinikum Aachen AöR bei der unmittelbaren Erfüllung seiner originären satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke und Aufgaben unterstützt. Insoweit trägt das arbeitsteilige und koordinierte Zusammenwirken der beteiligten steuerbegünstigten Körperschaften maßgeblich dazu bei, dass das Universitätsklinikum Aachen AöR seine satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wissenschaft und Forschung sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, zielgerichteter und nachhaltiger fördern kann.
d) Das planmäßige und arbeitsteilige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen, erfolgt auch dergestalt, indem das Universitätsklinikum Aachen AöR seinerseits die folgenden Leistungen an die oben genannten Körperschaften erbringt und diese hierdurch bei deren Erfüllung der satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke, namentlich der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wissenschaft und Forschung sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe unterstützt:
aa) Das Universitätsklinikum Aachen AöR stellt der UKA Service GmbH die beiden Geschäftsführer und drei Sachbearbeiter in Teilzeit zur Verfügung, wobei Einzelheiten in einem Gestellungsvertrag geregelt werden.
bb) Daneben stellt das Universitätsklinikum Aachen AöR der UKA Service GmbH die zur Erfüllung des Bewirtschaftungsvertrages zur Speisenversorgung notwendigen Räume und Gerätschaften zur Verfügung, insbesondere Küchenräume, Büroräume inklusive Inventar, Telefon- und Internetanschluss, Sozialräume und notwendiges Groß- und Kleininventar, wobei Einzelheiten in einem Bewirtschaftungsvertrag geregelt werden.
cc) Das Universitätsklinikum Aachen AöR stellt der ukafacilities GmbH zwei Sachbearbeiter in Teilzeit zur Verfügung, wobei Einzelheiten in einem Gestellungsvertrag geregelt werden.
dd) Das Universitätsklinikum Aachen AöR erbringt Rechtsdienstleistungen für die ukafacilities GmbH; Einzelheiten werden in einem entsprechenden Vertrag geregelt.
ee) Daneben stellt das Universitätsklinikum Aachen AöR Geschäftsräume inklusive Infrastruktur für Computerarbeitsplätze, insbesondere Rechner, Monitore und Drucker zur Verfügung, wobei Einzelheiten in Verträgen geregelt werden.
e) Daneben erbringt das Universitätsklinikum im untergeordneten Umfang auch sonstige mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehende Leistungen gegenüber den oben genannten Verbundkörperschaften und unterstützt diese bei der Förderung der vorstehenden steuerbegünstigten Zwecke.
(5) Mittel des Universitätsklinikums dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Universitätsklinikums fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Universitätsklinikums an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(8) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer öffentlich- rechtlichen Kooperationsvereinbarung gemäß § 16 der Universitätsklinikum-Verordnung zusammen. Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 3 der Universitätsklinikum-Verordnung oder des § 31 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Hochschulgesetzes nicht zustande, entscheidet die Schlichtungskommission nach § 16 Absatz 2 der Universitätsklinikum-Verordnung, wenn der Vorstand oder die Dekanin bzw. der Dekan dies binnen vier Wochen beantragt.
§ 3
Organe
Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.
§ 4
Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrates
(1) Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 31a Absatz 4 Hochschulgesetz geregelt.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder nach § 31a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 7 beträgt vier Jahre.
(3) Die Vertretung der Mitglieder gemäß § 31a Absatz 4 Satz 1Nummer 1wird durch die jeweiligen Ministerien geregelt. Für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates sind keine Vertretungen vorgesehen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 6 der Universitätsklinikum-Verordnung.
(5) Die Gesamtsumme, der auf Basis der durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium festgelegten Aufwandspauschalen ausgezahlten Beträge für die Mitglieder des Aufsichtsrates ist zu veröffentlichen.
(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann zur Erledigung der zugewiesenen Aufgaben Ausschüsse bilden.
§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er nimmt die Aufgaben aus § 4 Abs. 1 Universitätsklinikum-Verordnung wahr.
(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:
1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 1,5 Millionen Euro,
3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer Dauer von fünf Jahren oder einer Wertgrenze von 600 000 Euro jährlich für Einzelmaßnahmen,
4. die Aufnahme von Krediten ab einer Wertgrenze von 500 000 Euro im Einzelfall oder bei Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Millionen Euro im Geschäftsjahr sowie die Gewährung von Darlehen ab 100 000 Euro im Einzelfall oder bei Überschreitung eines Gesamtbetrages von 500 000 Euro im Geschäftsjahr,
5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten ab einer Wertgrenze von 500 000 Euro im Einzelfall oder bei Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Millionen Euro im Geschäftsjahr,
6. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung von oder Beteiligung an Unternehmen und
7. die Kooperationsvereinbarung nach § 16 der Universitätsklinikum-Verordnung.
Die Wertgrenze zur Aufnahme von Krediten nach Nummer 4 gilt nicht für Kassenverstärkungskredite zur Gehaltszahlung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 der Universitätsklinikum- Verordnung.
(3) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.
§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,
2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,
3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin und
4. die Pflegedirektorin oder Pflegedirektor.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor muss approbierter Arzt und Professor der Medizin sein und soll in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen. Die oder der Vorstandsvorsitzende und die oder der der stellvertretende Vorstandsvorsitzende werden vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gewählt und bestellt.
(3) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.
(4) Die Stellvertretungen der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der für den Fachbereich Medizin geltenden Regelung. Die stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle unbeschadet der Regelung des § 7 Absatz 2 mit allen Rechten und Pflichten. Sie oder er muss approbierter Arzt und Professor der Medizin sein.
§ 7
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum und legt die betrieblichen Ziele fest. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung, der Universitätsklinikum-Verordnung oder dem Hochschulgesetz dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Sachverhalte.
(2) Die oder der Vorstandsvorsitzende vertritt gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor das Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten die oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende und die stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende Kaufmännische Direktor an ihre Stelle.
(2a) Wurde die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor zum Vorstandsvorsitzenden gewählt, so vertritt er gemeinsam mit der oder dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Universitätsklinikum. In dieser Konstellation vertreten im Verhinderungsfall der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors als Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzenden die oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende und die Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende Kaufmännische Direktor das Universitätsklinikum.
(2b) Wurde die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor zur oder zum Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gewählt, so vertritt sie oder er im Fall der Verhinderung der oder des Vorstandsvorsitzenden das Universitätsklinikum gemeinsam mit dem Dienstältesten Vorstandsmitglied gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
(3) Der Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen.
(4) Die Zuständigkeit des Vorstands für die arbeits-, tarif- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten ergibt sich aus §§ 13, 14 der Universitätsklinikum-Verordnung. Die Fachvorgesetzteneigenschaft der Dekanin oder des Dekans gem. § 31 Absatz 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes für das Personal nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 den Leitungen der Abteilungen Weisungen erteilen.
(5) In Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, handelt, soweit das unter § 104 des Landespersonalvertretungsgesetzes fallende wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
(7) In Abstimmungen des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 8
Klinikumskonferenz
(1) Die Klinikumskonferenz berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten. Der Vorstand unterrichtet die Klinikumskonferenz dazu rechtzeitig und im erforderlichen Umfang schriftlich über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Klinikumskonferenz tagt mindestens einmal pro Halbjahr.
(2) Die Zusammensetzung der Klinikumskonferenz ist in § 6 Satz 2 Universitätsklinikum-Verordnung geregelt.
(3) Die Mitglieder nach § 6 Satz 2 Nummer 2 Universitätsklinikum-Verordnung werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat erlässt für die Wahlen eine Wahlordnung.
(4) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen der Klinikumskonferenz teil.
(5) Die Klinikumskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren. Die Klinikumskonferenz gibt sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.
§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so hat er diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht innerhalb der von der Kaufmännische Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung der Leistungen, Erträge und Aufwendungen beigefügt; der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu erläutern.
(4) Der Vorstand stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und personelle Entwicklung in Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.
(5) In Verbindung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den Abschluss des Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.
(6) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111 der Landeshaushaltsordnung.
§ 10
Gliederung des Universitätsklinikums
Das Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen. Über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung haben, sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Gliederung und Aufbau der
Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der Universität.
§ 11
Abteilungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung
(1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand, der dazu das Einvernehmen mit der Universität herstellt.
Die Vertragsverhältnisse dieser Professorinnen oder Professoren sollen in einem Vertrag zwischen der Professorin oder dem Professor, der Universität und dem Universitätsklinikum geregelt werden. Die Stellvertretung wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung vom Vorstand auf Zeit bestellt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten.
Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen seiner Zuständigkeit verantwortlich.
Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.
§ 12
Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW
Der Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Vorstand und Aufsichtsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichtes zu veröffentlichen.
§ 13
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am Tage der Genehmigung durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium am 16. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Universitätsklinikums Aachen vom 17. Mai 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 512) außer Kraft.