MB.NRW 2026 Nr. 201
Richtlinie
für die Verleihung des Kunstpreises des Landes Nordrhein-Westfalen
sowie des Förderpreises des Landes Nordrhein-Westfalen
für Künstlerinnen und Künstler
für die Verleihung des Kunstpreises des Landes Nordrhein-Westfalen
sowie des Förderpreises des Landes Nordrhein-Westfalen
für Künstlerinnen und Künstler
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 17. Dezember 2024
1
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat 1957 „zur Unterstützung des künstlerischen Nachwuchses" Förderprämien für hervorragende Begabungen gestiftet. Sie sollten an Künstlerinnen und Künstler vergeben werden, die „erheblich über dem Durchschnitt liegende Arbeiten aufzuweisen haben". Die Förderprämien werden seither als Förderpreis des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler vergeben. Mit der Aufhebung der Altersgrenze wird der Förderpreis für junge Künstlerinnen und Künstler künftig umbenannt in Förderpreis für Künstlerinnen und Künstler.
2
Außerdem verliehen wird ein zusätzlicher Hauptpreis, der Kunstpreis des Landes Nordrhein-Westfalen.
3
Die Gesamtsumme der Preisgelder für den Hauptpreis und die Förderpreise wird auf insgesamt 100 000 Euro festgesetzt.
4
Für die Verleihung des Kunstpreises gelten folgende Richtlinien:
4.1
Der Kunstpreis des Landes Nordrhein-Westfalen ist mit 25.000 Euro dotiert und zeichnet eine Künstlerin oder einen Künstler aus, die oder der sich mit ihrem oder seinem künstlerischen Schaffen in herausragender Weise in einer der nachfolgenden Sparten oder auch mit spartenübergreifenden Arbeiten hervorgetan hat:
4.1.1
Baukunst
4.1.2
Visuelle Künste
4.1.3
Darstellende Künste
4.1.4
Literatur
4.1.5
Musik
4.2
Kollektive und Gemeinschaften von Künstlerinnen bzw. Künstlern können ebenfalls mit dem Kunstpreis ausgezeichnet werden. Das Preisgeld wird dafür nicht erhöht, sondern auf die Mitglieder aufgeteilt. Jedes Mitglied der Gemeinschaft erhält den gleichen Anteil am Preis.
4.3
Die Preisträgerinnen bzw. Preisträger sollen durch Geburt, Wohnsitz oder künstlerisches Schaffen mit dem Land Nordrhein-Westfalen verbunden sein.
4.4
Eine Altersvorgabe für den Kunstpreis gibt es nicht.
4.5
Die Trägerinnen und Träger des Förderpreises sowie des Kunstpreises erhalten eine Verleihungsurkunde und einen Geldpreis.
5
Für die Verleihung des Förderpreises gelten folgende Richtlinien:
5.1
Der Förderpreis des Landes Nordrhein-Westfalen besteht im Allgemeinen aus fünf Einzelpreisen zu je 15.000 €, die sich auf fünf Sparten verteilen.
5.2
Trägerin oder Träger eines Einzelpreises können alle künstlerisch Tätigen sein, deren hervorragende Begabung durch erheblich über dem Durchschnitt liegende künstlerische Leistungen nachgewiesen ist und auch für die Zukunft bedeutsame Leistungen erwarten lässt.
5.3
Die Verleihung der Einzelpreise soll den Empfängerinnen und Empfängern die Möglichkeit geben, sich künstlerisch weiterzubilden, besondere künstlerische Arbeiten durchzuführen und ihr Werk der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
5.4
Die Trägerinnen und Träger des Förderpreises erhalten eine Verleihungsurkunde und einen Geldpreis.
5.5
Zu diesen 5 Sparten gehören Künstlerinnen und Künstler der folgenden Bereiche:
5.5.1
Baukunst
5.5.2
Visuelle Künste
5.5.3
Darstellende Künste
5.5.4
Literatur
5.5.5
Musik
5.6
Aus jeder Sparte werden in der Regel eine Preisträgerin bzw. ein Preisträger ermittelt. In allen Sparten können statt einem Einzelpreisträger auch Kollektive und Gemeinschaften von Künstlerinnen bzw. Künstlern ausgezeichnet werden. Das Preisgeld wird dafür nicht erhöht, sondern auf die Mitglieder aufgeteilt. Jedes Mitglied der Gemeinschaft erhält den gleichen Anteil am Preis.
5.7
Die Preisträgerinnen bzw. Preisträger sollen durch Geburt, Wohnsitz oder künstlerisches Schaffen mit dem Land Nordrhein-Westfalen verbunden sein.
5.8
Eine Altersvorgabe gibt es nicht.
6
Die Entscheidung über den Kunstpreis und den Förderpreis übernimmt eine Expertenjury (Auswahlausschuss) unter Vorsitz des Ministerpräsidenten.
6.1
Zur Ermittlung von Kandidatinnen und Kandidaten für den Förderpreis und den Kunstpreis bitten die Spartenreferate des für Kultur zuständigen Ministeriums jährlich sachkundige Institutionen oder Einzelpersönlichkeiten in ausreichender Zahl um Benennung von Künstlerinnen und Künstlern, die für die Verleihung des Kunstpreises oder der Förderpreise in Frage kommen. Die Befragung soll so erfolgen, dass die Antworten in der Regel bis zum 1. Juni eines jeden Jahres vorliegen können.
6.2
Eine öffentliche Ausschreibung des Förderpreises findet nicht statt; eine Bewerbung um ihn ist ausgeschlossen.
6.3
Das für Kultur zuständige Ministerium legt die Vorschläge mit den Stellungnahmen der Fachreferate den jeweiligen Experten des Auswahlausschusses des Ministerpräsidenten spätestens bis zum 1. September des jeweiligen Jahres vor. Der Auswahlausschuss entscheidet endgültig; der Rechtsweg gegen seine Entscheidung ist ausgeschlossen.
6.4
Der oder die Ministerpräsident/in des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder des Ausschusses. Diese werden von dem oder der Ministerin/in für Kultur vorgeschlagen. Der Auswahlausschuss besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern, darunter fünf Expertinnen, bzw. Experten, die vom oder von der Ministerpräsident/in des Landes Nordrhein-Westfalen ernannt werden. Den Vorsitz hat der oder dem Ministerpräsidenten/in des Landes Nordrhein-Westfalen. Der oder die Kulturminister/in nimmt ebenfalls mit Stimmrecht teil.
6.5
Der Auswahlausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung.
6.6
Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
6.7
Von den Jurymitgliedern können auch Kandidatinnen und Kandidaten für die Verleihung des Förderpreises oder des Hauptpreises vorschlagen werden, die bei der Befragung sachkundiger Institutionen und Persönlichkeiten und durch die Spartenreferate des Kulturministeriums nicht benannt worden sind.
7
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft und gilt erstmals für die Vergabe des Förderpreises und des Kunstpreises 2025.
Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Verleihung des Kunstpreises des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Förderpreises des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler vom 18. September 2021 (MBl. NRW. S. 765) und vom 10. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 604) außer Kraft.