MB.NRW 2026 Nr. 206
Sponsoring im Bereich der Polizei; Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen
Runderlass
des Ministeriums des Innern
432-01.12.03.01
Vom 9. Juli 2026
Zur Ergänzung des Runderlasses „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Anti-Korruptionserlass)“ vom 9. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1034) weise ich für Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Polizei auf die folgenden Regelungen hin.
Dieser Erlass regelt nur den Umgang mit Zuwendungen, die die Polizei als Institution oder im Rahmen einer Kooperation erhält. Nicht Gegenstand der Regelung sind persönliche Zuwendungen an einzelne Beschäftigte mit Bezug auf ihre Tätigkeit. Personenbezogene Vorschriften (zum Beispiel Straf-, Beamten-, Tarifrecht) bleiben daher unberührt. Hierzu wird insbesondere für Beamtinnen und Beamte auf die VV zu § 42 BeamtStG/§ 59 LBG NRW, der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) vom 10. November 2009 (MBl. NRW. S. 532) sowie für Tarifbeschäftigte auf § 3 TV-L verwiesen.
1
Grundsätze
1.1
Die Polizei ist als staatliche Eingriffsverwaltung zur absoluten Neutralität verpflichtet. Sponsoring zugunsten der Polizei ist deshalb grundsätzlich unzulässig. Die nachstehenden Regelungen gelten für sämtliche Formen des Sponsorings.
1.2
Sponsoring ist die Gewährung einer Leistung, auf die die Polizei keinen rechtlichen Anspruch hat und die auch der Allgemeinheit nicht frei zur Verfügung gestellt wird. Dies umfasst sämtliche geldwerten Zuwendungen, die der Polizei kostenfrei oder ermäßigt gewährt werden, insbesondere sämtliche Schenkungen, Spenden, Geld-, Sach- und Dienstleistungen.
1.3
Für die Bereiche der Verkehrsunfall- und Kriminalprävention kann Sponsoring ausnahmsweise in Betracht gezogen werden. Die Unterstützung darf jedoch nur bei polizeilichen Aufgaben erfolgen, die einen unmittelbaren Präventionsbezug aufweisen. Ein solcher Bezug ist anzunehmen, wenn der Präventionszweck in direkter, für objektive Dritte nachvollziehbarer Weise gefördert wird.
Im Bereich der Verkehrsunfall- und Kriminalprävention ist Sponsoring auch zulässig, soweit es die Folgen nach einem Verkehrsunfall oder Gewaltdelikt mindern kann.
1.4
Sponsoringmaßnahmen nach Ziffer 1.3 sind dann unzulässig, wenn der Sponsor mit der jeweiligen Polizeibehörde bereits in vertraglicher Beziehung steht oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche konkret angestrebt wird. Eine Ausnahme hiervon kann in besonders gelagerten Einzelfällen unter gesonderter Darlegung der Gründe zugelassen werden.
1.5
Liegen mehrere Angebote für Sponsoring vor, so ist die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsgleichheit objektiv und neutral auf der Grundlage sachgerechter Erwägungen zu treffen.
1.6
Durch die Annahme einer Sponsoringleistung dürfen keine Bindungen hinsichtlich künftiger Beschaffungen entstehen, durch die ein öffentlicher Wettbewerb faktisch eingeschränkt oder ausgeschlossen wäre.
1.7
Das Sponsoring muss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Eine Sponsoringmaßnahme darf für die Polizei grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten nach sich ziehen.
1.8
Die Werbung des Sponsors darf nicht das Ziel der polizeilichen Präventionsarbeit überlagern. Deshalb sind Logos oder sonstige Kennzeichen des Sponsors nur zurückhaltend zu verwenden. Gesponserte Objekte dürfen nicht vorrangig als Werbeträger dienen.
1.9
Unterstützungsleistungen Dritter, die im Zusammenhang mit Auftritten des Landespolizeiorchesters erbracht werden, gelten nicht als Sponsoring. Die Auftritte des Landespolizeiorchesters, die als herausragende kulturelle Veranstaltung stets allgemeine Anerkennung genießen, bedürfen somit keiner Genehmigung nach diesem Erlass.
1.10
Im Übrigen gelten die Grundsätze des Berichtes des Arbeitskreises II der Innenministerkonferenz vom 28. Oktober 1998 (Anlage 1); sowie die Ausführungen des Runderlasses „Sponsoring im Bereich der Polizei - Beurteilungskriterien für Sponsoringmaßnahmen und überarbeitete Beispiele für besondere Einzelfälle“ Az. 432 - 01.12.03.01 vom 9. Juli 2026 (n. v.).
2
Verfahren
2.1
Sämtliche Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Polizei bedürfen der Genehmigung. Über Sponsoringmaßnahmen der Kreispolizeibehörden entscheiden nach Maßgabe des für Inneres zuständigen Ministeriums im Bereich der Kriminalprävention das Landeskriminalamt und im Bereich der Verkehrsunfallprävention das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Über Sponsoringmaßnahmen der Landesoberbehörden entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.
2.2
Die Kreispolizeibehörden richten ihre Sponsoringanträge - je nach Sachbezug - an das Landeskriminalamt oder das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Bei Mischtatbeständen ist der Antrag an diejenige Behörde zu richten, die den näheren Sachbezug aufweist. Die Landesoberbehörden richten ihre Sponsoringanträge unmittelbar an das für Inneres zuständige Ministerium. Dem Antrag ist der Entwurf des Sponsoringvertrages nach Ziffer 2.3 beizufügen. Soweit nicht aus dem Vertragsentwurf ersichtlich, sind im gegebenen Fall noch weitere Angaben zu den unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen zu machen.
2.3
Die Polizeibehörde schließt für jede Sponsoringmaßnahme einen schriftlichen Vertrag mit dem Sponsor (Sponsoringvertrag). Der Inhalt ergibt sich aus Ziffer 5.2 des Anti-Korruptionserlasses vom 9. Dezember 2022. Das als Anlage 2 beigefügte Muster ist als Grundlage zu verwenden.
Bei Sponsoringmaßnahmen zugunsten der NRW-Initiative „Kurve kriegen“ ist Anlage 3 zu verwenden, bei Spenden hierfür die Anlage 4.
2.4
Zum Zwecke der Verfahrenserleichterung kann die Zuwendung geringwertiger Sachen (beispielsweise Broschüren, Aufkleber, Mützen etc.) im Einvernehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde antragslos genehmigt werden, wenn die Sachen für die Verkehrsunfall- oder Kriminalprävention bestimmt sind und nicht dauerhaft bei der Polizei verbleiben sollen. In diesem Fall ist auch kein Sponsoringvertrag zu schließen. Die Zuwendungen sind in der nach Ziffer 2.6 zu führenden Übersicht anzugeben.
2.5
Bei regelmäßig wiederkehrenden Zuwendungen ohne wesentliche inhaltliche und organisatorische Änderungen, ist das vorgenannte Verfahren lediglich vor dem erstmaligen Beginn der Maßnahme durchzuführen. Die Genehmigung ist auf maximal drei Jahre zu befristen. Im Antrag auf die Genehmigung der Sponsoringmaßnahme ist auf die regelmäßige Wiederkehr und auf den Turnus hinzuweisen. Sollte es zu inhaltlichen oder organisatorischen Änderungen innerhalb des genehmigten Zeitraumes kommen, sind diese unverzüglich der zuständigen Landesoberbehörde anzuzeigen. Die zuständige Landesoberhörde kann die Sponsoringmaßnahme in einem vereinfachten Verfahren ohne ausführliches Votum genehmigen.
2.6
Die Polizeibehörden führen eine Übersicht nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster, die fortlaufend zu aktualisieren ist. Die Kreispolizeibehörden stellen ihre Übersichten dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste bis zum 21.1. des Folgejahres zur Verfügung. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste legt die Gesamtübersicht in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt bis zum 14.2. des Folgejahres dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Veröffentlichung in seinem Internetangebot vor. Die Landesoberbehörden übersenden die für ihren Geschäftsbereich geltenden Übersichten zu diesem Termin unmittelbar an das für Inneres zuständige Ministerium.
3
Anlagen
Die Anlagen sind auf der Intranetseite der Polizei (http://intrapol.polizei.nrw.de/zentrale-aufgaben/recht/sponsoring) und in der elektronischen Sammlung des Ministerialblatts (https://recht.nrw.de) veröffentlicht.
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Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und zum 31. Dezember 2040 außer Kraft.