MB.NRW 2026 Nr. 210
Zweite Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
- IV-7 61.09.06.02-000008 -
Vom 27. Juni 2026
1
Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1174), die durch Runderlass vom 2. Mai 2024 (MBl. NRW. S. 615) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
„Das Land gewährt nach der Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach den wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gemäß § 16 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) geändert worden ist.
Es handelt sich bei den Fördertatbeständen unter den Förderbereichen der Richtlinie, mit Ausnahme der Förderbereiche 1, 2.3, 5.2, 5.3 und 6, stets um öffentliche Abwasserbeseitigung- oder -behandlungsanlagen, für die kein Markt gemäß dem Europäischen Beihilferecht besteht gemäß der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ vom 19.07.2016 (2016/C 262/01).“
2. Nummer 2.5.4.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „innerhalb von drei Jahren“ gestrichen.
b) In Satz 5 wird die Angabe „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, im Folgenden LANUV“ durch die Angabe „Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW, im Folgenden LANUK“ ersetzt.
3. In Nummer 2.7.1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
4. Nummer 2.7.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
5. In Nummer 3.5.4.3 Satz 4 wird die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
6. In Nummer 3.7.1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
7. Nummer 3.7.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
8. In Nummer 4.6.1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
9. Nummer 4.6.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
10. Nummer 5.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe „2006/111/EG und“ durch die Angabe „2006/111/EG,“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „2023/2831.“ durch die Angabe „2023/2831 sowie“ ersetzt.
c) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
„d) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65; L 2025/90265, 24.3.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO.“
11. Nummer 5.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe „Muldenversickerungsanlagen und“ durch die Angabe „Muldenversickerungsanlagen,“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „Mulden-Rigolen-Anlagen.“ durch die Angabe „Mulden-Rigolen-Anlagen,“ ersetzt.
c) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d bis g eingefügt:
„d) Flächenentsiegelung,
e) Rigolenversickerungsanlagen,
f) extensive Dachbegrünung und
g) Fassadenbegrünung mit Versorgung über Niederschlagswasserzisterne.“
12. Nummer 5.3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstabe b ersetzt:
„b) Gemeinden, Gemeindeverbände, gewerbliche Unternehmen des privaten Rechts oder Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.“.
13. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Damit eine Gemeinde im Förderbereich 2.3 zuwendungsfähig ist und keine De-minimis-Erklärung abzugeben hat, ist sicherzustellen, dass die zu fördernde Maßnahme Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist, und keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts vorliegt.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert, soweit diese oder dieser im Sinne des EU-Beihilferechts unternehmerisch tätig ist, bei Antragsstellung durch schriftliche Erklärung, dass der durch die Zuwendung bei ihr oder einem Dritten entstehende wirtschaftliche Vorteil den Höchstbetrag der De-minimis-VO oder die Anmeldeschwelle der AGVO nicht überschreitet. Zuwendungen, die gegen die De-minimis-VO oder die AGVO verstoßen, sind vom Antragsteller zu erstatten.“
b) Nach dem neuen Satz 10 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die nach Nummer 5.2 Buchstabe d bis g zu fördernden Maßnahmen liegen in klimatisch belasteten Siedlungsbereichen, in denen die Umsetzung der zu fördernden Maßnahme einen positiven Effekt im Hinblick auf die klimatische Situation vor Ort erwarten lässt. In den klimatisch belasteten Siedlungsbereichen herrschen weniger günstige, ungünstige oder sehr ungünstige thermische Situationen gemäß der Klimaanalysekarte des LANUK vor (https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte: Klima NRW Plus / Planung und Bau / Klimaanalyse / Klimaanalyse Gesamtbetrachtung).
Bei Dachbegrünungen nach Nummer 5.2 Buchstabe f muss die Vegetationsschicht mindestens zehn Zentimeter betragen.
Bei Fassadenbegrünungen nach Nummer 5.2 Buchstabe g ist der Nachweis zu erbringen, dass
a) mindestens 50 Prozent des Niederschlags der angeschlossenen Flächen genutzt, direkt oder indirekt verdunstet, und aus der Kanalisation ferngehalten wird und
b) die Nachspeisung aus Trinkwasser nur in längeren, das heißt länger als drei Wochen für den spezifischen Wasserbedarf für den Endzustand je nach Pflanzenart, mindestens jedoch drei Liter pro Quadratmeter und Tag aufsummiert über 21 Tage, Dürreperioden notwendig wird.
Geförderte Maßnahmen dürfen in Höhe der Zuwendung nicht auf Mieter, in welcher Form auch immer, umgelegt werden. Eine entsprechende Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers ist bei der Antragstellung vorzulegen.“
14. Nummer 5.5.4.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe k wird die Angabe „Beweissicherung und“ durch die Angabe „Beweissicherung,“ ersetzt.
b) In Buchstabe l wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden und“ ersetzt.
c) Nach Buchstabe l wird der folgende Buchstabe m eingefügt:
„m) Ausgaben für Maßnahmen auf Flächen, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut oder befestigt wurden, sind nicht zuwendungsfähig; Ausnahmen hiervon sind Dach-, Fassadenbegrünungen oder Baumrigolen.“
15. Nummer 5.5.4.3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
b) Satz 2 wird gestrichen.
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „b und c“ durch die Angabe „b, c und e“ ersetzt.
d) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
16. Nummer 5.6 wird durch die folgenden Nummer 5.6 bis 5.6.3 ersetzt:
„5.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.6.1
Nebenbestimmungen
In den Zuwendungsbescheid sind, soweit zutreffend, folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:
Geförderte Anlagen sind nach den Vorgaben behördlicher Zulassungen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Besonders hingewiesen wird auf
a) die Grundsätze zur Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers gemäß des Runderlasses „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26. Mai 2004 (MBl. NRW. S. 583) in der jeweils geltenden Fassung,
b) den Runderlass „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes“ vom 18.5.1998 (MBl. NRW. S. 654, ber. S. 918) in der jeweils geltenden Fassung,
c) dass der ungestörte Niederschlagsabfluss vom Entwässerungspunkt zur Anlage zu erhalten ist und
d) dass die Versickerungsleistung der Anlage zu erhalten ist.
5.6.2
Zuwendung unter Beachtung der AGVO
Die Zuwendung an ein Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts hat unter Beachtung der AGVO zu erfolgen. Der Begriff des Unternehmens im beihilferechtlichen Sinne umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e der AGVO zutrifft.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nicht bewilligt werden.
Die Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 5.2 ist bei Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts aufgrund des Freistellungstatbestandes nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d der AGVO möglich.
Die Beihilfeintensität und die beihilfefähigen Ausgaben richten sich nach der Nummer 5.5.4.
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, jedoch, abweichend von den Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO, nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben. Im Übrigen sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO zu beachten.
Die Beihilfeempfängerin oder der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den Förderantrag gestellt haben. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
5.6.3
Zuwendung unter Beachtung der De-minimis-VO
Liegen bei einer Zuwendung an ein Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts die Voraussetzungen für eine Zuwendung auf der Grundlage eines Freistellungstatbestandes der AGVO nicht vor oder ist eine solche Zuwendung nicht gewünscht, kann die Zuwendung lediglich auf der Grundlage der De-minimis-VO erfolgen. In diesem Fall sind die Anforderungen der De-minimis-VO einzuhalten.
De-minimis-Beihilfen für ein einziges Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts sind auf den Gesamtbetrag von 300 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-VO begrenzt. Als ein einziges Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne werden alle Einheiten, die von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, angesehen.
Von der Zuwendung ausgeschlossen sind die Unternehmen gemäß Artikel 1 der De-minimis-VO, insbesondere Fischerei und Aquakultur sowie Landwirtschaft.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der De-minimis-VO dürfen De-minimis-Beihilfen, die aufgrund dieser Förderrichtlinie gewährt werden, nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden.“
17. Nummer 5.7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen einschließlich Baumrigolen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und EMSR-Technik, Dachbegrünung und Fassadenbegrünung einschließlich Bewässerungstechnik 10 Jahre.“
18. In Nummer 5.8.1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
19. Nummer 5.8.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
20. Nach Nummer 5.8.3 wird die folgende Nummer 5.8.4 eingefügt:
„5.8.4
Veröffentlichung und Information gemäß AGVO
Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht Informationen über jede Einzelbeihilfe auf Grundlage der AGVO von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO auf der Beihilfenwebsite der EU-Kommission über das Datenbanksystem Transparency Award Module.“
21. Die bisherige Nummer 5.8.4 wird zu Nummer 5.8.5.
22. In Nummer 6.5.4.3 Satz 4 wird die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
23.In Nummer 6.7.1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
24. Nummer 6.7.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
25. In Nummer 7.9.1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
26. 7.9.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „in zweifacher Ausfertigung schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
27. In Nummer 8.5.4.3 Satz 5 wird die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
28. In Nummer 8.7.1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
29. Nummer 8.7.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „in zweifacher Ausfertigung schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
30. In Nummer 9.5.4.3 Satz 4 wird die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
31. In Nummer 9.7.1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
32. Nummer 9.7.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „in zweifacher Ausfertigung schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
33. In Nummer 10.9.1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
34. 10.9.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „in zweifacher Ausfertigung schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
35. Nummer 11.4 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern und Einzelempfängerinnen und Einzelempfängern, die im Sinne des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind, ist die erforderliche Erklärung zur „De-minimis“-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 abzugeben und dem Zuwendungsantrag beizufügen.“
36. Nummer 11.5.4.3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darf der Maximalbetrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 je Unternehmen nicht überschritten werden.“
37. In Nummer 11.6.1 Satz 3 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
38. In Nummer 11.6.3 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
39. Nummer 12.3 wird durch die folgende Nummer 12.3 ersetzt:
„12.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Einrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht im Sinne des EU-Beihilferechts unternehmerisch tätig sind.“
40. In Nummer 12.4 Satz 9 wird nach der Angabe „Immobilie“ die Angabe „ausschließlich“ eingefügt.
41. In Nummer 12.6.1 Satz 4 wird die Angabe „schriftlich in zweifacher Ausfertigung“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
42. Nummer 12.6.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „in zweifacher Ausfertigung schriftlich“ durch die Angabe „per E-Mail an strukturfoerderung@nrwbank.de“ ersetzt.
43. In Nummer 13.4.3 werden die Sätze 3 bis 5 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei den Zuwendungsvorhaben nach Satz 1 darf der maximale Zuwendungsbetrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 je Unternehmen oder Einrichtung nicht überschritten werden.“
44. Nummer 13.5.4.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Satz 4 wird nach der Angabe „dürfen“ die Angabe „in der Regel“ eingefügt.
b) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) Gemeinausgaben sind pauschal in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben zuwendungsfähig; als Gemeinausgaben gelten alle Ausgaben, die in der Auflistung der Anlage 2 aufgeführt sind, ein Nachweis der Gemeinausgaben ist nicht erforderlich.“
45. Nummer 13.5.4.2 wird durch die folgende Nummer 13.5.4.2 ersetzt:
„Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Skonti, Rabatte,
b) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten und Versicherungen, soweit sie nicht zu den Gemeinausgaben zählen,
c) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,
d) Ausgaben für Repräsentationszwecke, zum Beispiel Bewirtungskosten,
e) Finanzierungskosten für Eigen- und Fremdkapital sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse oder
f) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.“
46. In Nummer 13.5.4.3 Satz 5 wird die Angabe „Nr. 1407/2013“ durch die Angabe „Nr. 2023/2831“ ersetzt.
47. Nummer 13.6.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es ist eine pdf-Datei pro Skizze an die E-Mail-Adresse zuna-foerderung@lanuk.nrw.de des LANUK zu übermitteln.“
b) In den Sätzen 4 und 6 wird jeweils die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
48. In Nummer 13.6.2 Satz 3 wird die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
49. In Nummer 13.6.3 Satz 1, 2, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
50. In Nummer 13.6.4 Satz 2 wird die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
51. Nummer 13.6.5 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unbeschadet sonstiger Mitteilungspflichten hat der Zuwendungsempfänger dem LANUK, wenn nicht anderes bestimmt wird, jeweils vier Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres einen kurzgefassten Zwischenbericht (Sachbericht des Zwischennachweises gemäß Nummer 6 der Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO (ANBest-P)) über die Durchführung und den Stand des Vorhabens vorzulegen.“
d) In den Sätzen 4, 7 und 8 wird jeweils die Angabe „LANUV“ durch die Angabe „LANUK“ ersetzt.
52. Nummer 13.7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „in zweifacher Ausfertigung“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „10.3.2.2“ durch die Angabe „10.3“ ersetzt.
53. Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Runderlass tritt am 2. November 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Die Laufzeit für den Förderbereich 2.3 dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2028 hat.“
54. Die Anlage 2 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Anlage 2 ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.