MB.NRW 2026 Nr. 214
Untersuchung von Tierarzneimittelproben
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
und des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– IV-5 65.08.01.00-001006
Vom 6. August 2026
1
Zuständigkeit
Gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe m der Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 100), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (LAVE) zuständig für die Überwachung nach den §§ 72 bis 76 des Tierarzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 160) in den dort genannten Einrichtungen. Teil der Überwachung ist auch die Entnahme von Proben und die Einleitung der unabhängigen, amtlichen Untersuchung ebendieser in einem amtlichen Arzneimittelkontrolllabor oder in einem von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Labor, siehe Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43) über Tierarzneimittel in der jeweils geltenden Fassung und § 72 Absatz 4 Nummer 6 des Tierarzneimittelgesetzes.
Mit der Ausgliederung der Tierarzneimittel aus dem Arzneimittelgesetz im Jahre 2022 konnten die dazugehörenden Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes vom 29. März 2006, BAnz Nr. 63 S. 2287) nicht mehr angewendet werden.
Dennoch fanden die Untersuchungen der Tierarzneimittel nach Übereinkunft der beteiligten Behörden weiterhin in der Arzneimitteluntersuchungsstelle statt.
Es bestehen keine Bedenken, die Tierarzneimittelproben in Anknüpfung an die frühere Praxis dem Landeszentrum für Gesundheit und Arbeitsschutz NRW (LfGA NRW) zum Zweck der Untersuchung zu übermitteln. Seitens des LfGA NRW besteht eine entsprechende Bereitschaft, diese Untersuchungen in ihrer Funktion als akkreditierte Untersuchungsstelle vorzunehmen und das LAVE über die Ergebnisse zu unterrichten.
2
Allgemeine Weisung nach § 9 des Ordnungsbehördengesetzes
Es handelt sich um eine freiwillige Aufgabenwahrnehmung, die sich nicht unmittelbar aus dem Landesrecht ergibt. Die Vorschriften der §§ 3 und 4 des LfGA NRW-Errichtungsgesetzes legen fest, welche Aufgaben das LfGA NRW regelmäßig und dauerhaft zu übernehmen hat. Es handelt sich um entsprechende Verpflichtungen, die ausdrücklich normiert sind. Zusätzliche Aufgaben, die dem LfGA NRW verpflichtend auferlegt werden sollen, müssen durch Rechtsverordnung übertragen werden. Eine zusätzliche, freiwillige Übernahme von Aufgaben ohne entsprechende Übertragung wird damit nicht ausgeschlossen.
Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben, die sich hinsichtlich der Untersuchung von Tierarzneimittelproben aus der Verordnung (EU) 2019/6 ergeben. Die Untersuchungen können nach § 123 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 sowohl in einem amtlichen Arzneimittelkontrolllabor als auch in einem sonstigen, von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Labor, durchgeführt werden. Das LfGA NRW wird in diesem Sinn zum benannten Labor.
3
Verfahren
Die Kosten für die Probenuntersuchung werden gemäß der einschlägigen Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) in der jeweils geltenden Fassung durch das LfGA NRW berechnet und dem LAVE mitgeteilt. Das LAVE erstellt einen eigenen Gebührenbescheid und erhebt die im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten (einschließlich der vom LfGA NRW mitgeteilten Kosten) von der überwachten Person beziehungsweise dem überwachten Betrieb oder der überwachten Einrichtung.
Davon sind auch Tierarzneimittelproben umfasst, die im Rahmen der durch die kommunalen Veterinärbehörden durchgeführten Tierarzneimittelüberwachung gezogen werden.
Die Probenplanung soll sofort beginnen.
4
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.