MB.NRW 2026 Nr. 215
Widerruf der Allgemeinverfügung zur Genehmigung der Anbindehaltung von Rindern in Kleinbetrieben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 08.12.2010
Bekanntmachung des Landesamtes für Verbraucherschutz
und Ernährung Nordrhein-Westfalen
Vom 12. August 2026
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Widerruf der allgemeinen Genehmigung der Anbindehaltung von Rindern in Kleinbetrieben
Im Rahmen des Vollzugs von
- Anhang II Teil II Nr. 1.7.5 Satz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung,
- § 2 Absatz 1 Nr. 10 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung und
- § 49 Absatz 2 Nr. 1 Alt. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
widerruft das LAVE als zuständige Behörde die Allgemeinverfügung vom 08. Dezember 2010 (Siehe Anlage).
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Begründung
Gemäß § 49 Abs. 2 Alt. 2 VwVfG NRW i. V. m. Nr. 4.5 der Allgemeinverfügung vom 08.12.2010 kann die allgemeine Genehmigung der Anbindehaltung von Rindern in Kleinbetrieben ganz oder teilweise widerrufen werden.
Anbindehaltungen bei Rindern greifen extrem in das arttypische Verhalten der Tiere ein und sind von daher nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen in der ökologischen Rinderhaltung akzeptabel. Dies gilt für Kleinbetriebe, die schon bestanden, als die betreffenden EU-Regelungen zum Ökolandbau in Kraft traten und die ihre alten Gebäude nicht nach aktuellen Maßstäben umbauen können, um den Rindern die Haltung in Gruppen, deren Größe ihren Verhaltensbedürfnissen gerecht wäre, zu ermöglichen.
Die Zahl der Anbindehaltungen ist seit Verkündung der allgemeinen Genehmigung rückläufig. Aktuell sind landesweit weniger als zehn ökologisch bewirtschaftete Betriebe mit teilweiser Anbindehaltung gemeldet. Das Genehmigungsverfahren wird daher von der Allgemeinverfügung auf befristete Einzelgenehmigungen mit dem Ziel umgestellt, so schnell wie möglich diese Anbindehaltungen in den ökologischen Rinderhaltungen zu beenden.
Die zuständigen Öko-Kontrollstellen haben die betroffenen Betriebe frühzeitig im Juni 2026 über den beabsichtigten Widerruf und die Umstellung auf ein Einzelgenehmigungsverfahren informiert, um ihnen eine rechtzeitige Antragstellung zur Einzelgenehmigung der Anbindehaltung zu ermöglichen.
Zur Verbesserung des Tierwohls und aufgrund der oben beschriebenen aktuellen Lage widerruft das LAVE die allgemeine Genehmigung der Anbindehaltung von Rindern in Kleinbetrieben für Nordrhein-Westfalen.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in
- 52070 Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg
- 59821 Arnsberg, Jägerstrasse 1 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest
- 40213 Düsseldorf, Bastionstrasse 39 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mühlheim a. d. Ruhr, Oberhausen Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel
- 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna sowie für Unternehmer mit Geschäftssitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen
- 50667 Köln, Appellhofplatz für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises
- 32389 Minden, Königswall 8 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn
- 48147 Münster, Piusallee 38 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf
erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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Inkrafttreten
Dieser Widerruf gilt ab seiner Bekanntgabe.
Im Auftrag
Ratsak