MB.NRW 2026 Nr. 216
Erlass zur Farbgebung und Beklebung von Einsatzmitteln des Katastrophenschutzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Katastrophenschutzfahrzeugbeklebungserlass NRW)
Runderlass des Ministeriums des Innern
- 303-21.52.08.01 -
Vom 1. August 2026
1
Vorbemerkung
Zur einheitlichen Gestaltung und Kennzeichnung der landeseigenen Einsatzmittel des Katastrophenschutzes werden nachfolgende Vorgaben für die Farbgebung und Beklebung von Fahrzeugen, Anhängern und Abrollbehältern festgelegt.
Ziel ist, neben der Sicherstellung einer einheitlichen Außendarstellung des Katastrophenschutzes des Landes Nordrhein-Westfalen, die Verbesserung der Wiedererkennbarkeit. Darüber hinaus soll durch eine standardisierte Gestaltung eine uneinheitliche Ausführung vermieden werden. Zugleich dient der Erlass der eindeutigen Kennzeichnung von Landeseigentum.
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Anwendungsbereich
Dieser Erlass gilt für ab dem 1. August 2026 neubeschaffte landeseigene Einsatzmittel des Katastrophenschutzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
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Farbgebung
Einsatzmittel für den atomaren, biologischen und chemischen Schutz (ABC-Schutz), den Brandschutz und die Logistik der Feuerwehrbereitschaften (rote Einheiten) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen sind einschließlich Aufbau in „Verkehrsrot“ (RAL 3020) sowie eventuell vorhandene Stoßfänger in „Reinweiß“ (RAL 9010) auszuführen.
Einsatzmittel des Sanitäts- und Betreuungsdienstes, des Wasserrettungsdienstes und der Logistik der Einsatzeinheiten (weiße Einheiten) sind einschließlich Aufbau in „Reinweiß“ (RAL 9010) auszuführen.
Anbauteile, zum Beispiel Unterfahrschutz, Staukasten, für rote und weiße Einheiten sind in Schwarz, Anthrazit oder der Fahrgestellfarbe auszuführen. Rollläden als Geräteraumverschluss in Hellgrau beziehungsweise silberfarben.
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Konturmarkierung
Die Konturmarkierung ist an den Längsseiten in weißer sowie am Heck in roter Ausführung gemäß Economic Commission for Europe (ECE) Regelung Nummer 104 anzubringen.
Es ist eine durchgehende Konturmarkierung ohne Unterbrechungen anzubringen, sofern dies technisch möglich ist.
Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 4,25 Tonnen kann auf die Konturmarkierung verzichtet werden.
5
Front- und Heckwarnmarkierung
Die Heckwarnmarkierung ist bei den roten Einheiten in Rot-Gelb und nur bei Fahrzeugen mit Ladebordwand in Rot-Weiß auszuführen.
Für weiße Einheiten ist die Heckwarnmarkierung in Rot-Weiß auszuführen.
Luftleitbleche an der Fahrzeugfront sollen soweit technisch umsetzbar analog zur Farbe der Heckwarnmarkierung beklebt werden.
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Dachkennzeichnung
Zur Erkennung und Führung aus größeren Höhen ist eine Dachkennzeichnung anzubringen. Die Dachkennzeichnung wird gesondert geregelt.
7
Landeseigene Kennzeichnung
7.1
Wort-Bild-Marke
Auf Einsatzmitteln ist die durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegte Wort-Bild-Marke „Katastrophenschutz Nordrhein-Westfalen“ mit daran anschließendem Landeswappen zu verwenden.
Die Wort-Bild-Marke ist auf roten Einheiten in weißer Ausführung, auf weißen Einheiten farbig oder alternativ in schwarzer Ausführung anzubringen.
7.2
Schriftart
Weitere Beschriftungen sind in der Schriftart "Helvetica Neue LT Com 85 Heavy" auszuführen. Bei roten Einheiten in Weiß sowie bei weißen Einheiten in Schwarz.
7.3
Position und Größe
Die Wort-Bild-Marke ist auf der Fahrer- und Beifahrertür sowie den Seitenflächen und wenn möglich am Heck anzubringen.
Das einheitliche Bezugsmaß für die Anbringung auf Fahrzeugtüren unter Einhaltung der Schutzzone beträgt 450 Millimeter in der Breite.
Die Größe auf Seitenflächen sowie am Heck ist unter Beachtung der einzuhaltenden Schutzzone sowie dem zur Verfügung stehenden Platz größtmöglich zu wählen.
Sofern auf den Seitenflächen kein ausreichender Platz für die Wort-Bild-Marke vorhanden ist, soll nach Möglichkeit der Schriftzug „KATASTROPHENSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN“ an der Dachreling angebracht werden.
Auf eine Wort-Bild-Marke am Heck ist zu verzichten, wenn mit einer vollflächigen Heckwarnmarkierung eine größere Warnwirkung für den rückwärtigen Verkehr erzielt werden kann.
Auf der Motorhaube ist, wenn technisch möglich, der Schriftzug „KATASTROPHENSCHUTZ“ größtmöglich anzubringen.
Am Fahrzeugheck soll ein Logo mit Schriftzug zur Bildung einer Rettungsgasse angebracht werden.
7.4
Fachdienstbezeichnung
Fachdienstbezeichnungen entfallen grundsätzlich.
8
Organisatorische Kennzeichnung
8.1
Untere Katastrophenschutzbehörde
Bei Einsatzmitteln, die bei den Feuerwehren disloziert sind, kann das Logo oder die Kennzeichnung der unteren Katastrophenschutzbehörde oder der nachgeordneten Behörde verwendet werden.
Die untere Katastrophenschutzbehörde gewährleistet die optisch einheitliche Verwendung der Organisationskennzeichnung auf den zur Verfügung gestellten Fahrzeugen.
8.2
Anerkannte Hilfsorganisation
Bei Einsatzmitteln, die bei den anerkannten Hilfsorganisationen disloziert sind, kann die Organisationskennzeichnung des Landesverbands verwendet werden.
Ein Verweis auf Kreis- oder Ortsverbände beziehungsweise Ortsgruppen ist zulässig.
Der Landesverband gewährleistet die optisch einheitliche Verwendung der Organisationskennzeichnung auf den zur Verfügung gestellten Fahrzeugen.
8.3
Bezirksregierung und Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
Bei Einsatzmitteln des Katastrophenschutzes, die bei den Bezirksregierungen oder dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen disloziert sind, ist ein Verweis auf die Behörde beziehungsweise Einrichtung zulässig.
8.4
Position und Größe
An Fahrzeugen mit mehr als zwei paarweise angeordneten Fahrzeugtüren darf die Organisationskennzeichnung auf den hinteren Türen angebracht werden.
Bei den übrigen Einsatzmitteln wird der Ort für die Organisationskennzeichnung analog der in den Nummern 7 bis 8.3 getroffenen Regelungen für die gesamte Serie durch die beschaffende Stelle einheitlich festgelegt.
Die Größe der Organisationskennzeichnung darf grundsätzlich 80 Prozent der Wort-Bild-Marke „Katastrophenschutz Nordrhein-Westfalen“ auf Fahrer- beziehungsweise Beifahrertür nicht übersteigen. Bezugsgröße ist die Höhe von 195 Millimetern der Wort-Bild-Marke.
Bild- und Beispieldarstellungen innerhalb von Handreichungen, Präsentationen oder ähnliches dürfen keine Darstellungen von Beklebungen enthalten, welche gegen Vorgaben dieses Erlasses verstoßen.
8.5
Funkrufname
Für den Funkrufnamen ist auf der Frontscheibe von Fahrzeugen sowie am Heck von Einsatzmitteln eine Freifläche mit einer Breite von 500 Millimetern und einer Höhe von 150 Millimetern vorzusehen.
Bei Fahrzeugen bis 4,25 Tonnen darf die Freifläche in der Breite auf 300 Millimeter und in der Höhe auf 100 Millimeter reduziert werden.
Der Funkrufname ist innerhalb dieser Freiflächen anzubringen.
Auf der Frontscheibe darf der Funkrufname zu keiner Sichtfeldeinschränkung führen. Am Heck ist der Funkrufname möglichst hoch anzubringen.
9
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.