MB.NRW 2026 Nr. 22
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Förderung von Umweltschecks mit der Zweckbestimmung Naturschutz und Landschaftspflege (Umweltscheck „Naturschutz“ Nordrhein-Westfalen)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 19. November 2025
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Die Nummer 3.2 der Förderrichtlinie „Umweltscheck „Naturschutz“ Nordrhein-Westfalen“ vom 31. Oktober 2024 (MBI. NRW. S. 1019) wird wie folgt gefasst:
„3.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW. Sie bewilligt eine Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß Nummer 4.1 der VV erfolgt die Bekanntgabe auf Basis des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage A) durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Zugang eröffnet hat. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung per E-Mail.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MB.NRW 2026 Nr. 22