MB.NRW 2026 Nr. 223
Förderrichtlinie nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 18. August 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 732) geändert worden sind, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, in der jeweils geltenden Fassung,) Zuwendungen nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, im Folgenden KHG, in Verbindung mit der Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113), im Folgenden KHTFV. Für die Jahre 2026 bis 2035 wird die Förderung von „Vorhaben zur Anpassung der Strukturen in der Krankenhausversorgung an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen“ als Förderschwerpunkt benannt. Soweit es sich bei den Mitteln um eine staatliche Beihilfe handelt, fällt sie unter den DAWI-Freistellungsbeschluss (2012/21/EU).
1.1
Die folgenden Regelungen sind ausschließlich auf Plankrankenhäuser des Landes Nordrhein-Westfalen anwendbar. Für die Auswahl der im Rahmen des Förderschwerpunkts zu fördernden Investitionsmaßnahmen weist das Land jährlich durch Förderaufruf die entsprechenden Förderkriterien zur Anpassung der Strukturen in der Krankenhausversorgung an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz bewirkten Rechtsänderungen entsprechend § 12b KHG in Verbindung mit der Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (KHTFV) aus.
Bei der Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen ist der erforderlichen Klimaanpassung in der stationären Krankenhausversorgung Rechnung zu tragen. Dabei muss ein Drittel der Mittel des Landes zur Kofinanzierung für Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Widerstandfähigkeit gegenüber Wetterereignissen, mit denen durch den Klimawandel in Zukunft vermehrt zu rechnen ist, eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere Investitionen für
1. technische Anpassungen in den Bereichen Lüftungstechnik, Dämmung, Kälte- und Hitzeschutz, einschließlich Klimatisierung,
2. bauliche Anpassungen zur Verbesserung der Entwässerung, des Hochwasserschutzes, Verschattung und Schutzverglasung,
3. Anpassungen zur Steigerung der Energieeffizienz,
4. sowie weitere vergleichbare bauliche oder technische Anpassungen.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch entsteht durch die schriftliche Bewilligung durch das Land Nordrhein-Westfalen. Die Bewilligung seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird mit Nebenbestimmungen versehen, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Ziele der mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz bewirkten Rechtsänderung erforderlich sind.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden nur Investitionsmaßnahmen entsprechend den Fördertatbeständen gemäß § 12b KHG in Verbindung mit der KHTFV.
2.1
Ausschluss der Förderung
Insolvente Krankenhausträger sind von der Förderung ausgeschlossen. Sollte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers bis zum Abschluss der jeweils geförderten Maßnahme eröffnet werden, wird die Bewilligung der Förderung widerrufen, sofern das Insolvenzverfahren einer zweckentsprechenden Mittelverwendung entgegensteht. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist die Veröffentlichung des förmlichen Eröffnungsbeschlusses.
3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können alle Krankenhausträger sein, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt des Eingangs des Förderantrags im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und gemäß § 8 Absatz 1 KHG förderberechtigt sind
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die nach Nummer 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, sofern mit der Maßnahme nicht vor dem 1. Juli 2025 begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn gilt insbesondere der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Falle von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Organisatorische Vorabmaßnahmen sind förderunschädlich.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.3 Form der Finanzierung
Zuschuss/Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage
Förderfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Ausgaben im Sinne der förderfähigen nach Nummer 2 dieser Richtlinie bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt und für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus notwendig sind. Aspekte der Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen.
Es wird eine Zuwendung von 90 Prozent der anerkannten förderfähigen Kosten gewährt. Die Zuwendung erfolgt aus Mitteln des aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds errichteten Transformationsfonds sowie aus den vom Land Nordrhein-Westfalen für die Kofinanzierung nach dem KHG aufgebrachten Mitteln.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von 10 Prozent der anerkannten förderfähigen Kosten für die Umsetzung des Vorhabens zu erbringen. Neben dem erforderlichen Eigenanteil an den anerkannten förderfähigen Kosten trägt der Zuwendungsempfänger zudem die nicht förderfähigen Kosten aus Eigenmitteln.
6
Sonstige Förderbestimmungen
6.1
Die ausgezahlten Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf jeweils einem besonderen Bankkonto als Fremdkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus Veräußerung und Versicherungsleistungen sind dem jeweiligen Bankkonto zuzuführen. Eine Vermischung der Fördermittel auf dem jeweiligen Bankkonto mit dem übrigen Vermögen des Krankenhauses ist unzulässig. Im Falle einer Insolvenz des Krankenhausträgers unterliegen die Fördermittel auf dem jeweiligen Bankkonto grundsätzlich der Aussonderung.
6.2
Sofern die Fördermittel für bauliche Maßnahmen eingesetzt werden, gilt für das damit geschaffene Anlagevermögen, dass dieses 15 Jahre nach Abschluss der Maßnahme zweckentsprechend für die stationäre Krankenhausversorgung einzusetzen ist. Wenn im Rahmen der Maßnahme sonstige Anlagegüter beschafft werden und der zweckentsprechende Einsatz für die Dauer von 15 Jahren nach Abschluss der Maßnahme nicht möglich ist, richtet sich deren Zweckbindungsdauer nach den offiziellen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums.
7
Antragsverfahren
Ablauf des Antragsverfahren
1. Antragstellung
2. Krankenhausplanerische Bewertung in Form einer Stellungnahme durch die für die Krankenhausplanung örtlich zuständige Bezirksregierung
3. Baufachliche/ förderrechtliche Prüfung durch die Bewilligungsbehörde
4. Auswahlverfahren durch das zuständige Ministerium
5. Beantragung der Kofinanzierungsmittel des Bundes durch das zuständige Ministerium
6. Bescheidung über den Bundesanteil sowie den Landesanteil durch die Bewilligungsbehörde
7.1 Antragstellung
Das für Gesundheit zuständige Ministerium, im Folgenden zuständiges Ministerium, veröffentlicht auf seiner Internetseite den jeweiligen Förderaufruf, die Förderkriterien sowie das Antragsformular. Der Antrag inklusive aller erforderlicher Unterlagen ist vollständig und fristgerecht an die Bewilligungsbehörde zu senden. Die erforderlichen Unterlagen bestimmen sich – ergänzend zu den Regelungen der LHO – insbesondere auf Grundlage des nach § 12b KHG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 KHTFV entsprechend der Anlage zu dieser Richtlinie. Insbesondere ist eine Vergleichsberechnung für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und für Folgekosten sowie in geeigneten Fällen eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Nummer 6.6 Buchstabe f der VV zu § 44 LHO nicht erforderlich. Abweichend von Nummer 6.6 Buchstabe e der VV zu § 44 LHO hat der Zuwendungsempfänger eine qualifizierte Kostenschätzung nach DIN 276 lediglich bis HOAI LPH 2 durchzuführen und mit den Antragsunterlagen einzureichen. Abweichend von Nummer 6.6 Buchstabe b der VV zu § 44 LHO hat der Zuwendungsempfänger eine Vorplanung mit vollständigen Vorentwurfszeichnungen (Leistungsphase 2 gemäß HOAI) mit den Antragsunterlagen einzureichen. Weitere Unterlagen können im weiteren Verfahren von der Bewilligungsbehörde und dem zuständigen Ministerium nachgefordert werden. Ab dem Jahr 2027 ist der Antrag ausschließlich elektronisch über das von dem zuständigen Ministerium bekanntgegebene IT-Verfahren einzureichen. Das elektronische Antragsformular ist vollständig auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
7.2
Eine nicht fristgerechte oder nicht vollständige Antragstellung führt zur Ablehnung des Antrags.
7.3
Nach Auswahlentscheidung des zuständigen Ministeriums leitet dieses die Antragsunterlagen an die Bewilligungsbehörde zur weiteren Antragsbearbeitung und -bescheidung weiter.
7.4
Die Beantragung der Kofinanzierungsmittel des Bundes erfolgt durch das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das zuständige Ministerium, gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung.
8
Antragsprüfung
8.1
Die örtlich zuständigen Bezirksregierungen erstellen eine krankenhausplanerische Stellungnahme zu den Förderanträgen. Sie leiten die Stellungnahme ihrer krankenhausplanerischen Bewertung an das zuständige Ministerium und die Bewilligungsbehörde weiter.
8.2
Nach der Bewertung der örtlich zuständigen Bezirksregierung führt die Bewilligungsbehörde die zuwendungsrechtliche und baufachliche Prüfung der Förderanträge durch.
Die Prüfungstiefe erstreckt sich auf die laut Antragsmuster geforderten Unterlagen, die sich an den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie den für das Krankenhauswesen geltenden Rechtsvorschriften orientieren und die zusätzlich angeforderten Unterlagen. Kommt die Bewilligungsbehörde im Prüfungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein förderfähiger Förderantrag nicht vollständig ist, hat sie den Krankenhausträger einmalig zur Nachbesserung aufzufordern. Die nachgeforderten Unterlagen sind vom Antragstellenden innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Aufforderung einzureichen.
Eine weitergehende inhaltliche Prüfung ist nur erforderlich, wenn es sich um ein förderfähiges Fördervorhaben handelt.
8.3
Die Bewilligungsbehörde leitet die Prüfungsergebnisse ihrer förderrechtlichen und baufachlichen Prüfung an das zuständige Ministerium und die für die Krankenhausplanung örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Eine Weiterleitung der Prüfungsergebnisse von nicht förderfähigen Anträgen ist nicht erforderlich. Die Bewilligungsbehörde informiert das zuständige Ministerium jedoch mindestens über die Gründe, die zum Fehlen der Förderfähigkeit führen.
8.4
Das zuständige Ministerium prüft die Prüfungsergebnisse der Bewilligungsbehörde vor Antragstellung beim Bundesamt für Soziale Sicherung auf Plausibilität.
9
Auswahlverfahren
9.1
Das zuständige Ministerium wählt das Fördervorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie unter Beachtung der Nummer 9.2 aus.
9.2
Sofern die förderfähigen Kosten aller beantragten Fördervorhaben, die Form und fristgerecht eingereicht werden, die für die jeweilige Förderrunde zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigen, führt das zuständige Ministerium eine Priorisierung aller förderfähigen Vorhaben auf der Grundlage der unter Nummer 1.1 genannten Förderkriterien durch.
9.3
Nach Priorisierung trifft das zuständige Ministerium eine Entscheidung über die Auswahl der Fördervorhaben.
10
Bewilligungsverfahren
10.1
Die Bewilligungsbehörde ist gemäß § 1 Absatz 4 KHZVV die Bezirksregierung Münster. Sie ist zuständig für die Bewilligung, Ablehnung, Auszahlung und Abrechnung der bewilligten Mittel. Darüber hinaus ist sie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, einer gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung der gewährten Fördermittel zuständig.
10.2
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist das vom zuständigen Ministerium veröffentlichte Muster des Verwendungsnachweises zu verwenden.
11
Datenschutzerklärung
Die sich aus den übermittelten Antragsunterlagen einschließlich der für die Antragstellung erforderlichen förderrechtlichen und baufachlichen Unterlagen und die sich aus den Prüfungen ergebenden Daten werden verarbeitet.
12
Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
13
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.