MB.NRW 2026 Nr. 227
Erste Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027
Erste Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
IB3 – 01.04.03 ESF-Förderrichtlinie 2021-2027
Vom 19. August 2026
1
Die ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027 vom 1. Januar 2026 (MB.NRW 2025 Nr. 211) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.1 Satz 3 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) der Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die An-wendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU.“
2. In Nummer 1.5.3.2 Satz 2 und Nummer 1.5.3.3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(FP1-FP5 der Anlage 3)“ durch die Angabe „(FP1 bis FP5 der Anlage 3)“ ersetzt.
3. Nummer 1.7.4.1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die einfache elektronische Signatur, in Textform, ist für alle am Förderverfahren beteiligten Personen zulässig, sofern die Dateneingabe und Versendung direkt im System erfolgt. Gibt es daneben prüfrelevante Unterlagen, so ist die einfache elektronische Signatur des Zuwendungs-empfangenden in Textform, bspw. als gescannte Unterschrift oder als „gez. XY“, zulässig. Bei allen anderen Personen, die nicht zuwendungsempfangende Person sind (bspw. Weiterleitungspartner oder Teilnehmende), ist die einfache elektronische Signatur auf prüfrelevanten Unterlagen nur als eingescannte Unterschrift zulässig.“
4. Nummer 2.3.5.2 wird gestrichen.
5. In Nummer 2.6.3.2.1 wird die Angabe „(FP1-FP5 der Anlage 3)“ durch die Angabe „(FP1 bis FP5 der Anlage 3)“ ersetzt.
6. In Nummer 2.9.2 wird nach der Angabe „Melderegister“ die Angabe „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ eingefügt:
7. In Nummer 2.11.3.2 wird die Angabe „Eingabe der Antragsdaten seitens des“ durch die Angabe „Anmeldung der Weiterbildung durch den“ ersetzt.
8. Nummer 2.11.3.7 wird durch die folgende Nummer 2.11.3.7 ersetzt:
„2.11.3.7
Es sind nur Weiterbildungen förderfähig, deren Inhalte und Formate nicht in der Antragsstellung unter „Nicht-förderfähige Inhalte und Formate“ aufgeführt sind.“
9. Nummer 2.11.3.8 wird gestrichen.
10. Nummer 2.11.5.1 wird durch die folgende Nummer 2.11.5.1 ersetzt:
„2.11.5.1
Es kann maximal ein Antrag pro Kalenderjahr je Antragstellenden bewilligt werden.“
11. In Nummer 3.3.4.4.4 wird die Angabe „%“durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
12. In Nummer 5.2.2 wird die Angabe „§“ durch die Angabe „§§“ ersetzt.
13. In Nummer 5.2.4.1.1 Satz 1 wird die Angabe „§“ durch die Angabe „§§“ ersetzt.
14. In Nummer 6.1.4.2 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 HWO“ durch die Angabe „§ 25 HWO,“ ersetzt.
15. In Nummer 6.5 wird die Angabe „zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen“ gestrichen.
16. In Nummer 6.5.1 wird nach der Angabe „Arbeitsmarktintegration“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt.
17. Nummer 6.5.2 wird durch die folgende Nummer 6.5.2 ersetzt:
„6.5.2
Zuwendungsempfangende sind:
a) Rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach §§ 14ff des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen.
b) Nach § 20 Absatz 2 der Integrationskursverordnung zugelassene Integrationskursträger.
c)Nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Eine Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.“
18. Nummer 6.5.3.1 wird durch die folgende Nummer 6.5.3.1 ersetzt:
„6.5.3.1
Nachweise über die Anerkennung bzw. Zulassung der Zuwendungsempfangenden und Weiterleitungspartner gemäß Nummer 6.5.2:
a) Von den nach §§ 14ff des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen ist eine Bestätigung der anerkennenden Stelle vorzulegen. Diese darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Jahre sein.
b) Von den nach § 20 Absatz 2 der Integrationskursverordnung zugelassenen Integrationskursträgern ist das Zulassungszertifikat des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorzulegen. Das Zulassungszertifikat muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung gültig sein.
c) Von den nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe ist eine Bestätigung der anerkennenden Stelle vorzulegen. Diese darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Jahre sein.“
19. Nummer 6.5.3.2 wird durch die folgende Nummer 6.5.3.2 ersetzt:
„6.5.3.2
Im Antrag ist vom Antragsstellenden subventionserheblich zu erklären, dass keine projektbezogenen Einnahmen erzielt werden. Hierzu zählen Kursgebühren für eine Unterrichtsstunde. Ausgenommen davon sind Einnahmen zur Deckung von Ausgaben für Lehr- und Unterrichtsmaterialien für Teilnehmende (inklusive Kopien für Teilnehmende), sonstige Materialkosten für Teilnehmende sowie Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft.“
20. Nummer 6.5.3.3 wird durch die folgende Nummer 6.5.3.3 ersetzt:
„6.5.3.3
Bestätigung der örtlichen Agentur für Arbeit, dass mindestens zehn Personen, entweder durch die Agentur für Arbeit oder durch eigene Akquise des jeweiligen Trägers, für die Teilnahme an einem Sprachkurs zugewiesen werden können. Die Zuweisung der Teilnehmenden zu den Sprachkursen erfolgt im Verlauf des Projektes durch die örtliche Agentur für Arbeit oder durch den jeweiligen Träger in Abstimmung und mit Zustimmung der örtlichen Agentur für Arbeit.“
21. In Nummer 6.5.3.6 Satz 1 wird Angabe „acht“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt.
22. Nummer 6.5.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „beziehungsweise des Weiterleitungspartners“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „beziehungsweise Weiterleitungspartner“ gestrichen.
23. Nummer 6.5.5.2 wird durch die folgende Nummer 6.5.5.2 ersetzt:
„6.5.5.2
Der Zuwendungsempfangende muss innerhalb von zwei Wochen nach Kursbeginn die Teilnehmendendaten zum Eintritt in ABBA-Online erfassen, die Teilnehmenden den Kursen zuordnen und an die zuständige Bewilligungsbehörde übersenden. Pro Kurs müssen so mindestens zehn Teilnehmende nachgewiesen werden.“
24. Nach Nummer 6.5.5.2 wird die folgende Nummer 6.5.5.3 eingefügt:
„6.5.5.3
Vom Zuwendungsempfangende ist am Ende des Kurses mindestens ein interner Abschlusstest mit dem Zielniveau A1 GER durchzuführen. In ABBA-Online ist durch den Zuwendungsempfangenden pro Teilnehmenden anzugeben, ob an dem Abschlusstest teilgenommen, das Zielniveau erreicht und ein Zeugnis mit dem Testergebnis ausgestellt wurde.“
25. In Nummer 7.1.3.2.1 und Nummer 8.2.3.2.1 wird jeweils die Angabe „(FP1 - FP5 der Anlage 3)“ durch die Angabe „(FP1 bis FP5 der Anlage 3)“ ersetzt.
26. In Nummer 8.3.3.4 Satz 1 wird die Angabe „in der vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich erklärt wurde,“ gestrichen.
27. Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 werden durch die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtlichen Anlagen 1, 2, 3 und 4 ersetzt.
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Dieser Runderlass tritt am 1. September 2026 in Kraft.