MB.NRW 2026 Nr. 23
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen für berufliche Bildung in Bezug auf kritische Technologien
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 19. Januar 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Durch moderne und gut ausgestattete Aus- und Weiterbildungseinrichtungen für berufliche Bildung soll die Zahl an qualifizierten Arbeits- und Fachkräften erhöht werden, die zur Stärkung der Entwicklungs- und Produktionskapazitäten von kritischen Technologien in den Branchen digitale Technologien, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien sowie Biotechnologien benötigt werden.
1.2
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind neben dieser Richtlinie:
a) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist,
b) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist,
c) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
d) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), geändert durch Runderlass vom 1. Juli 2024 (MBl. NRW. S. 853) und 19. Mai 2025 (MBl. NRW S. 694), im Folgenden EFRE/JTF RRL,
e) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), geändert durch Runderlass vom 20. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 675) und 29. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 429) und
f) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-VO.
1.3
Rechtsanspruch
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung, Anwendungsbereich
2.1
Gegenstand der Förderung
2.2
Kritische Technologien
Als kritische Technologien im Sinne dieser Richtlinie gelten:
a) digitale Technologien und technologieintensive Innovationen, insbesondere
aa) Quantentechnologien,
bb) Fortschrittliche Halbleitertechnologien,
cc) Fortschrittliche Sensortechnologien,
dd) Künstliche Intelligenz,
ee) Robotik und autonome Systeme u.a. für industrielle und Mobilitätsanwendungen,
ff) Fortschrittliche Konnektivitäts-, Navigations- und Digitaltechnologien,
b) umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien, insbesondere
aa) Fortschrittliche Materialien sowie Fertigungs- und Recyclingtechnologien,
bb) Technologien der Kreislaufwirtschaft, auch zur Wiedergewinnung kritischer Rohstoffe,
cc) Erneuerbare Energien einschließlich Erneuerbare Wärme,
dd) Wasserstofftechnologien,
ee) Stromnetztechnologien,
ff) Batterie- und Energiespeichertechnologien,
gg) Energiesystembezogene Effizienztechnologien,
hh) Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung (einschließlich Technologien unter Buchstabe c,
ii) Klimafreundliche Antriebstechnologien für den Verkehr,
jj) Nachhaltige alternative Kraftstoffe und Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,
c) Biotechnologien, unter anderem in der Bioinformatik, in den Verfahrenstechniken sowie in der Zell- und Gewebekultur und -technik.
3.
Zuwendungsempfangende
Zum Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gehören:
a) öffentlich-rechtliche Träger für die berufliche Aus- und Weiterbildung,
b) privat-rechtliche Träger für die berufliche Aus- und Weiterbildung,
c) Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung,
d) Öffentlich-rechtliche Hochschulen, sofern der Gegenstand der Förderung überwiegend für die berufliche Aus- und Weiterbildung von Arbeits- und Fachkräften genutzt wird,
die einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren und innovative Aus- und Weiterbildungsinhalte mit Bezug zu den kritischen Technologien gemäß Nummer 2.2 anbieten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen/Zuweisungen.
5.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Bauleistungen und Lieferungen zur Ausstattung und Modernisierung gemäß Nummer 2.
Die Förderung für Vorhaben im wirtschaftlichen Bereich beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts wird die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt. Der Förderhöchstbetrag für Unternehmen beträgt 300 000 Euro und mindert sich um die De-minimis-Beihilfen, die die beziehungsweise der Begünstigte in den letzten drei Jahren erhalten hat.
5.5
Bagatellgrenze
Förderfähig sind nur Vorhaben, deren förderfähige Gesamtausgaben mehr als 200 000 Euro betragen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zweckbindung
Die Zweckbindungsfrist beträgt
a) fünf Jahre für beschaffte Ausstattung und
b) 15 Jahre für modernisierte Räume.
6.2
De-minimis-Beihilfen
Gewährte De-minimis-Beihilfen werden ab dem 1. Januar 2026 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen, für die Öffentlichkeit zugänglichen Register unter Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“) erfasst.
Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, wird dem Unternehmen, dem eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Förderrichtlinie gewährt wird, in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent), unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-VO und dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, mitgeteilt.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt grundsätzlich über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.
Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus, dass das betreffende Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgibt, in dem es alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.
Vollständige Anträge sind bis zum 30. Juni 2027 einzureichen.
Bewilligende Stelle ist die Bezirksregierung Arnsberg. Diese leitet die Anträge zur fachlichen Bewertung an die Innovationsförderagentur (IN. NRW) beim Projektträger Jülich/Forschungszentrum Jülich weiter. IN. NRW prüft, ob die Projektplanungen mit den Zielsetzungen der Förderung und den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien im Einklang stehen und wird eine fachliche Stellungnahme zu den vorgelegten Projektanträgen erstellen, die der Bezirksregierung als zwischengeschaltete/ bewilligende Stelle (ZgS) zugeleitet wird. Die Prüfung der Anträge auf Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit erfolgt durch die bewilligende Stelle in der Reihenfolge des Eingangs.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die ZgS entscheidet nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen sowie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
7.2
Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF RRL.
7.3
Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum beträgt maximal 24 Monate.
Vorhaben müssen spätestens am 30. Juni 2029 physisch abgeschlossen sein.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
MB.NRW 2026 Nr. 23