MB.NRW 2026 Nr. 230
4. Änderung der Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 14. August 2026
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Die Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023 vom 24. November 2023 (MBI. NRW. S. 1372), die zuletzt durch Runderlass vom 8. August 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 67) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
In Nummer 5.4 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
„Für Maßnahmen, die ab dem Jahr 2026 bewilligt werden, gilt für den Baubeginn der Maßnahme abweichend: Der Baubeginn muss spätestens innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Auszahlung der Fördermittel erfolgt sein.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.