MB.NRW 2026 Nr. 242
Orientierungsdaten 2027 bis 2030
für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
der Gemeinden und Gemeindeverbände
des Landes Nordrhein-Westfalen
für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
der Gemeinden und Gemeindeverbände
des Landes Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
304-55.40.05.01-000001-2026-0004973
Vom 25. August 2026
Nachfolgend gebe ich gemäß § 6 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GO NRW, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Orientierungsdaten 2027 bis 2030 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt.
1.
Allgemeine Erläuterungen
1.1
Grundlagen der Orientierungsdaten 2027 bis 2030
Die Orientierungsdaten stützen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2026. Zudem berücksichtigen sie die Entwicklungen des Landeshaushaltes und des kommunalen Finanzausgleichs.
Da der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ nur die tatsächlichen Zuflüsse für das jeweilige Haushaltsjahr betrachtet, sind seine Ergebnisse vom Mai 2026 an den Einnahmen ausgerichtet. Die Orientierungsdaten zu den Steuern und Abgaben sind deshalb Einzahlungsgrößen. Eine periodengerechte Zuordnung erfolgt nicht und kann nur von den Kommunen individuell mit Rücksicht auf die jeweilige örtliche Situation vorgenommen werden.
1.2
Gewerbesteuerumlage
Die Entwicklung der einzelnen Komponenten des Vervielfältigers der Gewerbesteuerumlage wird in der nachfolgenden Tabelle angegeben. Im Zeitraum bis 2030 wird es nach geltender Rechtslage keine Veränderungen geben.
|
Jahr |
Vervielfältiger § 6 Abs. 3 GemFinRefG |
Gesamt-Vervielfältiger |
|
|
Bund |
Länder |
||
|
2026 |
14,5 |
20,5 |
35 |
|
2027 |
14,5 |
20,5 |
35 |
|
2028 |
14,5 |
20,5 |
35 |
|
2029 |
14,5 |
20,5 |
35 |
|
2030 |
14,5 |
20,5 |
35 |
1.3
Wirkung der Orientierungsdaten – Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten
Gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie § 75 Absatz 1 und § 84 GO NRW sollen sich die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Aufstellung des Haushaltes 2027 und bei der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2028 bis 2030 an den unter Nummer II.1. aufgeführten Daten zu Einzahlungen und Erträgen ausrichten.
Die Orientierungsdaten liefern allerdings nur Durchschnittswerte für die Gemeinden und Gemeindeverbände und sind deshalb lediglich Anhaltspunkte für die individuelle Finanzplanung. Jede Kommune ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten die für ihre Planung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. Es ist von den Orientierungsdaten abzuweichen, wenn die individuellen Gegebenheiten vor Ort dies erfordern.
Aufgrund der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Risiken sollten die Kommunen ihrer Haushaltsplanung weiterhin eine eher vorsichtige Prognose zugrunde legen.
1.4
Empfehlungen für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung muss es oberstes Ziel sein, den Haushaltsausgleich zu erreichen oder zumindest einen gesetzmäßigen Haushalt beziehungsweise ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Für Kommunen, die ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, besteht die Pflicht, den Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder auszugleichen (§ 76 Absatz 1 GO NRW).
2.
Orientierungsdaten und Erläuterungen
2.1
Orientierungsdaten 2027 bis 2030 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen
|
|
Absolut |
Orientierungsdaten |
|||
|
|
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
|
in Mio. € |
in Prozent |
||||
| Einzahlungen / Erträge | |||||
| Summe der Einzahlungen aus Steuern (brutto) |
34.463 |
+4,2 |
+3,3 |
+3,4 |
+3,2 |
|
davon: |
|||||
|
Gemeindeanteil an der |
11.309 |
+4,9 |
+4,2 |
+5,2 |
+5,4 |
|
Gemeindeanteil an der |
2.439 |
+23,2 |
+10,4 |
-12,6 |
-22,1 |
|
Gewerbesteuer |
16.548 |
+2,0 |
+2,0 |
+5,7 |
+6,2 |
|
Grundsteuer |
4.168 |
-0,2 |
+1,3 |
+1,3 |
+1,3 |
| Kompensation Familienleistungsausgleich (Erträge) |
1.036 |
+2,8 |
+4,4 |
+3,1 |
+2,9 |
| Zuweisungen des Landes im Rahmen des Steuerverbundes (Erträge) |
16.837 |
+1,7 |
+2,0 |
+2,6 |
+3,3 |
|
davon: |
|||||
|
Schlüsselzuweisungen an Gemeinden, |
14.181 |
+1,7 |
+2,0 |
+2,6 |
+3,3 |
2.2 Erläuterungen
2.2.1
Steuern und ähnliche Abgaben
Die deutschen Städte und Gemeinden werden nach der Prognose der Mai-Steuerschätzung 2026 unter dem Strich weniger Geld zur Verfügung haben als noch im Herbst 2025 prognostiziert. Zwar steigen auch die Steuereinnahmen der Kommunen über den gesamten Schätzzeitraum kontinuierlich an, dies jedoch weniger stark als noch in der Herbst-Steuerschätzung 2025 erwartet. Die Steigerungsraten für das Steueraufkommen der nordrhein-westfälischen Kommunen (brutto, ohne sonstige Gemeindesteuern) betragen im Jahr 2026 0,6 Prozent, im Jahr 2027 4,2 Prozent, im Jahr 2028 3,3 Prozent, im Jahr 2029 3,4 Prozent und im Jahr 2030 3,2 Prozent.
Der Aufkommensrückgang bei den kommunalen Steuereinnahmen auf Basis der Mai-Steuerschätzung 2026 im Vergleich zur Herbst-Steuerschätzung 2025 ist vor allem auf eine deutlich verschlechterte Einschätzung der Wachstumsaussichten aufgrund der Folgen des Iran-Krieges zurückzuführen. Der Steuerschätzung lagen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2026 der Bundesregierung zugrunde. Demnach dürften zwar insbesondere von den finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Bundesregierung stützende Impulse für die Gesamtwirtschaft ausgehen. Durch den Iran-Krieg, die faktische Sperrung der Straße von Hormus und die damit einhergehenden Preisanstiege bei Energie und weiteren Rohstoffen sowie die enorme Unsicherheit haben sich die gesamtwirtschaftlichen Aussichten jedoch merklich eingetrübt. Insgesamt rechnet die Bundesregierung in der Frühjahrsprojektion nur noch mit einem Zuwachs des Bruttoinlandsprodukts in preisbereinigter Rechnung von 0,5 Prozent im laufenden und 0,9 Prozent im kommenden Jahr. Das sind 0,8 Prozentpunkte beziehungsweise 0,5 Prozentpunkte weniger als noch im Herbst 2025 prognostiziert worden war. In der für die Steuereinnahmen relevanten nominalen Betrachtungsweise ergibt sich für das laufende Jahr beim Bruttoinlandsprodukt ebenfalls eine deutliche Abwärtsrevision. Die Abwärtsrevision der realen und nominalen Wirtschaftsentwicklung schlägt sich entsprechend in einer Abwärtsanpassung der prognostizierten Steuereinnahmen nieder. Das gilt im besonderen Maße für die Gewerbesteuer, die die einnahmestärkste Steuer der Gemeinden darstellt. Denn die Gewerbesteuer reagiert prozyklisch auf die wirtschaftliche Entwicklung. Die Gemeinden haben daher in Krisenzeiten tendenziell überproportionale Abwärtsanpassungen bei der Gewerbesteuer zu verkraften. Generell wird die Abwärtsanpassung der Steuereinnahmen der Kommunen dadurch etwas stabilisiert, dass der Bund die den Kommunen aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm bis 2029 entstehenden Mindereinnahmen über den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer kompensiert.
Hinsichtlich der Entwicklung einzelner Steuerarten bewegen sich die Einnahmen aus der Lohnsteuer zwar weiter deutlich aufwärtsgerichtet. Allerdings ergeben sich geringere Steigerungsraten als noch im Herbst 2025 erwartet worden waren. Die Abwärtskorrektur gegenüber der Oktober-Steuerschätzung gründet neben der konjunkturellen Schwächephase auch auf den erstmalig in der Mai-Steuerschätzung berücksichtigten Rechtsänderungen (Aktivrentengesetz, Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge), die ab 2026 kassenwirksam werden. Zusätzlich dämpfend auf das Lohnsteueraufkommen wirkt, dass die Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt angesichts der weiterhin eingetrübten Konjunktur schwach ausgefallen ist. Auch die veranlagte Einkommensteuer hat eine deutliche Abwärtskorrektur gegenüber dem Oktober-Schätzergebnis erfahren. Die Abwärtskorrektur des Herbstergebnisses ist einem schwächeren Aufwuchs der Unternehmens- und Vermögenseinkommen im Schätzzeitraum geschuldet. Zusätzlich belasten neu in die Steuerschätzung einbezogene Rechtsänderungen, wie zum Beispiel das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I. Nr. 363) und die Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge, das Aufkommen aus der veranlagten Einkommensteuer ab 2027 ff. erheblich.
Das Aufkommen aus der Gewerbesteuer als wichtigste Gemeindesteuer ist in der Mai-Steuerschätzung 2026 im Vergleich zur Oktober-Steuerschätzung 2025 ebenfalls deutlich nach unten korrigiert worden. Die Entwicklung der Gewerbesteuer ist unter anderem entscheidend von der wirtschaftlichen Lage abhängig. Diesen Zusammenhang bildet das Schätzergebnis vollumfänglich ab. Im laufenden Jahr wird ein Rückgang der gesamtstaatlichen Gewerbesteuereinnahmen um 0,8 Prozent entsprechend der schwachen Entwicklung der Wirtschaftsleistung sowie der Unternehmens- und Vermögenseinkommen gegenüber dem Ist-Aufkommen 2025 prognostiziert. In den Folgejahren steigen die Gewerbesteuereinnahmen dann infolge der angenommenen konjunkturellen Erholung in Verbindung mit steigenden Unternehmens- und Vermögenseinkommen stetig an.
Die Einnahmeentwicklung bei den Steuern vom Umsatz fällt insgesamt leicht schwächer aus als noch im Rahmen der Herbst-Steuerschätzung erwartet worden war. Während sich die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der prognostizierten moderateren Erholung der Warenimporte leicht schlechter entwickelt und gegenüber der Oktober-Steuerschätzung leicht absinkt, wird für die Binnenumsatzsteuer ein leichter Anstieg in den kommenden Jahren prognostiziert. Das Schätzergebnis spiegelt die Erwartung wider, dass insbesondere die Wohnbauinvestitionen und die steuerbelasteten staatlichen Ausgaben aufgrund des Fiskalimpulses aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sowie der Bereichsausnahme für Verteidigung die Konsumausgaben antreiben werden. Die in den Jahren 2027 und 2028 vergleichsweise hohen Steigerungsraten beim Aufkommen aus der Umsatzsteuer sind Ausfluss des Kompensationsmechanismus, wonach der Bund den Kommunen die aus dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I. Nr. 161) bis 2029 entstehenden Mindereinnahmen über den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer erstattet. Da die Steuerausfälle der Kommunen aus diesem Gesetz aufgrund der Wirkung der degressiven Abschreibung für Absetzung in den Jahren 2027 und 2028 am höchsten sind, fallen auch die Kompensationsleistungen in diesen Jahren entsprechend höher aus.
Für das Aufkommen aus der Grundsteuer A und B ergibt sich die Besonderheit, dass im Rahmen der Mai-Steuerschätzung 2026 bei der Grundsteuer B für das Jahr 2026 nachlaufende Festsetzungen angenommen wurden, die das prognostizierte Aufkommen im laufenden Jahr erhöhen. Entsprechend wurde die Aufkommensschätzung für das Jahr 2027 um diesen Basiseffekt bereinigt, sodass sich für 2027 ein Aufkommensrückgang zum Vorjahr beziehungsweise eine negative Steigerungsrate ergibt.
Insgesamt ist zu konstatieren, dass die aktuelle Situation weiterhin von vielen Unwägbarkeiten gekennzeichnet ist, wodurch vor allem in der mittleren Frist nicht unerhebliche Prognoseunsicherheiten bestehen. Insbesondere ist die weitere konjunkturelle Entwicklung mit Fokus auf die Auswirkungen des Iran-Krieges auf die deutsche Wirtschaft entscheidend. Die faktische Sperrung der Straße von Hormus hat zu Engpässen und Preisanstiegen bei Energie und weiteren Rohstoffen geführt, von denen auch Unternehmen und private Haushalte in Deutschland betroffen sind. Sollte der Konflikt nach der vorläufigen Beruhigung durch die im Juni erzielte Verständigung auf einen Fahrplan für ein Friedensabkommen zwischen den USA und Iran nun wieder eskalieren, könnten die Belastungen für die deutsche Wirtschaft noch stärker ausfallen. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hatte hierzu in seinem Gutachten aus Mai ein Alternativszenario simuliert, wonach höhere Energiepreise aufgrund eines länger andauernden Konflikts den Anstieg der Wirtschaftsleistung in Deutschland in diesem und im kommenden Jahr zusätzlich um je 0,3 Prozentpunkte dämpfen könnten. Neben dem Iran-Krieg wird der internationale Handel auch von einer zunehmenden protektionistischen Handelspolitik und Fragmentierung belastet. Die deutsche Exportentwicklung bleibt daher schwach, auch aufgrund einer verminderten Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.
Darüber hinaus ist mit Unsicherheit behaftet, wie sich die Investitionen aus dem Infrastruktursondervermögen konkret auf das zukünftige wirtschaftliche Wachstum auswirken werden. Entscheidend dürfte sein, dass die staatlichen Mittel zum einen zügig im Markt ankommen und zum anderen dadurch kein weiterer Inflationsdruck entfacht wird. Daneben können sich insbesondere aus Steuerrechtsänderungen, die im Schätzzeitpunkt Mai gesetzlich noch nicht umgesetzt waren, nicht unerhebliche Unwägbarkeiten ergeben, die zu zusätzlichen Steuermindereinnahmen führen, die im obigen Schätzergebnis nicht enthalten sind.Dies betrifft insbesondere den vom Bundesministerium der Finanzen am 18. August 2026 veröffentlichten Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027. Der Referentenentwurf soll am 2. September 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden. Aus den darin enthaltenen Reformmaßnahmen ergeben sich Steuermindereinnahmen, die von den Ländern und Kommunen mitzufinanzieren sind. Diese konnten im Rahmen der Mai-Steuerschätzung 2026 noch nicht berücksichtigt werden und sind folglich auch nicht Teil der oben unter Nummer II.1. dargestellten Prognosedaten. Für die nordrhein-westfälischen Kommunen ergeben sich unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung zugesagten Kompensationsregel grob geschätzt die folgenden finanziellen Auswirkungen:
| in Mio. Euro |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
| Mindereinnahmen aus verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen (Erhöhung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld; Kompensationsregel greift nicht) |
. |
-103 |
-225 |
-237 |
-239 |
| Mindereinnahmen aus den sonstigen Maßnahmen des Referentenentwurfs, deren Umsetzung verfassungsrechtlich nicht geboten ist (Kompensationsregel greift) |
. |
-73 |
-62 |
-59 |
-61 |
| Mehreinnahmen aus den sonstigen Maßnahmen des Referentenentwurfs (werden bei der Kompensation der Mindereinnahmen gegengerechnet) |
. |
39 |
98 |
112 |
117 |
| Effektivbelastung durch Referentenentwurf (Auswirkung Kompensationsregel nur in 2027; Effektivbelastung sinkt) |
. |
-103 |
-189 |
-185 |
-183 |
Differenzen in den Summen sind rundungsbedingt.
Die von der Bundesregierung zugesagte Kompensationsregel besagt, dass die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen, die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen, durch den Bund ausgeglichen werden, abzüglich der Einnahmeverbesserungen für Länder und Kommunen aus den steuerlichen Maßnahmen. Daraus ergibt sich, dass die effektive Belastung mit Steuermindereinnahmen für Länder und Kommunen in 2027 niedriger ausfällt als es ohne die Kompensation der Fall wäre. Die geschätzte effektive Belastung der nordrhein-westfälischen Kommunen kann der letzten Zeile der Tabelle entnommen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vorgelegten Entwurf bislang um einen Referentenentwurf handelt, welcher im Laufe des parlamentarischen Verfahrens noch Änderungen erfahren kann.
2.2.2
Zuweisungen des Landes im Rahmen des Steuerverbundes
Die Höhe der Zuweisungen des Landes im Rahmen des Steuerverbundes und damit auch die Schlüsselzuweisungen hängen maßgeblich von den Landessteuereinnahmen (obligatorischer und fakultativer Steuerverbund) der jeweiligen Verbundzeiträume ab. Die vorgenannten Unwägbarkeiten und mögliche Prognosekorrekturbedarfe bestehen damit grundsätzlich auch im Hinblick auf die Zuweisungen an Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände.
Die von der Landesregierung vorgesehene Erhöhung des Verbundsatzes auf 23,5 Prozent für das Gemeindefinanzierungsgesetz 2027 wird für den Zeitraum der Orientierungsdaten berücksichtigt.
2.2.3
Aufwendungen allgemein
Die kommunalen Auszahlungen und Aufwendungen sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Dies gilt insbesondere für die kommunalen Ausgaben in den Bereichen Personal und Soziales. Vor diesem Hintergrund wird weiterhin darauf verzichtet, den Kommunen quantitative Zielwerte für die Entwicklung der Aufwendungen vorzugeben. Es wird jedoch auf die Notwendigkeit einer ressourcenschonenden kommunalen Finanzwirtschaft hingewiesen. Dies gilt insbesondere für haushaltssicherungspflichtige Kommunen, die angesichts der finanzwirtschaftlichen Herausforderungen unter einem anhaltend hohen Konsolidierungsdruck stehen.
3.
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.