MB.NRW 2026 Nr. 26
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II B.2 – 63.04.03.03
Vom 19. Januar 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Landentwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum. Sie sollen unter Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der regionalen Wirtschaft beitragen. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Natur- und Umweltschutzes, die demografische Entwicklung sowie die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu berücksichtigen.
1.2
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) sowie dem hierzu erlassenem GAK-Rahmenplan,
c) Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),
d) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 9. Mai 2008 (ABl. 2016 C 202 S. 47),
e) Verordnung (EU) Nr.1308/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
f) Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) über GAP-Strategiepläne,
g) Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 vom 14.12.2022 (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) über Beihilfen im Agrar- und Forstsektor,
h) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor,
i) Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) über De-minimis-Beihilfen,
j) Verordnung (EU) 2023/2832 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) über De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen,
k) Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546),
l) Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
m) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
n) Leitfaden zur Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 25. Juli 2018.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände unter den Nummern 2 bis 4 dieser Richtlinie gewährt.
2
Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden - ländliche Wegenetzkonzepte
2.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte.
2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der für Nordrhein-Westfalen definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ (https://www.gisile.nrw.de).
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
2.4.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
2.4.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
2.4.4
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt je Vorhaben 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 70 000 Euro für einen Zeitraum von sieben Jahren.
2.4.5
Bemessungsgrundlage
2.4.5.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte.
2.4.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und
b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung.
2.4.5.3
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist nur zuwendungsfähig, wenn sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehbar ist oder zurückerstattet wird.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.5.1
Die Konzepte sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder anderen Planungen, Konzepten oder Strategien im Gebiet abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Konzepte.
2.5.2
Ländliche Wegenetzkonzepte sind grundsätzlich für das ganze Gemeindegebiet zu erarbeiten. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. Sie müssen mindestens die folgenden Punkte beinhalten:
a) Kurzbeschreibung des Gemeindegebiets und Begründung des Plangebiets,
b) Stärken-Schwächen-Analyse des Gebiets unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
c) Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
d) Bestandserfassung mit Aussagen zur Nutzung der Wege einschließlich der Seitenstreifen nach Umfang und Funktionalitäten, Ausbauart, Ausbauzustand, Tragfähigkeit, Pflege und Unterhaltungspflichten,
e) Kategorisierung der Wege zu einem Kernwegenetz in Abstimmung mit vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region und unter Beteiligung der Bevölkerung und relevanten Akteure,
f) Handlungsempfehlungen und -vorschläge mit Aussagen zu Eigentums- und Katasterverhältnissen an Wegen mit Handlungsbedarf, Bodenordnungsbedarf und gegebenenfalls alternativen Unterhaltungsregelungen,
g) Darstellung, in welcher Weise die Bevölkerung und die relevanten Akteure bei der Erarbeitung des ländlichen Wegenetzkonzepts einbezogen wurden und
h) eine digitale Dokumentation des ländlichen Wegenetzkonzeptes in einem geographischen Informationssystem (GIS) unter Nutzung der Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) der Bezirksregierung Köln, Abteilung 7 (Geobasis NRW).
Die zur Bearbeitung erforderlichen Geobasisdaten können im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zur ländlichen Wegenetzkonzeption von den Kommunen beziehungsweise deren beauftragten Unternehmen kostenfrei über Geobasis NRW abgerufen oder aus den online-Portalen entnommen werden.
Bezogen auf die vorzunehmende Kategorisierung der Wege und die digitale Dokumentation des ländlichen Wegenetzkonzeptes sind die Vorgaben des Leitfadens für die Erarbeitung von ländlichen Wegenetzkonzepten des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums zu beachten.
Abweichungen, die sich aus der digitalen Dokumentation des ländlichen Wegenetzkonzeptes und den Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) ergeben, sind Geobasis NRW digital (Dateiformat: shape) und kostenfrei bereitzustellen.
Die digitale Dokumentation des ländlichen Wegenetzkonzeptes ist dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium nach Fertigstellung des Konzeptes zu übergeben. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium und seine nachgeordneten Behörden dürfen die digitale Dokumentation für ihre Aufgaben und zur Öffentlichkeitsarbeit kostenfrei nutzen.
2.5.3
Pro Gemeinde kann ein ländliches Wegenetzkonzept gefördert werden.
3
Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (ohne Verfahren gemäß der §§ 103a bis 103k des Flurbereinigungsgesetzes)
3.1
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die Bodenordnung und Gestaltung des ländlichen Raums in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz können Zuschüsse zu den Ausführungskosten gewährt werden. Im Flurbereinigungsverfahren entstehen förderfähige Ausführungskosten insbesondere für
3.1.1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes)
3.1.1.1
Herstellung, Änderung, Verlegung oder Beseitigung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 des Flurbereinigungsgesetzes). Hierzu gehört auch der Wegebau, soweit er im Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht.
3.1.1.2
Maßnahmen, die nach § 37 Absatz 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz erforderlich sind, sowie die Zuteilung von Flächen für solche Maßnahmen, zu einem die Nutzungseinschränkung berücksichtigenden Wert.
3.1.1.3
Bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes).
3.1.1.4
Maßnahmen der Dorferneuerung (§ 37 Absatz 1 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes).
3.1.1.4.1
Bodenordnerische Maßnahmen in der Ortslage einschließlich Vermessung und Abmarkung sowie hiermit in Verbindung stehende Versetzung von Zäunen, Mauern, Sträuchern und ähnlichem sowie zu leistende Entschädigungen.
3.1.1.4.2
Sonstige durch die Bodenordnung veranlasste und im gemeinschaftlichen Interesse durchzuführende Maßnahmen im Rahmen der Dorfentwicklung. Diese sind im Einzelnen:
3.1.1.4.2.1
Gestaltung, verbesserte Führung oder Verkehrsberuhigung von Dorfstraßen, Anlage und Umgestaltung von Plätzen, Verbindungs-, Geh- und Fußwegen zur Verbesserung innerörtlicher Verkehrsverhältnisse einschließlich der zugehörigen Grün- und Freiraumgestaltung im Dorf.
3.1.1.4.2.2
Begrünungen im öffentlichen Bereich, die zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Einbindung des Dorfes in die Landschaft beitragen, Maßnahmen, um Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten im Ort zu erhalten, wiederherzustellen oder zu schaffen.
3.1.1.4.2.3
Verlegung von Nahwärmeleitungen.
3.1.1.4.2.4
Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeitinfrastruktur zur öffentlichen Verwendung.
3.1.1.4.2.5
Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, Entsiegelung brachgefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien.
3.1.1.5
Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Absatz 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes).
3.1.1.6
Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Absatz 5 des Flurbereinigungsgesetzes).
3.1.1.7
Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 des Flurbereinigungsgesetzes), Geldabfindungen (§ 50 Absatz 2, § 85 Nummer 10 des Flurbereinigungsgesetzes), Geldausgleiche (§ 51 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes) sowie sonstige Geldentschädigungen, soweit diese Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind.
3.1.1.8
Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft bei der Wertermittlung, Vermessung und Abmarkung einschließlich des erforderlichen Materials.
3.1.1.9
Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durchführen, sowie Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich sind.
3.1.1.10
Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie der Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung der Flächen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1.2 entstehen.
3.1.1.11
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 30 bis 31 des Landesnaturschutzgesetz) soweit diese nicht über den Landabzug nach § 47 des Flurbereinigungsgesetzes auszugleichen sind.
3.1.2
Der Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für diese Zwecke geeignet sind.
3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Fördergebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur in ländlich geprägten Orten oder Ortsteilen mit bis zu 10 000 Einwohnern. Abweichungen hiervon sind mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium abzustimmen.
3.3.2
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1.4.2 gilt zusätzlich:
3.3.2.1
Sofern aktuelle Pläne oder Konzepte für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten oder lokale Entwicklungsstrategien vorliegen, sollen die Maßnahmen auf der Grundlage dieser Pläne entwickelt werden.
3.3.2.2
Bauliche Maßnahmen können unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass sie ortsbildverträglich sind.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
3.4.2
Finanzierungsart
3.4.2.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.2: Vollfinanzierung
3.4.2.2
Bei allen anderen Maßnahmen: Anteilsfinanzierung
3.4.3
Form der Zuwendung
3.4.3.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.2: Darlehen.
Diese Darlehen sind zinslos und müssen spätestens 3 Jahre nach dem Besitzübergang zurückgezahlt sein.
3.4.3.2
Bei allen anderen Maßnahmen: Zuweisung.
Die Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.
3.4.4
Bemessungsgrundlagen
3.4.4.1
Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausführungskosten nach dem Flurbereinigungsgesetz ist von den Ausgaben auszugehen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse und sonstiger Leistungen Dritter zu den Ausführungskosten verbleiben. Es sind insbesondere abzusetzen:
a) Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
b) Kapitalbeschaffungskosten und Beratungskosten für Darlehen, Zinsen für Darlehen, Tilgung von Darlehen,
c) Kostenanteile des Unternehmens gemäß § 86 Absatz 3 und § 88 Nummer 8 des Flurbereinigungsgesetzes,
d) Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nummer 3 bis 5 des Flurbereinigungsgesetzes) sowie Geldentschädigungen (§ 89 des Flurbereinigungsgesetzes),
e) von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte Erstattungen - soweit sie an Beteiligte erstatten werden - und Entschädigungen (§ 40 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes), Erstattungen (§ 50 Absatz 2 und 4, § 51 Absatz 2 und § 85 Nummer 10 des Flurbereinigungsgesetzes),
f) Erstattungen Dritter,
g) die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der Verwertung und Nutzung des von der Teilnehmergemeinschaft erworbenen Landes, soweit es nicht durch Landabzug nach § 47 des Flurbereinigungsgesetzes aufgebracht worden ist,
h) Erlöse gemäß § 46 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes,
i) Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 des Flurbereinigungsgesetzes) und aus der Abgabe von Material,
j) Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.
3.4.4.2
Bei Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung (Nummer 3.1.2) ist Bemessungsgrundlage höchstens der Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Landerwerb anfallenden Maklergebühren.
3.4.4.3
Nicht zuwendungsfähig bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten (Nummer 3.1.1) sind Ausgaben für:
a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) laufender Betrieb,
g) Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten einzelner Beteiligter,
h) Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes,
i) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
j) Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland sowie die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
k) Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen,
l) Maßnahmen mit der Folge einer Beschleunigung des Wasserabflusses,
m) Bodenmelioration.
Der Ausschluss der anrechenbaren Ausgaben für die Buchstaben j bis m gilt im Einzelfall nicht, wenn die oben genannten Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
3.4.4.4
Zusätzlich nicht zuwendungsfähig bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten nach Nummer 3.1.1.4.2 sind Ausgaben für
a) Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,
b) Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben.
3.4.5
Fördersätze und Höchstbeträge
Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt:
a) In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz können Zuschüsse bis zu 75 Prozent der nach § 105 des Flurbereinigungsgesetzes förderfähigen Ausführungskosten gewährt werden.
Der Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft richtet sich dabei insbesondere nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens. Diese sind regelmäßig bei einem Eigenanteil von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar kostenpflichtiger Fläche erreicht. Abweichungen hiervon sind mit der obersten Flurbereinigungsbehörde abzustimmen.
b) Bei Weinbergsflurbereinigungen können Zuschüsse bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausführungskosten gewährt werden.
Der Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft richtet sich dabei insbesondere nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens. Diese sind regelmäßig bei einem Eigenanteil von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar kostenpflichtiger Fläche erreicht. Abweichungen hiervon sind mit der obersten Flurbereinigungsbehörde abzustimmen.
c) Für Maßnahmen, die der Umsetzung eines Wegenetzkonzeptes nach Nummer 2 dienen, wird der Zuschuss aus Nummer 3.4.5 Buchstabe a oder b in der Regel um 5 Prozentpunkte erhöht. Die Erhöhung erfolgt in Abstimmung mit der obersten Flurbereinigungsbehörde. Der Zuschuss darf aber 75 Prozent (beziehungsweise in Weinbergsverfahren 65 Prozent) nicht übersteigen.
d) Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und Verfahren mit hoher Bedeutung für den Klimaschutz, die Klimafolgenanpassung oder den Erhalt der Kulturlandschaft können mit bis zu 80 Prozent gefördert werden. Dazu zählen beispielsweise der Klimaschutz im Wald, die Wiedervernässung von Moorflächen, die Umsetzung von Naturschutzgroßprojekten, die Hochwasservorsorge oder der Erhalt oder die Erschaffung von Feuchtgrünländern. Eine solche Abweichung von den Grenzen aus Nummer 3.4.5 Buchstabe a oder b ist mit der obersten Flurbereinigungsbehörde abzustimmen.
e) Reduzieren sich die Zuschusssätze nach Nummer 3.4.5 Buchstaben a bis d während laufender Verfahren, gilt der Zuschusssatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
f) Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 100 Prozent der Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens förderfähig.
g) Für Maßnahmen, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen, kann der Fördersatz um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach Nummer 3.4.5Buchstaben a bis d erhöht werden. Die Abweichung ist mit der obersten Flurbereinigungsbehörde abzustimmen.
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.5.1
Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren.
3.5.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2 sowie 3.1.1.4 muss die spätere Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen durch einen Unterhaltungsträger (in der Regel die Gemeinde) spätestens mit Feststellung oder Genehmigung des Planes nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes gesichert sein. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertig gestellten Teile sofort dem Unterhaltungsträger zur Verwaltung und Unterhaltung zu übergeben.
3.5.3
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung,
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
4
Freiwilliger Landtausch gemäß der §§ 103a bis 103k des Flurbereinigungsgesetzes
4.1
Gegenstand der Förderung
In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz können Zuschüsse zu förderfähigen Ausführungskosten gewährt werden. Ausführungskosten entstehen insbesondere für:
4.1.1
Maßnahmen zur Ausführung des freiwilligen Landtauschs gemäß der §§ 103a bis 103k des Flurbereinigungsgesetzes, die den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen.
4.1.1.1
Vermessungsarbeiten durch die Flurbereinigungsbehörde, einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt einschließlich der entstehenden Vermessungsnebenkosten (Messgehilfen, Vermarkungsmaterial), soweit es sich um erforderliche Grenzvermessungen handelt (Ermittlung, Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen). Die Vermessung darf sich nur auf die Grenzen der Tauschgrundstücke beziehen und nicht im Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen durchgeführt werden.
4.1.1.2
Wertgutachten (vor allem bei Waldbeständen).
4.1.1.3
Unterlagen, Bescheinigungen und sonstige Dokumente die für den Förderantrag, den Tauschplan und die Berichtigung der öffentlichen Bücher (Liegenschaftskataster und Grundbuch) erforderlich sind.
4.1.1.4
Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Ausgaben den Tauschpartnern entsprechend dem in einem Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können. Solche Maßnahmen sind die Beseitigung entbehrlicher befestigter Wege, die Beseitigung, Verlegung und Neuanlage von Gräben sowie die Anlage von Grabenüberfahrten über 0,3 Meter lichte Weite zu den neuen Grundstücken und die Anlage von Brunnen, sofern solche Anlagen in einwandfreiem Zustand auf den abgegebenen Grundstücken vorhanden waren und auf den neuen Grundstücken erforderlich sind. Diese Maßnahmen dürfen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.
4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) natürliche und juristische Personen des Privatrechts und
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts.
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Fördergebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur in ländlich geprägten Orten oder Ortsteilen mit bis zu 10 000 Einwohnern. Abweichungen hiervon sind mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium abzustimmen.
4.3.2
Mindestens einer der Eigentümer oder Pächter der Tauschgrundstücke muss Land- oder Forstwirt im Sinn des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sein. Bewirtschaftet eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Privatrechts einen landwirtschaftlichen Betrieb, so genügt es, dass diese ihren Haupterwerb aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zieht.
4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
4.4.2
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
4.4.3
Form der Zuwendung
a) Zuschuss,
b) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Zuweisung.
Die Weiterleitung der Zuwendung ist ausgeschlossen.
4.4.4
Bemessungsgrundlagen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Ausführung des freiwilligen Landtauschs.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) laufender Betrieb,
g) Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten einzelner Beteiligter,
h) Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes,
i) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
j) Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland sowie die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
k) Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen,
l) Maßnahmen mit der Folge einer Beschleunigung des Wasserabflusses,
m) Bodenmelioration.
Der Ausschluss der anrechenbaren Ausgaben für die Buchstaben j bis m gilt im Einzelfall nicht, wenn die oben genannten Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
4.4.5
Fördersätze und Höchstbeiträge
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.5
Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung,
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
5
Verfahren
5.1
Antragsverfahren
5.1.1
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde mit dem Grundmuster 1 (Antrag) der „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu beantragen. Bei Maßnahmen nach Nummer 4 ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der Grundstücke liegt.
5.1.2
Bei Maßnahmen nach der Nummer 4 ist dem Antrag ein Tauschplan beizufügen.
5.1.3
Der Zuwendungsantrag zu Maßnahmen nach Nummer 4 ist vom Antragsteller und allen weiteren Tauschpartnern zu unterschreiben.
5.2
Bewilligungsverfahren
5.2.1
Bei der Bewilligung, Auszahlung und der Abrechnung von Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind auch die in den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und die in den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung genannten Voraussetzungen zu beachten.
5.2.2
Zuwendungen sollen grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn
a) die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 000 Euro (beziehungsweise mehr als 12 500 Euro bei Gemeinden und Gemeindeverbänden) beträgt,
b) diese nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden,
c) die Empfängerinnen oder Empfänger keine terroristische Vereinigung sind oder terroristische Vereinigung unterstützen und
d) der Zweck nicht durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen erreicht werden kann.
5.2.3
Bei der Bewilligung, Auszahlung und der Abrechnung von Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung ist auch der GAK-Rahmenplan zu beachten.
5.2.4
Aufgaben, die nicht überwiegend der Agrarstrukturverbesserung, sondern der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Landschaftspflege und Erholungsfunktion der Landschaft oder dem Tierschutz dienen, sind nicht als Gemeinschaftsaufgaben anzusehen.
Im Rahmen der Förderung soll verstärkt dazu beigetragen werden, eine mit ökologisch wertvollen Landschaftselementen vielfältig ausgestattete Landschaft zu erhalten und zu schaffen, den Erosionsschutz zu sichern und den Tierschutz zu verbessern. Maßnahmen mit der Folge der Umwandlung oder einer sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung seltener oder ökologisch wertvoller Biotope dürfen nicht gefördert werden. Andere wertvolle Landschaftsbestandteile sollen nicht beeinträchtigt werden. Als solche kommen vor allem in Betracht:
a) Feuchtgebiete,
b) Trockengebiete,
c) für die Biotopvernetzung bedeutsame Landschaftsbestandteile,
d) natur- und kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsbestandteile.
Die Erhaltung der Landschaftsbestandteile ist mit anderen Interessen und Belangen abzuwägen.
Unter Berücksichtigung der maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen stehen die Fördermaßnahmen Männern und Frauen unabhängig von ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexueller Veranlagung gleichermaßen offen.
5.2.5
Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 ist die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten durch die oberste Flurbereinigungsbehörde. Solange die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz 100 Euro je Hektar der Verfahrensfläche und in beschleunigten Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 50 Euro je Hektar Verfahrensfläche noch nicht erreicht haben, kann auf die bewilligte Zuwendung ein Abschlag in Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden. Unmittelbar nach Bestandskraft des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 des Flurbereinigungsgesetzes) sind die Beteiligten zu ermitteln (§ 11 des Flurbereinigungsgesetzes). Unverzüglich nach der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sind Beschlüsse über die rechtzeitige Hebung der Beiträge nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes herbeizuführen.
5.2.6
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind grundsätzlich zu erklären, soweit zutreffend:
a) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
b) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gemeinden (ANBest-G),
c) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung von Baumaßnahmen (ANBest-Bau).
5.2.7
Die ANBest-P beziehungsweise ANBest-G sind grundsätzlich auch für Zuwendungen nach Nummer 4 unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichend von Nummer 1.4 der ANBest-P beziehungsweise der ANBest-G dürfen hier Zuwendungen aber erst nach Zahlung angefordert werden.
5.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
5.3.1
Für Zuwendungen nach Nummer 4 erfolgt die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (VV) beziehungsweise der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen.
5.3.2
Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis sowie bei mehrjährigen Maßnahmen einen Zwischennachweis entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den Nebenbestimmungen zu verlangen.
Der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischennachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nummer 10 VVG) zu führen.
Für Maßnahmen nach Nummer 3 kann der Zwischen- oder Verwendungsnachweis auch als einfacher Verwendungsnachweis erfolgen.
Bei Maßnahmen nach Nummer 3 ist der Zwischennachweis oder der einfache Verwendungsnachweis vorzulegen, solange über die Kasse der Zuwendungsempfängerin bis zum Abschluss des Verfahrens ein Zahlungsverkehr stattfindet.
5.3.3
Bei allen Zuwendungen ist von der Bewilligungsbehörde eine Erfolgskontrolle nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung durchzuführen.
Die Bewilligungsbehörde überwacht die Verwendung der Zuwendungen für den angegebenen Zweck.
5.4
Vergabe
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind anzuwenden:
a) bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Nummer 3 der ANBest-G und
b) bei den übrigen Zuwendungsempfängern die Nummer 3 der ANBest-P.
5.5
Veröffentlichung
Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro hat der Zuwendungsempfänger über eine Erläuterungstafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige vor Ort gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahme im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und jeweiligen Land mitfinanziert werden.
Darüber hinaus ist durch den Zuwendungsempfänger auf seinen das Investitionsvorhaben erwähnenden Internetpräsenzen (Websites, soziale Medien) sowie in Informationsmaterialien, sofern diese zu dem Projekt erstellt werden, mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf die erfolgte Förderung hinzuweisen.
Die Hinweise müssen das Logo des für die GAK zuständigen Bundesministeriums in gleicher Größe wie das Logo des für Landwirtschaft zuständigen Landesministeriums tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen mitfinanziert wurde.
6
Beihilferechtliche Einordnung
6.1
EU-Beihilferechtliche Einordnung
Die Prüfung, ob es sich bei den durchzuführenden Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinn von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU-Beihilferechts erforderlichen Schritte, erfolgen durch die Bewilligungsbehörde.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, sind diese nur nach Maßgabe und unter Einhaltung der jeweils einschlägigen EU-beihilferechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
EU-Beihilferechtliche Bestimmungen
Soweit eine Förderung dem EU-Beihilferecht unterliegt, kommen für die EU-rechtskonforme Ausgestaltung der Beihilfen insbesondere die folgenden Grundlagen in Betracht:
6.2.1
Beihilfen können unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt werden:
a) Artikel 14 - Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion;
b) Artikel 15 - Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung;
c) Artikel 49 - Beihilfe für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor;
d) Artikel 53 – Beihilfen für forstliche Flurbereinigung.
Endbegünstigte von Beihilfen, die auf Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/2472 basieren, dürfen ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinn von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 sein, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Endbegünstigte von Beihilfen nach Artikel 49 und 53 der Verordnung (EU) 2022/2472 können im Forstsektor tätige Unternehmen sein.
Bei Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2472 dürfen Unternehmen, die sich nach der Verordnung (EU) 2022/2472 in Schwierigkeiten befinden oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer vom Mitgliedstaat gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, nicht gefördert werden, mit Ausnahme von Beihilferegelungen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2022/2472; sowie mit Ausnahme von Beihilferegelungen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) oder Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP), gemäß den Artikeln 40 und 61 der Verordnung (EU) 2022/2472.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 dürfen grundsätzlich nur Förderungen mit Anreizeffekt gewährt werden. Für Maßnahmen der Flurbereinigung auf Grundlage der Artikel 15 und 53 der Verordnung (EU) 2022/2472 wird dies nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2472 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen unterstellt. Der Beihilfeantrag muss die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Angaben enthalten.
Bei freigestellten Vorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2472 zu beachten.
Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 werden für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2472 besteht eine Pflicht Einzelbeihilfen zu veröffentlichen.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Freistellung erhaltene Förderungen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 ausführlich aufzuzeichnen sind.
6.2.2
De-minimis-Beihilfen können unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnungen gewährt werden:
6.2.2.1
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 1408/2013 darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen 50 000 Euro je Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die im Anhang der Verordnung (EU) 1408/2013 festgesetzten nationalen Obergrenzen nicht übersteigen. Würden der De-minimis-Höchstbetrag oder die nationale Obergrenze durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf die Verordnung (EU) 1408/2013 für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
6.2.2.2
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2831 darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen.
6.2.2.3
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2832 darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen eines Mitgliedstaates an ein einziges Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 750 000 Euro je Unternehmen betragen.
Falls die Schwellenwerte durch bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen erreicht werden beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten werden, ist die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nicht möglich.
6.2.2.4
Bei De-minimis-Beihilfen sind die Informations- und Dokumentationspflichten zu beachten.
7
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.
MB.NRW 2026 Nr. 26