MB.NRW 2026 Nr. 271
Grundsätze für die Erteilung und Vergütung
von künstlerischen Lehraufträgen an den Musikhochschulen
(Lehrauftrags-Richtlinie)
von künstlerischen Lehraufträgen an den Musikhochschulen
(Lehrauftrags-Richtlinie)
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 21. September 2026
Präambel
Die Vergabe und Vergütung künstlerischer Lehraufträge an den Musikhochschulen in Nordrhein-Westfalen basiert auf einem Erlass aus dem Jahr 1981. Dieser bietet keine hinreichende Rechtssicherheit mehr. Insbesondere das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (B 12 R 3/20 R) hat neue Maßstäbe für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung künstlerischer Lehraufträge gesetzt und die Aufmerksamkeit auf das Thema gelenkt. Dies zeigen auch die aktuellen Initiativen im Bundesrat und die politische Diskussion auf Bundesebene. Es ist zu erwarten, dass der Bundesgesetzgeber eine rechtssichere Grundlage für künstlerische Lehraufträge schaffen wird. Dies wird angesichts der zeitlichen Läufe für ein solches Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht ganz kurzfristig erfolgen. Um schnellstmöglich den Musikhochschulen in Nordrhein-Westfalen eine verbindliche Regelung an die Hand zu geben, die sich an der aktuellen Rechtslage orientiert und insbesondere die Kriterien aus dem Herrenberg-Urteil einbezieht, werden nachfolgend Grundsätze für die Erteilung und Vergütung von künstlerischen Lehraufträgen an den Musikhochschulen in Nordrhein-Westfalen aufgestellt. Die Grundsätze dienen der Gewährleistung von Rechtssicherheit für die Musikhochschulen sowie für die betroffenen Lehrbeauftragten.
1. Lehrauftrag, Schriftform
1.1
Die Erteilung eines Lehrauftrages ist nach Maßgabe des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) zur Deckung eines durch hauptberufliche Lehrkräfte nicht gedeckten Lehrbedarfs zulässig (§ 36 Kunsthochschulgesetz). Sie erfolgt nachrangig gegenüber dem Einsatz hauptberuflichen Personals. Der Lehrauftrag soll vor allem in Bereichen eingesetzt werden, in denen die Abdeckung der Lehre mit hauptberuflichem Personal aus inhaltlichen Gründen heraus nicht möglich ist.
1.2
Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Die Erteilung eines Lehrauftrages erfolgt für ein oder zwei Semester. Die rückwirkende Erteilung eines Lehrauftrages ist nicht möglich. Lehraufträge können mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf kann bei der Erteilung des Lehrauftrages vorbehalten werden.
1.3
Mitglieder der Hochschule nach § 10 Kunsthochschulgesetz können entgeltliche Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums erhalten und sofern die Lehrveranstaltungen über die dienstrechtliche Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden.
1.4
Die Erteilung eines Lehrauftrages bedarf der Schriftform.
2. Lehrauftragsvergütung
2.1
Das für die Musikhochschulen zuständige Ministerium setzt durch Erlass die jeweiligen Vergütungssätze für eine Lehrveranstaltungsstunde fest. Es erfolgt eine parallele Anpassung in Anlehnung der für den öffentlichen Dienst des Landes NRW beschlossenen Steigerungen. Die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungsstunden ist mit der Vergütung abgegolten.
2.2
Die Erteilung von Lehraufträgen darf nur im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen und muss den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entsprechen.
2.3
Die Dauer einer künstlerischen Lehrveranstaltungsstunde beträgt 60 Minuten. Der Lehrauftrag wird je erteilter Lehrveranstaltungsstunde vergütet; dies gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
2.4
Ein Anspruch auf die Lehrvergütung besteht nur, wenn die Lehrveranstaltung zustande kommt. Ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden sollen nachgeholt werden. Fallen sie kurzfristig aus Gründen aus, die dem Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen sind, erhält der oder die Lehrbeauftragte eine Ausfallentschädigung in Höhe von 25 Prozent. Zusätzlich werden für die konkrete Lehrveranstaltung angefallene und nicht mehr stornierbare Reisekosten erstattet. Dasselbe gilt, sofern ein Ersatztermin aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen sind, nicht zustande kommt. Dazu zählen auch kurzfristige Unterrichtsabsagen oder unentschuldigtes Nichterscheinen von Studierenden. Eine kurzfristige Unterrichtsabsage liegt vor, wenn der oder die Lehrbeauftragte nicht mindestens 24 Stunden vor dem Unterricht benachrichtigt worden ist.
2.5
Das Rektorat kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung des haushälterischen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Abweichungen von der Vergütungsregelung zulassen. Die Entscheidung ist in einer Musikhochschule mit Fachbereichsleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan zu treffen.
2.6
Fällt ein Unterrichtstermin auf einen Feiertag oder einen anderen Schließtag der Hochschule und fällt deswegen aus, so entsteht kein Anspruch auf eine Vergütung.
2.7
Die oder der Lehrbeauftragte erhält zu Beginn des jeweiligen Semesters 50 Prozent der (erwarteten) Vergütung als Vorleistung. Die weiteren 50 Prozent der Vergütung erhält die oder der Lehrbeauftragte unverzüglich nach Vorlage einer Abrechnung über die erteilten Lehrstunden nach Ende der Vorlesungszeit.
2.8
Aufgrund des vergleichbaren Schutzbedürfnisses erhält die Lehrbeauftragte vor und nach der Entbindung in Anlehnung an die Schutzfristen in § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung eine Fortzahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 100 Prozent, wenn ihre Lehrveranstaltung aus Gründen des Mutterschutzes ausfällt.
Gewährtes Mutterschaftsgeld wird in voller Höhe angerechnet.
3. Ausgestaltung des Lehrauftrags
3.1
Als Selbständige sind die Lehrbeauftragten für eine ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen selbst verantwortlich. Mit der Annahme des Lehrauftrags versichert die oder der Lehrbeauftragte zugleich, dass ihrer oder seiner Tätigkeit keine ausländer- und nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
3.2
Lehrbeauftragte sind als Selbständige für eine adäquate soziale Absicherung selbst verantwortlich. Im Falle einer Versicherung über die Künstlersozialkasse leistet die Hochschule die Künstlersozialabgabe.
3.3
Leistungen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typisch sind, wie Erholungsurlaub, Beihilfen, Sonderzuwendungen und insbesondere Vergütungsfortzahlung bei Dienstverhinderung wegen Krankheit oder anderen in der Person der oder des Lehrbeauftragten liegenden Gründen werden durch die Hochschule nicht erbracht. Hierauf sollen die Lehrbeauftragten bei Begründung des Lehrauftrags hingewiesen werden.
3.4
Lehrbeauftragte dürfen nur mit einem Anteil von weniger als der Hälfte der Regellehrverpflichtung einer entsprechenden hauptberuflichen Lehrkraft unterrichten. Diese Höchstgrenze gilt kumulativ für alle Lehraufträge an allen Musikhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor sowie die Kanzlerin oder den Kanzler.
3.5
Fahrtkosten werden nach pauschalen Regelungen erstattet, sollten sie im Verhältnis zur vereinbarten Leistung unverhältnismäßig hoch sein. Die Hochschule erlässt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Standorte entsprechende Regelungen. Umzugskosten und dergleichen werden nicht erstattet.
3.6
Die Hochschulen regeln die Kompensation von Aufwänden (Aufwandsentschädigung).
4. In-Kraft-Treten/Übergangsregelung
4.1
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
4.2
Sie findet Anwendung auf alle Lehraufträge, die ab dem 1. Oktober 2027 vergeben werden.
4.3
Die Richtlinie betreffend die Grundsätze für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen an den Musikhochschulen vom 5. Mai 1981 kann auf Personen weiterhin angewendet werden, die in dem Semester, welches der Umstellung der Richtlinien vorangeht, einen Lehrauftrag innehaben. Diese Personen können für bis zu 3 Jahre nach dem unter 4.1. genanntem Datum wählen, ob sie nach den alten oder neuen Richtlinien ihren Lehrauftrag ausüben.
Dies gilt ebenfalls für Personen, die vor der Umstellung in dem Zeitraum der Lehrauftragserteilung – max. 10 Jahre – mindestens für die Hälfte des Zeitraumes einen Lehrauftrag erhalten und wahrgenommen haben.
4.4
Langzeitfälle und ältere Lehrbeauftragte können dauerhaft wählen, ob sie nach der Richtlinie betreffend die Grundsätze für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen an den Musikhochschulen vom 5. Mai 1981 oder nach der neuen Richtlinie beauftragt werden.
Langzeitfälle liegen vor, wenn von der oder dem Lehrbeauftragten in den 32 Semestern vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses mindestens in 21 Semestern ein Lehrauftrag wahrgenommen wurde.
Ältere Lehrbeauftragte sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses das 55. Lebensjahr vollendet haben und zugleich schutzbedürftig sind. Schutzbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Lehrbeauftragten vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie mindestens 6 Lehraufträge fortlaufend erhalten haben. Unterbrechungen von nicht mehr als zwei Semestern sind unschädlich.
4.5
Die Erklärung zur Ausübung des unter 4.3 und 4.4 bezeichneten Wahlrechts ist unwiderruflich, wenn die oder der Lehrbeauftragte sich entscheidet, nach den neuen Richtlinien den Lehrauftrag auszuüben.
4.6
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.