MB.NRW 2026 Nr. 279
Richtlinie
über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Krankenhäusern
(Krankenhausbaurichtlinie – KhBauR)*
über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Krankenhäusern
(Krankenhausbaurichtlinie – KhBauR)*
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
– 53.06.06.01-000026 –
Vom 22. September 2026
1
Vorbemerkungen
Die Krankenhausbaurichtlinie wird nach § 87 Absatz 1 Satz 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537) geändert worden ist, im Folgenden BauO NRW 2018, als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 erlassen.
Krankenhäuser sind nach § 50 Absatz 2 Nummer 9 BauO NRW 2018 große Sonderbauten, an die nach § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt und gleichermaßen Erleichterungen gestattet werden können.
Die Richtlinie erleichtert der Bauherrschaft, den Entwurfsverfassenden sowie den Fachplanerinnen und Fachplanern die Planung und den Behörden oder Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz die Beurteilung und Genehmigung von Krankenhäusern. Sie erspart der Bauherrschaft Nachweise für im Einzelfall beabsichtigte Erleichterungen von den sonst geltenden Vorschriften der BauO NRW 2018. Sie ermöglicht im bauaufsichtlichen Verfahren eine gleiche Beurteilung gleich gelagerter Risiken und führt somit in gleich gelagerten Fällen zu gleichen Ergebnissen.
Die in der Richtlinie vorgesehenen besonderen Anforderungen und Erleichterungen sind für Krankenhäuser bestimmt, die im Gefahrenfall grundsätzlich ungehindert verlassen werden können, beziehungsweise für Krankenhäuser, in denen die Türen in den Rettungswegen grundsätzlich von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können (siehe Nummer 5.5 Satz 4). Die Richtlinie berücksichtigt jedoch, dass in Krankenhäusern Türen erforderlich sein können, die wegen einer sicheren Unterbringung von Personen verschlossen gehalten werden müssen und die im Gefahrenfall durch das Personal zu öffnen sein müssen (siehe Nummer 5.5 Satz 5 bis 8). Die Richtlinie ist nicht für Krankenhäuser konzipiert, die nicht ohne Weiteres verlassen werden können wie Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug. In solchen Fällen können über die Richtlinie hinaus besondere Anforderungen erforderlich sein, über die im Einzelfall entschieden werden muss.
Bei Änderungen im Bestand sind die brandschutztechnischen Anforderungen gemäß § 59 Absatz 2 BauO NRW 2018 festzulegen. Sofern für das Gebäude bereits ein Brandschutzkonzept nach § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, kann sich dessen Fortschreibung in aller Regel auf das Geschoss und den Bereich beschränken, der für die Änderung zur Umsetzung des Abschottungsprinzips und zur Sicherstellung des ersten und zweiten Rettungswegs relevant ist.
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Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Krankenhäuser mit nicht mehr als sechs Patientenbetten,
b) Allgemeine Bereiche nach Nummer 3.4 innerhalb von Krankenhäusern oder
c) Räume mit besonderer Nutzung nach Nummer 3.5 innerhalb von Krankenhäusern.
§ 47 Absatz 5 BauO NRW 2018 bleibt unberührt.
3
Begriffe und allgemeine Anforderungen
3.1
Krankenhäuser
Krankenhäuser im Sinne dieser Richtlinie sind solche nach § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist. § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
3.2
Pflegebereiche
Pflegebereiche sind baulich abgeschlossene Bereiche, in denen primär Patientinnen und Patienten stationär untergebracht, verpflegt, gepflegt und behandelt werden. Pflegebereiche können notwendige Flure haben oder als Raumgruppen ohne notwendige Flure konzipiert sein, wenn sie die allgemeinen Anforderungen der Nummer 3.10 Satz 1 und 2 an Raumgruppen in Pflegebereichen erfüllen.
3.3
Untersuchungs- und Behandlungsbereiche
Untersuchungs- und Behandlungsbereiche sind baulich abgeschlossene Bereiche, in denen primär Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden. Untersuchungs- und Behandlungsbereiche können notwendige Flure haben oder als Raumgruppen ohne notwendige Flure konzipiert sein, wenn sie die allgemeinen Anforderungen der Nummer 3.10 Satz 3 und 4 an Raumgruppen in Untersuchungs- und Behandlungsbereichen erfüllen. Untersuchungs- und Behandlungsbereiche werden unterschieden in
a) Untersuchungs- und Behandlungsbereiche für Patientinnen und Patienten, die grundsätzlich dazu in der Lage sind, sich ohne zeitliche Verzögerung selbst zu retten, und
b) Untersuchungs- und Behandlungsbereiche für Patientinnen und Patienten, die grundsätzlich auf Fremdrettung angewiesen sind und deren Verlegung Vorbereitungszeit unter fremder Hilfe benötigt.
3.4
Allgemeine Bereiche
Allgemeine Bereiche sind baulich abgeschlossene Bereiche, in denen weder primär Patientinnen und Patienten stationär untergebracht, verpflegt, gepflegt und behandelt werden, noch primär Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden. Beispiele für Allgemeine Bereiche sind Eingangshallen, Büro- oder Verwaltungsräume, Cafeterien, Kantinen, Räume für die Arzneimittelversorgung, Räume für die Speisenversorgung, Bettenaufbereitungsräume, Lagerräume, Technikräume und Hörsäle. Diese Richtlinie regelt nicht die besonderen Anforderungen und Erleichterungen, die für Allgemeine Bereiche erforderlich sein können. Sofern Allgemeine Bereiche nicht durch andere Sonderbauvorschriften geregelt sind wie Hörsäle mit mehr als 200 Besucherplätzen, die durch die Vorschriften des Teils 1 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120 und 2020 S. 148), die durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2020 S. 148) geändert worden ist, geregelt sind, werden diese Allgemeinen Bereiche als nicht geregelte Sonderbauten auf Grundlage des § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 im Einzelfall beurteilt.
3.5
Räume mit besonderer Nutzung
Räume mit besonderer Nutzung unterscheiden sich durch besondere Gefahren und Risiken von Pflegebereichen, von Untersuchungs- und Behandlungsbereichen sowie von Allgemeinen Bereichen. Hierzu zählen insbesondere besondere Gefahren und Risiken, die sich aus dem Nutzerkreis ergeben. Beispiele für Räume mit besonderer Nutzung sind Räume für die Strahlentherapie und Isolationsbereiche. Diese Richtlinie regelt nicht die besonderen Anforderungen und Erleichterungen, die für Räume mit besonderer Nutzung erforderlich sein können. Sofern Räume mit besonderer Nutzung nicht durch andere Sonderbauvorschriften geregelt sind, sind diese Räume mit besonderer Nutzung als nicht geregelte Sonderbauten auf Grundlage des § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 im Einzelfall zu beurteilen.
3.6
Raumgruppen
Raumgruppen sind baulich abgeschlossene Bereiche, die keine notwendigen Flure haben müssen und in denen gemeinschaftlich genutzte Zonen geschaffen werden können.
3.7
Patientenräume
Patientenräume sind baulich abgeschlossene Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Patientinnen und Patienten bestimmt sind. Beispiele für Patientenräume sind Einzelzimmer, Zweibettzimmer und Mehrbettzimmer.
3.8
Untersuchungs- und Behandlungsräume
Untersuchungs- und Behandlungsräume sind baulich abgeschlossene Räume, in denen primär Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden.
3.9
Räumungsabschnitte
Räumungsabschnitte sind baulich abgeschlossene Bereiche von Krankenhäusern, die dazu dienen, im Gefahrenfall die Rettung von Patientinnen und Patienten aus dem von der Gefahr betroffenen Räumungsabschnitt in einen anderen Räumungsabschnitt zu ermöglichen (horizontale Räumung).
3.10
Allgemeine Anforderungen an Raumgruppen
Eine Raumgruppe darf in Pflegebereichen nach Nummer 3.2 nicht mehr als zehn Patientenbetten und nicht mehr als 500 m² Netto-Raumfläche, im Folgenden NRF, haben, wenn die horizontale Räumung in Betten in einer Richtung möglich ist. Eine Raumgruppe darf in Pflegebereichen nach Nummer 3.2 nicht mehr als zwölf Patientenbetten und nicht mehr als 600 m² NRF haben, wenn die horizontale Räumung in Betten in zwei Richtungen möglich ist.
Eine Raumgruppe darf in Untersuchungs- und Behandlungsbereichen nach Nummer 3.3 Satz 3 Buchstabe a nicht mehr als 800 m² NRF haben. Eine Raumgruppe darf in Untersuchungs- und Behandlungsbereichen nach Nummer 3.3 Satz 3 Buchstabe b für nicht mehr als sechs Patientinnen und Patienten bestimmt sein und nicht mehr als 500 m² NRF haben. Jede Raumgruppe darf sich nur über ein Geschoss erstrecken.
3.11
Allgemeine Anforderungen an Räumungsabschnitte
Jedes Geschoss muss mindestens zwei Räumungsabschnitte haben. Räumungsabschnitte können mehrere Raumgruppen umfassen und können unabhängig von Brandabschnitten sein. Jeder Räumungsabschnitt ist so zu bemessen, dass zusätzlich der erforderliche Anteil der Patientinnen und Patienten des angrenzenden Räumungsabschnittes vorübergehend aufgenommen werden kann. Im Räumungskonzept nach Nummer 7.3.2 ist der Nachweis zu führen, dass im Gefahrenfall eine horizontale Räumung möglich ist. Angrenzende Räumungsabschnitte müssen im Zuge der Rettungswege unmittelbar verbunden und jederzeit zugänglich sein. Jeder Räumungsabschnitt muss einen eigenen notwendigen Treppenraum oder einen eigenen Ausgang ins Freie haben.
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Anforderungen an Bauteile
4.1
Tragende und aussteifende Wände, Stützen
Soweit in dieser Richtlinie nichts Anderes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende Wände und Stützen die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Diese Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Gebäuden mit nur einem Geschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4.2
Außenwände
Bei Krankenhäusern müssen Außenwände in allen ihren Teilen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 aus nichtbrennbaren Baustoffen. Dies gilt nicht für
a) Türen und Fenster,
b) Fugendichtungen und
c) brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen der Außenwandkonstruktionen.
4.3
Trennwände, Wände von Patienten-, Untersuchungs-, Behandlungs- und Betriebsräumen
Trennwände sind erforderlich zur Trennung von
a) Pflegebereichen,
b) Untersuchungs- und Behandlungsbereichen,
c) Allgemeinen Bereichen,
d) Räumungsabschnitten,
e) Raumgruppen,
f) Räumen mit besonderer Nutzung sowie
g) Lagerräumen mit mehr als 20 m² NRF.
Trennwände nach Satz 1 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in Trennwänden nach Satz 1 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.
Wände von und zwischen
a) Patientenräumen sowie
b) Untersuchungs- und Behandlungsräumen
müssen die Bauart feuerhemmender Wände haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, sofern sich aus anderen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
Sonstige Innenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Anforderungen des Satzes 4 gelten nicht für Sanitärräume innerhalb von Patientenräumen.
Öffnungen in Wänden nach Satz 4 müssen in Raumgruppen mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Alle anderen Öffnungen in Wänden innerhalb von Raumgruppen müssen mindestens dichtschließend sein. Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Schiebetüren in Raumgruppen nach Nummer 3.10 Satz 3 und 4. Wände von notwendigen Fluren müssen § 36 Absatz 4 BauO NRW 2018 entsprechen.
4.4
Brandabschnitte
Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018 dürfen Krankenhäuser durch innere Brandwände in Abständen von nicht mehr als 50 m unterteilt sein, wenn die Fläche des Brandabschnittes 2 000 m2 nicht überschreitet.
Öffnungen in inneren Brandwänden müssen feuerbeständige, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Abweichend von Satz 2 genügen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, wenn
a) die Öffnungen im Zuge notwendiger Flure liegen und
b) die angrenzenden Wände notwendiger Flure in einem Bereich von 2,5 m auf beiden Seiten der Abschlüsse keine Öffnungen haben.
Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2 sowie des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden.
4.5
Decken
Soweit in dieser Richtlinie nichts Anderes geregelt ist, sind auf Decken die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Diese Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Geschosse in Pflegebereichen dürfen nicht über offene Treppenräume miteinander in Verbindung stehen. Öffnungen in Decken sind in Bereichen nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 Satz 3 Buchstabe b nicht zulässig.
4.6
Dächer
Tragwerke von Dächern müssen feuerbeständig, bei eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.
Dächer, die den oberen Abschluss von Räumen der Krankenhäuser bilden und von diesen nicht durch raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Satz 1 getrennt sind, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4.7
Bekleidungen, Dämmstoffe
Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Unterdecken sowie Bekleidungen an Wänden und Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach Satz 2 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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Rettungswege
5.1
Allgemeine Anforderungen
Von jedem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen, gegebenenfalls über für Rettungskräfte zugängliche Flächen, führen. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Außerhalb von Bereichen nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 Satz 3 Buchstabe b kann einer der Rettungswege auch über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall sicher begehbar ist und alle Bauteile dieses Rettungsweges aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Für jede Raumgruppe müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein. Die beiden Rettungswege dürfen nicht innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Beide Rettungswege dürfen auch über eine benachbarte Raumgruppe führen. Der Rettungsweg darf nicht über benachbarte Intensivpflegestationen, Operationsbereiche und andere Bereiche mit eingeschränkter Zugänglichkeit führen. Dies gilt nicht, wenn eine ständige Zugänglichkeit sichergestellt ist und die angrenzenden Bereiche dieselbe Funktion haben.
5.2
Notwendige Treppen
Notwendige Treppen müssen für den Transport von Personen auf Tragen geeignet sein. Die Treppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1,25 m und auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenpodeste fortzuführen. Treppenpodeste müssen eine nutzbare Tiefe von mindestens 1,5 m haben.
Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Treppenläufe haben.
5.3
Notwendige Treppenräume
Auf Wände notwendiger Treppenräume sind die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden.
Öffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume müssen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. In Öffnungen zu notwendigen Fluren genügen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse.
5.4
Notwendige Flure
Notwendige Flure müssen mindestens 1,5 m breit sein. Flure, in denen Patientinnen und Patienten in Betten transportiert werden, müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2,25 m haben. Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeengt werden.
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen höchstens 15 m lang sein.
Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.
Für Wandbekleidungen in notwendigen Fluren, die je Wandseite in der Summe nicht mehr als 40 cm breit und unterhalb von Handläufen angeordnet sind (Rammschutz), sowie für Hand-läufe in notwendigen Fluren genügen normalentflammbare natürliche Baustoffe. Rammschutze und Handläufe aus normalentflammbaren Baustoffen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
Türen in Wänden notwendiger Flure müssen mindestens dichtschließend sein, sofern sich aus anderen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
5.5
Türen
Türen zu Aufenthaltsräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,9 m haben. Türen, durch die Patientinnen und Patienten in Betten transportiert werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,25 m haben.
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung, bei zwei Fluchtrichtungen in Richtung des ersten Rettungswegs aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein und dürfen keine Schwellen haben.
Die Türen, die zum Zweck einer sicheren Unterbringung von Personen verschlossen gehalten werden, müssen im Gefahrenfall durch das Personal ohne Zeitverzug geöffnet werden können. Elektrische Verriegelungen dieser Türen müssen entsprechend der als Technische Baubestimmung bekannt gemachten Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen, Fassung Dezember 1997 in der jeweils geltenden Fassung ausgeführt werden. Die Muster-Richtlinie wurde von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz auf deren Internetseite www.bauministerkonferenz.de veröffentlicht.
In Bezug auf geschützte Abteilungen bestehen keine Bedenken, wenn die ungehinderte Nutzbarkeit der Rettungswege abweichend von den Sätzen 5 und 6 sichergestellt wird, indem die sichere Freigabe der elektrischen Verriegelungen der Türen mit einem Notöffnungstaster von einer zentralen, ständig besetzten Stelle zum Beispiel durch Drücken und Halten eines Schalters vorübergehend außer Betrieb genommen wird (Übersteuerung der Freigabe). Für den Fall, dass es gleichzeitig zu einem Brand und einem unbefugten Verlassen der Abteilung kommen sollte, müssen die Belange des Brandschutzes gegenüber den Belangen zur sicheren Unterbringung von Personen Vorrang haben.
Selbstschließende Türen zu Patientenräumen sowie zu Untersuchungs- und Behandlungsräumen müssen über Feststellanlagen mit elektrisch betriebenen Freilauftürschließern verfügen. Anstelle der Feststellanlagen können für die Türen Freilauftürschließer (Feststellvorrichtungen), die durch eine Brandmeldeanlage angesteuert werden, zugelassen werden, wenn die Brandmeldeanlage eine selektive Ansteuerung der Freilauftürschließer zulässt und die Grundzüge der entsprechenden funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge im Brandschutzkonzept enthalten sind.
5.6
Rettungszeichen
Ausgänge und Rettungswege müssen durch be- oder hinterleuchtete Rettungszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
6
Technische Gebäudeausrüstung
6.1
Aufzüge
Auf Fahrschachtwände sind die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Ausgenommen sind Fahrschächte, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt. Fahrschachtwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Fahrschachttüren sollen nicht unmittelbar in eine Raumgruppe führen.
In Gebäuden, in denen Pflegebereiche oder Untersuchungs- und Behandlungsbereiche in Obergeschossen untergebracht sind, müssen Aufzüge, die für den Transport von Betten geeignet sind (Bettenaufzüge), in ausreichender Zahl, mindestens jedoch zwei, vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Zweckbestimmung und Größe der Gebäude Bedenken nicht bestehen.
In Abstimmung mit dem Räumungskonzept nach Nummer 7.3.2 sind das Erfordernis und die Anforderungen an sogenannte Evakuierungsaufzüge im Brandschutzkonzept festzulegen.
In Hochhäusern muss mindestens einer der Bettenaufzüge als Feuerwehraufzug hergestellt sein.
Fahrkörbe von Bettenaufzügen und Feuerwehraufzügen sind so zu bemessen, dass mindestens Platz für ein Bett und zwei Begleitpersonen vorhanden ist. Sie müssen jedoch eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,8 m x 2,5 m haben.
In Krankenhäusern müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. Von dieser Stillsetzung sind Aufzüge ausgenommen, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt sowie Aufzüge, die einen fern- oder fahrerunterstützten Betrieb nach DIN CEN/TS 81-76:2026-01 ermöglichen, die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
6.2
Leitungsanlagen
Die Versorgung von Räumen mit medizinischen Gasen muss so gewährleistet sein, dass die Versorgung des betreffenden Räumungsabschnitts zentral abgesperrt werden kann.
6.3
Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen müssen die Anforderungen des § 41 BauO NRW 2018 erfüllen, die durch die als Technische Baubestimmung bekannt gemachte Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie, Fassung 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020, Amtliche Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik 2021/2 (Ausgabe 30. April 2021) in der jeweils geltenden Fassung konkretisiert werden.
Für Lüftungsleitungen, die Wände in der Bauart feuerhemmender Wände von Räumen nach Nummer 4.3 Satz 4 Buchstabe a und Nummer 3.3 Satz 3 Buchstabe a durchdringen, genügen Bauteile, die einer Übertragung von Rauch aus einem Raum in andere Räume vorbeugen oder diese zumindest minimieren, wenn die Lüftungsleitung Zu- oder Abluftöffnungen zu mehr als einem Raum aufweist.
Die Bauteile müssen für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet, leicht zugänglich, leicht zu warten, leicht austauschbar, ausreichend korrosionsbeständig und mit den Anforderungen an den hygienischen Betrieb der raumlufttechnischen Anlage vereinbar sein.
Wände von notwendigen Fluren müssen § 36 Absatz 4 BauO NRW 2018 entsprechen.
6.4
Blitzschutzanlagen
Krankenhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben.
6.5
Brandmeldeanlagen
Krankenhäuser müssen flächendeckende Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern haben.
Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
Art und Umfang der Brandalarmierung richten sich nach der Nutzung. Es ist im Einzelfall festzulegen, für welchen Bereich
a) nur akustisch und gegebenenfalls zusätzlich optisch alarmiert wird oder
b) akustisch und gegebenenfalls zusätzlich optisch alarmiert wird und zugleich eine stille Alarmierung des nach Nummer 7.3 zuständigen Personals erfolgt oder
c) nur eine stille Alarmierung des nach Nummer 7.3 zuständigen Personals erfolgt.
Die stille Alarmierung des zuständigen Personals soll so erfolgen, dass dem Personal das Geschoss und die Raumnummer angezeigt werden.
Die Anordnung von Bedienungsvorrichtungen für anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
6.6
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein:
a) in notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
b) in notwendigen Fluren,
c) in Verkehrswegen innerhalb von Raumgruppen,
d) in Dienstzimmern und
e) für Rettungszeichen.
6.7
Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Krankenhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernehmen, insbesondere der
a) Feuerwehraufzüge und sogenannten Evakuierungsaufzüge,
b) Brandmeldeanlagen,
c) Alarmierungsanlagen und Rufanlagen,
d) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
e) Rauchabzugsanlagen,
f) Feuerlöschanlagen,
g) Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung sowie
h) Objektfunkanlagen für die Feuerwehr.
Weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften an die Stromversorgung für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes, insbesondere für die für die unmittelbare Patientenversorgung erforderlichen medizintechnischen Einrichtungen, bleiben unberührt.
6.8
Rauchableitung
Für die Rauchableitung aus notwendigen Treppenräumen gelten die Anforderungen des § 35 Absatz 8 BauO NRW 2018 an Gebäude der Gebäudeklasse 5.
Notwendige Flure und Raumgruppen müssen zur Rauchableitung nach Räumung entraucht werden können. Bei Brandereignissen in Untersuchungs- und Behandlungsbereichen nach Nummer 3.3 Satz 3 Buchstabe b müssen Untersuchungs- und Behandlungsräume entraucht werden können ohne weitere Untersuchungs- und Behandlungsräume nach Nummer 3.3 Satz 3 Buchstabe b zu beeinträchtigen. Dies gilt in beiden Fällen als erfüllt, wenn mindestens eine Querlüftung, das bedeutet natürliche Lüftung mittelbar über Öffnungen wie Fenster oder Türen, möglich ist.
6.9
Feuerlöscheinrichtungen
In Krankenhäusern müssen vorhanden sein:
a) Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen,
b) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder
c) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und -einrichtungen.
6.10
Selbsttätige Feuerlöschanlagen
Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein. Eine Auslösung der selbsttätigen Feuerlöschanlage muss unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle übertragen werden.
Bei Einrichtungen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, zum Beispiel Sprinkleranlagen, kann in den geschützten Bereichen auf folgende Anforderungen verzichtet werden:
a) Wände in der Bauart feuerhemmender Wände innerhalb von Raumgruppen,
b) über die BauO NRW 2018 hinausgehende Anforderungen an tragende und raumabschließende Bauteile und
c) selbstschließende Türen innerhalb von Raumgruppen.
Es können größere Brandabschnitte als nach Nummer 4.4 und größere Raumgruppen als nach Nummer 3.10 gestattet werden.
Es können Erleichterungen bezüglich der Brennbarkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile gestattet werden.
6.11
Objektfunkanlagen
Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb eines Krankenhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Krankenhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
7
Betriebsvorschriften
7.1
Rettungswege
Rettungswege im Inneren von Gebäuden müssen ständig freigehalten werden.
7.2
Brandschutzbeauftragte
Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
7.3
Brandschutzordnung, Räumungskonzept
7.3.1
Brandschutzordnung
Die Betreiberin oder der Betreiber hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und bekannt zu machen. Die besonderen Aufgaben des Personals bei einer Räumung werden durch das Räumungskonzept nach Nummer 7.3.2 konkretisiert.
7.3.2
Räumungskonzept
Die Betreiberin oder der Betreiber hat auf Grundlage des Brandschutzkonzeptes und der Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ein Räumungskonzept aufzustellen und bekannt zu machen. Im Räumungskonzept ist für hilfsbedürftige Personen der Nachweis über deren sicheren Verbleib in nicht unmittelbar vom Brand betroffenen Bereichen zu führen. Die dazu notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel das Schließen von Türen, sind im Einzelnen zu beschreiben. Das Räumungskonzept muss darüber hinaus Angaben zur Rettung von Personen aus vom Brand unmittelbar betroffenen Räumen enthalten. Dazu erforderliche Rettungsmittel sind festzulegen.
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
a) die Anzahl des erforderlichen Personals und
b) ein Nachweis über den sicheren Verbleib hilfsbedürftiger Personen beziehungsweise über die notwendigen Hilfsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Feuerwehr.
Das Einvernehmen der Brandschutzdienststelle zum Räumungskonzept muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen.
7.3.3
Unterweisung
Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
a) die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale sowie die Alarmorganisation,
b) die Brandschutzordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept, und
c) die Betriebsvorschriften.
Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
7.4
Feuerwehrpläne
Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
8
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).