MB.NRW 2026 Nr. 280
Richtlinie
über bauaufsichtliche Anforderungen
an den Bau und Betrieb von Einrichtungen
mit Pflege- und Betreuungsleistungen
(Pflege- und Betreuungsbaurichtlinie – PfleBeR)*
über bauaufsichtliche Anforderungen
an den Bau und Betrieb von Einrichtungen
mit Pflege- und Betreuungsleistungen
(Pflege- und Betreuungsbaurichtlinie – PfleBeR)*
Runderlass des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
– 53.06.06.01-000014 –
Vom 22. September 2026
1
Vorbemerkungen
Die Pflege- und Betreuungsbaurichtlinie wird nach § 87 Absatz 1 Satz 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537) geändert worden ist, im Folgenden BauO NRW 2018, als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 erlassen.
Die Landesregierung hat vor dem Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist, im Folgenden WTG, sowie bereits in den Abstimmungen zum WTG vom 10. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 738) vereinbart, dass die betroffenen Ressorts gemeinsam Empfehlungen für bauaufsichtliche Anforderungen an Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen erarbeiten.
Diese Richtlinie beschreibt eigene Kriterien für bauaufsichtliche Anforderungen in Einrichtungen jenseits einer „normalen Wohnraumnutzung“, in denen eine erhöhte Gefahr durch Brände bestehen kann. Da der Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unabhängig ist von baulichen Kriterien, ist eine Anknüpfung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie an den des Wohn- und Teilhabegesetzes nicht möglich. Diese Richtlinie soll aber die Anwendung des in § 12 Absatz 1 WTG normierten Abwägungsgebots erleichtern. Danach sollen Rechtsvorschriften, die auf die Lebenswirklichkeit älterer, pflegebedürftiger und behinderter volljähriger Menschen in Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen Auswirkungen haben und Ermessen einräumen, so angewandt werden, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern ihrem Hilfe- und Betreuungsbedarf entsprechend eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist. Die Rechtsanwendung soll sich an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientieren. Bei Verwaltungsentscheidungen ist darzulegen, wie der Gesichtspunkt der selbstbestimmten Teilhabe berücksichtigt wurde. Diese Regelung hat eine praxisnahe Bedeutung für die Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn es bei der Abwägung von Wohn- und Lebensqualität einerseits und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes andererseits um ganz konkrete Fragen von Möblierung, Dekoration, Verwendung von Baumaterialien oder Gestaltung der Wände geht. Für die Bewohnerinnen und Bewohner sind es gerade diese Ausstattungsgegenstände, die die Lebensqualität und das Wohngefühl in einer Einrichtung erhöhen, für den Brandschutz können sie aber ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bedeuten.
Für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Gebäude werden mehrere Varianten zur Umsetzung der bauaufsichtlichen Anforderungen vorgeschlagen, als Angebot für die Betreiberinnen und Betreiber, eine für sie geeignete Variante auswählen zu können. Beispielsweise enthält die Richtlinie eine Variante für Einrichtungen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, die im Vergleich zu den anderen Varianten eine Investitions- und Betriebskostenersparnis ermöglicht. Auch weitere, nicht in der Richtlinie aufgeführte Varianten können geeignet sein, um die bauordnungsrechtlich vorgegebenen Schutzziele zu erfüllen. Diese sind im bauaufsichtlichen Verfahren im Einzelfall zu prüfen.
In den Anwendungsbereich dieser bauaufsichtlichen Richtlinie fallen Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen, in denen über die Standardanforderungen der BauO NRW 2018 hinausgehende Anforderungen an den Brandschutz erforderlich werden. Im Umkehrschluss werden für Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wie Nutzungseinheiten nach § 47 Absatz 5 BauO NRW 2018, keine Anforderungen gestellt, die über die Brandschutzanforderungen der BauO NRW 2018 hinaus gehen. Wohnungen, in denen zum Beispiel auf Veranlassung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers Pflege- und Betreuungsleistungen wahrgenommen werden, sind keine Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinie. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Wohnnutzung vorliegt, sind folgende Kriterien maßgeblich:
a) bauliche Abgeschlossenheit,
b) eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit,
c) selbständige Haushaltsführung,
d) Rückzugsmöglichkeiten in die Privatsphäre und
e) Freiwilligkeit der Haushaltsführung.
2
Anwendungsbereich
In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, die einzeln größer als 200 m² sind, oder Einrichtungen von insgesamt mehr als 200 m², wenn diese auf gemeinsame Rettungswege angewiesen sind.
Solche Einrichtungen sind Gebäude oder Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) nach § 50 BauO NRW 2018.
Werden in dieser Richtlinie Flächenangaben gemacht, handelt es sich um Netto-Raumflächen, im Folgenden NRF, nach DIN 277:2021-08, die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Krankenhäuser,
b) Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege und
c) Einrichtungen der Tagespflege mit zwei stufenlosen Ausgängen ins Freie.
3
Begriffe
3.1
Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieser Richtlinie sind Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die dafür bestimmt sind, Personen aufzunehmen, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsleistungen benötigen oder in Anspruch nehmen.
3.2
Wohn-Pflege-Bereiche sind baulich abgeschlossene Bereiche mit notwendigem Flur.
3.3
Raumgruppen sind baulich abgeschlossene Bereiche, die keine notwendigen Flure haben müssen, in denen gemeinschaftlich genutzte Zonen für die Funktionen Essenzubereitung, Einnahme der Mahlzeiten oder gemeinschaftlichen Aufenthalt geschaffen werden, um die herum die Privaträume der zu dieser Raumgruppe gehörenden Bewohnerinnen und Bewohner angeordnet sind. Innerhalb der Raumgruppe dürfen Teilbereiche mit notwendigem Flur vorhanden sein.
3.4
Privaträume sind die Wohn- und Schlafräume der Bewohnerinnen und Bewohner sowohl in Raumgruppen als auch in Wohn-Pflegebereichen.
4
Anforderungen an Bauteile
4.1
Tragende und aussteifende Bauteile
Tragende und aussteifende Wände, Stützen und Decken müssen in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 die in der BauO NRW 2018 geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit haben. Die Erleichterung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BauO NRW 2018 ist nicht anzuwenden, wenn sich in Geschossen im Dachraum Wohn- oder Schlafräume der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung befinden.
Wenn bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 brennbare Baustoffe in tragenden oder aussteifenden Wänden, Stützen oder Decken verwendet werden, müssen
a) die tragenden und aussteifenden Teile dieser Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben oder
b) diese Bauteile eine raumseitig angeordnete ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
Bei Aufstockungen bestehender Gebäude um ein Geschoss, das als Pflege- und Betreuungseinrichtung genutzt wird, und bei denen diese Änderung dazu führt, dass das Gebäude in die Gebäudeklasse 4 oder 5 einzuteilen ist, dürfen die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen des neuen obersten Geschosses feuerhemmend sein, wenn die tragenden Wände, Stützen und Decken des bestehenden Gebäudes aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und alle Wände, Stützen und Decken mit brennbaren Bauteiloberflächen in dem neuen obersten Geschoss eine raumseitig angeordnete ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Für die Decke unter dem neuen obersten Geschoss und die tragenden und aussteifenden Wände, Stützen und Decken der bestehenden Geschosse genügt die Feuerwiderstandsfähigkeit, die diese Bauteile vor der Aufstockung haben mussten.
4.2
Außenwände
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoss über der Geländeoberfläche mindestens schwerentflammbar, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 nichtbrennbar sein.
Dies gilt nicht für
a) Türen und Fenster,
b) Fugendichtungen und
c) brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen der Außenwandkonstruktionen.
4.3
Trennwände von Raumgruppen
Trennwände sind erforderlich zwischen Raumgruppen sowie zwischen Raumgruppen und Wohn-Pflege-Bereichen und Raumgruppen und anders genutzten Räumen. Sie müssen als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben und müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 dürfen brennbare Baustoffe in Trennwänden verwendet werden, wenn deren tragende und aussteifende Teile
a) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben oder
b) aus brennbaren Baustoffen bestehen und sie eine raumseitig angeordnete ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
Bei Aufstockungen nach Nummer 4.1 Satz 3 und 4 dürfen in dem neuen obersten Geschoss in feuerhemmenden Trennwänden brennbare Baustoffe verwendet werden, wenn sie eine raumseitig angeordnete ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
4.4
Wände innerhalb von Raumgruppen
Wände innerhalb einer Raumgruppe müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 dürfen brennbare Baustoffe in Wänden innerhalb von Raumgruppen verwendet werden, wenn deren tragende und aussteifende Teile
a) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben oder
b) aus brennbaren Baustoffen bestehen und sie eine raumseitig angeordnete ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
Dies gilt auch für die Wände von Betriebsräumen, wie Hauswirtschaftsräumen oder Abstellräumen innerhalb der Raumgruppe, nicht jedoch für die Sanitärzellen der Privaträume.
Bei Aufstockungen nach Nummer 4.1 Satz 3 und 4 dürfen in dem neuen obersten Geschoss in Wänden innerhalb von Raumgruppen und in Wänden von Betriebsräumen brennbare Baustoffe verwendet werden, wenn sie eine raumseitig angeordnete ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
4.5
Brandabschnitte
4.5.1
Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018 sind Brandwandabstände bis zu 50 m zulässig, wenn die Fläche des Brandabschnittes 2 000 m2 nicht überschreitet.
4.5.2
Wohn-Pflege-Bereiche mit mehr als 500 m², ausgenommen in erdgeschossigen Gebäuden mit zwei stufenlosen Ausgängen ins Freie, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei getrennte Brandabschnitte haben. Die Brandabschnitte müssen durch feuerbeständige Brandwände aus nichtbrennbaren Baustoffen getrennt sein.
4.5.3
Die Brandabschnitte müssen im Zuge der Rettungswege mit den benachbarten Brandabschnitten unmittelbar verbunden sein. Jeder Brandabschnitt muss zu einem notwendigen Treppenraum führen.
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Rettungswege
5.1
Allgemeine Anforderungen
Für jeden nicht zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige, möglichst entgegengesetzt liegende, bauliche Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen, gegebenenfalls über für Rettungskräfte zugängliche Flächen, führen. Für Raumgruppen genügen zwei bauliche Rettungswege je Raumgruppe. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
Der zweite Rettungsweg darf über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn er ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann und alle Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der zweite Rettungsweg kann auch über eine benachbarte Raumgruppe oder einen benachbarten Wohn-Pflege-Bereich führen.
Bei Einrichtungen, die ausschließlich der Tagespflege dienen, darf auch der erste Rettungsweg über eine benachbarte Raumgruppe oder einen benachbarten Wohn-Pflege-Bereich führen.
5.2
Notwendige Treppen
Notwendige Treppen müssen für den Transport von Personen auf Tragen geeignet sein. Die Treppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1,25 m und auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenpodeste fortzuführen. Treppenpodeste müssen eine Tiefe von mindestens 1,50 m haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Treppenläufe haben.
5.3
Notwendige Flure
5.3.1
Notwendige Flure müssen durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen andere Räume getrennt sein. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 dürfen in Flurwänden brennbare Baustoffe verwendet werden, wenn sie eine raumseitig angeordnete ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe müssen in notwendigen Fluren und offenen Gängen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Wandbekleidungen in notwendigen Fluren, die je Wandseite in der Summe nicht mehr als 40 cm breit und unterhalb von Handläufen angeordnet sind (Rammschutz), sowie für Handläufe in notwendigen Fluren genügen normalentflammbare natürliche Baustoffe. Rammschutze und Handläufe aus normalentflammbaren Baustoffen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. Stichflure dürfen höchstens 10 m lang sein.
Im Fall von Aufstockungen nach Nummer 4.1 Satz 3 gelten die Anforderungen an die Wände notwendiger Flure nur für das neue Geschoss.
5.3.2
Verglasungen sind in Wänden notwendiger Flure in der Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102-13:1990-05 oder E 30 nach DIN EN 13501-2:2023-12 zulässig, wenn
a) sie mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sind,
b) die Zweckbestimmung der Räume, wie Dienstzimmer, es erfordert oder
c) sie ein untergeordnetes Seitenteil von Türen ist.
Die Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
5.3.3
Notwendige Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ist im Brandschutzkonzept eine Rettung in Betten vorgesehen, müssen die Flure mindestens 2,25 m breit sein. Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände nicht eingeengt werden.
5.3.4
In notwendigen Fluren können einzelne Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände sowie Pflegedienstplätze, insbesondere in Flurerweiterungen, zugelassen werden, wenn
a) in den Fluren die Flucht in zwei Richtungen möglich ist,
b) die Person, die die Einrichtung mit Pflege- und Betreuungsleistungen betreibt, sicherstellt, dass in den Bereichen der Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände sowie der Pflegedienstplätze eine Durchgangsbreite des Flurs von mindestens 1,50 m ständig freigehalten wird,
c) Einrichtungsgegenstände wie Schränke Türen mit umlaufenden Dichtungen haben und
d) die Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände eine geringe Brandlast haben; Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände mit nicht geringer Brandlast müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sein; eine äußere Schicht aus brennbaren Baustoffen bis zu 1 mm Dicke ist zulässig.
5.4
Türen
5.4.1
Türen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein
a) in Öffnungen für Türen von inneren Brandwänden, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich bis zu 2,50 m beiderseits der Türen keine Öffnungen haben,
b) zu notwendigen Treppenräumen,
c) zwischen Raumgruppen oder
d) zu Räumen mit erhöhter Brandgefahr.
Türen müssen rauchdicht und selbstschließend sein in Öffnungen für Türen von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren. Türen in Wänden von notwendigen Fluren müssen dichtschließend sein. Dies gilt nicht für Türen von Sanitärzellen.
5.4.2
Türen von Aufenthaltsräumen und Türen im Zuge von Rettungswegen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Ist im Brandschutzkonzept eine Rettung in Betten vorgesehen, müssen sie eine lichte Durchgangsbreite von 1,25 m aufweisen.
5.4.3
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung, bei zwei Fluchtrichtungen in Richtung des ersten Rettungswegs, aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein und dürfen keine Schwellen haben. Müssen Türen nutzungsbedingt in Fluchtrichtung verschlossen werden, muss sichergestellt sein, dass sie im Brandfall nicht verschlossen oder leicht zu öffnen sind.
5.4.4
Türen innerhalb einer Raumgruppe müssen dichtschließend sein. Dies gilt nicht für Türen von Sanitärzellen. Die Türen zu Privaträumen müssen selbstschließend sein und über Feststellanlagen mit elektrisch betriebenen Freilauftürschließern verfügen.
Anstelle der Feststellanlagen können Freilauftürschließer als Feststellvorrichtungen, die durch eine Brandmeldeanlage angesteuert werden, im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Brandmeldeanlage eine selektive Ansteuerung der Freilauftürschließer zulässt und die Grundzüge der entsprechenden funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge im Brandschutzkonzept enthalten sind.
Die Anforderungen des Satzes 3 an die Türen zu Privaträumen gelten nicht, wenn Türen von Privaträumen innerhalb einer Raumgruppe an einem notwendigen Flur liegen und dieser Flur mit einer rauchdichten und selbstschließenden Tür mit Feststellanlage mit einem elektrisch betriebenen Freilauftürschließer von der gemeinschaftlich genutzten Zone getrennt ist.
5.5
Rettungszeichen
Ausgänge und Rettungswege müssen durch be- oder hinterleuchtete Rettungszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht für den Ausgang eines Privatraums.
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Besondere Anforderungen und Erleichterungen für Raumgruppen
6.1
Eine Raumgruppe darf entweder nicht mehr als 500 m² NRF oder nicht mehr als zehn Bewohnerinnen und Bewohner haben. Jede Raumgruppe darf sich nur über eine Geschossebene erstrecken.
6.2
Für Raumgruppen mit nicht mehr als 250 m² NRF gelten die Nummern 4.4, 7.2 bis 7.5 und 8.3 nicht, wenn
a) die Fußbodenhöhe der höchstgelegenen Raumgruppe im Mittel höchstens 7 m über der Geländeoberfläche liegt,
b) in einem Gebäude höchstens acht Raumgruppen gemeinsame Rettungswege haben und
c) sie eine Brandfrüherkennung haben, durch die Rauch im Brandfall erkannt wird und eine Alarmierung des Personals erfolgt.
Für Raumgruppen mit nicht mehr als 250 m² NRF gilt die Nummer 5.4.4 nicht, wenn die Raumgruppen
a) einzeln für nicht mehr als sechs Personen und
b) nicht für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind.
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Technische Gebäudeausrüstung
7.1
Aufzüge
In Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Ist eine Brandmeldeanlage nicht vorgesehen, muss die unmittelbare Auslösung der Brandfallsteuerung der Aufzüge auf andere Weise sichergestellt sein. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.
Soweit Aufzüge für den liegenden Transport von Personen vorgesehen sind, müssen sie über eine entsprechende Mindestgröße verfügen.
7.2
Blitzschutzanlagen
Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen müssen Blitzschutzanlagen haben.
7.3
Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der Anlagen der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernimmt, insbesondere der
a) Sicherheitsbeleuchtung,
b) Brandmeldeanlagen und
c) Rufanlagen.
7.4
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage, die auch Rettungszeichen beleuchtet, muss vorhanden sein in:
a) notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
b) notwendigen Fluren,
c) Gemeinschaftszonen innerhalb von Raumgruppen und
d) Dienstzimmern.
Abweichend von Nummer 7.3 ist keine Sicherheitsstromversorgung für netzgepufferte Batterieleuchten erforderlich.
7.5
Brandmeldeanlagen, Alarmierung des Personals
Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen müssen eine flächendeckende, selbsttätige Brandmeldeanlage haben. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Dies ist vor allem für Gemeinschaftszonen, zum Beispiel Gruppenküche, in Raumgruppen zu berücksichtigen. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden und zugleich eine stille Alarmierung des nach Nummer 8.2 zuständigen Personals, zum Beispiel über Funkmeldeempfänger, bewirken. Die stille Alarmierung muss so erfolgen, dass dem Personal die Zimmernummer und das Geschoss angezeigt werden.
7.6
Rauchableitung
Notwendige Flure und Raumgruppen müssen zur Rauchableitung nach Räumung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens eine Querlüftung, das bedeutet natürliche Lüftung mittelbar über Öffnungen wie Fenster oder Türen, möglich ist.
7.7
Feuerlöscheinrichtungen
In Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen müssen vorhanden sein:
a) Wandhydranten an einer nassen Steigleitung für die Feuerwehr (Typ F) in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe,
b) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder
c) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und -einrichtungen.
7.8
Einrichtungen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen
7.8.1
Bei Einrichtungen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätige Löschhilfeanlagen oder Feinsprühlöschanlagen, kann in den geschützten Bereichen auf folgende Anforderungen dieser Richtlinie verzichtet werden:
a) feuerhemmende Wände innerhalb von Raumgruppen nach Nummer 4.4,
b) über die BauO NRW 2018 hinausgehende Anforderungen an tragende und raumabschließende Bauteile,
c) feuerwiderstandsfähige Verglasungen nach Nummer 5.3.2,
d) bauliche Trennung von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen mit nicht geringer Brandlast nach Nummer 5.3.4 und
e) selbstschließende Türen nach Nummer 5.4.4 innerhalb von Raumgruppen.
7.8.2
Anstelle einer Brandmeldeanlage nach Nummer 7.5 genügt es, eine Brandfrüherkennung sicherzustellen, so dass ein Brand in den gemeinschaftlich genutzten Zonen und Privaträumen von Raumgruppen sowie in den Privaträumen von Wohn-Pflege-Bereichen durch die Detektion von Rauch erkannt wird und eine Alarmierung des Personals erfolgt.
7.8.3
Es können größere Brandabschnitte als nach Nummer 4.5 gefordert gestattet werden.
7.8.4
Eine Auslösung der selbsttätigen Feuerlöschanlage muss unmittelbar und selbsttätig zur zuständigen einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst übertragen werden.
Für Raumgruppen mit nicht mehr als 250 m² NRF mit selbsttätiger Feuerlöschanlage gelten die Einschränkungen nach Nummer 6.2 Satz 1 Buchstabe a und b nicht.
8
Betriebsvorschriften
8.1
Rettungswege
Rettungswege im Innern von Gebäuden müssen ständig freigehalten werden. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen zu schaffen. Diese sind ständig freizuhalten und zu kennzeichnen. Die Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.
8.2
Brandschutzordnung, Anforderungen an das Personal
8.2.1
Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
8.2.2
Die Betreiberin oder der Betreiber hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere festzulegen
a) die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten wie
aa) Festlegung von Regelungen über die Ausstattung von allgemein genutzten Räumen, insbesondere den Umgang mit Dekorationsgegenständen, die zum Beispiel im Rahmen religiöser oder im Brauchtum verankerter Feste verwendet werden, und
bb) Festlegung von Regelungen über die Benutzung von Gemeinschaftsküchen, zum Beispiel in den gemeinschaftlichen Zonen von Raumgruppen,
und
b) die Aufgaben für das Personal mit Schwerpunkt des sicheren Verbleibs in geschützten Räumen oder der Rettung von Personen.
8.2.3
Das Personal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen insbesondere über
a) die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen sowie der Brandmeldeanlagen,
b) die Brandschutzordnung, insbesondere das Verhalten bei einem Brand, und
c) die Betriebsvorschriften.
8.3
Feuerwehrpläne
Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
9
Brandschutzkonzept
Im Brandschutzkonzept ist nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV. NRW. S. 881) geändert worden ist, für hilfsbedürftige Personen der Nachweis über deren sicheren Verbleib in nicht unmittelbar vom Brand betroffenen Räumen zu führen. Die dazu notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel das Schließen von Türen, sind im Einzelnen zu beschreiben. Das Brandschutzkonzept muss Angaben zur Rettung von Personen aus vom Brand unmittelbar betroffenen Räumen enthalten. Dazu erforderliche Rettungsmittel sind festzulegen.
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
a) die Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals und
b) ein Nachweis über den sicheren Verbleib hilfsbedürftiger Personen beziehungsweise über die notwendigen Hilfsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Feuerwehr.
Können diese Angaben zum Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht vorgelegt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde gestatten, dass sie spätestens vor Erteilung der Baugenehmigung eingereicht werden.
10
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen vom 17. März 2011 (MBl. NRW. S. 125) außer Kraft.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).