MB.NRW 2026 Nr. 281
Vierte Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz – IV.6 – 65.06.01.00
vom 30. September 2026
1
Die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz vom 2. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 580), die zuletzt durch Runderlass vom 16. Juli 2024 (MBl. NRW. S. 805) geändert worden sind, werden in Teil II wie folgt geändert:
1. Die Nummern 2.3.1 und 2.3.2 werden durch die folgenden Nummern 2.3.1 und 2.3.2 ersetzt:
„2.3.1
§ 2 Absatz 3 Satz 1 verbietet es, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Jeder Hund kann durch entsprechende Zucht, Ausbildung oder Abrichtung zur Schärfe erzogen werden und stellt dann eine besondere Gefahr für Menschen und andere Tiere dar. Um dies zu verhindern, ist das Verbot einer Aggressionsförderung erforderlich. Die landesrechtliche Verbotsregelung ergänzt insoweit das bundesrechtliche Aggressionsförderungsverbot in § 3 Nummer 8a des Tierschutzgesetzes. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 2 Absatz 3 ist beispielsweise das Abrichten von Hunden für so genannte Hundekämpfe. Nicht unter das Verbot fällt die Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe; gleichwohl sind entsprechend ausgebildete Hunde als gefährliche Hunde einzustufen, siehe insoweit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Ein Verstoß gegen das Verbot des aggressionsfördernden Ausbildens erfüllt den Straftatbestand des § 19 Absatz 1 Nummer 2.
2.3.2
Ein berechtigtes Interesse an einer Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken hat das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Insofern gilt das Verbot nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes. Wenn Gewerbescheininhaber Hunde für das Bewachungsgewerbe zu Schutzzwecken durch Dritte ausbilden lassen oder selbst für Dritte ausbilden wollen, darf die Ausbildung nur durch Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes sind.“
2. Nach Nummer 3.2.1 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ungeachtet dessen ist zu prüfen, ob solche Hunde als Kreuzungshunde einzustufen sind und somit unter diesem Gesichtspunkt unter die Regelungen des § 3 Absatz 2 oder des § 10 Absatz 1 fallen. Es wird insoweit auf Nummer 3.2.5 verwiesen.“
3. Nach Nummer 3.2.4 wird die folgende Nummer 3.2.5 eingefügt:
„3.2.5
Wie unter Nummer 3.2.1 ausgeführt, sind Hunde der Züchtung „American Bully“ nicht als eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen. Der American Bully, der in fünf Größen-Kategorien – Pocket, Standard, Classic, XL und XXL – gezüchtet wird und in Deutschland zunehmend Verbreitung findet, ist weder von der FCI noch vom VDH als eigenständige Hunderasse anerkannt. Nach dem Standard des United Kennel Club (UKC) von 2013 ist das Erscheinungsbild auf eine ausgeprägte American Pitbull Terrier-Basis, gekreuzt mit Rassen anderer Bulldoggen-Züchtungen, ausgerichtet. Häufig erfolgen Kreuzungen mit Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Länder mit Schreiben vom 11. Januar 2024 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2004 (Az. 10 B 21.04) darauf hingewiesen, dass Kreuzungshunde, die einen – egal wie hohen – Genanteil von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier besitzen, als gefährliche Hunde im Sinne des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes einzustufen sind. Auch wenn nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landeshundegesetzes ungeachtet dessen auf das deutliche Hervortreten des Phänotyps einer dieser Rassen abzustellen ist, besteht bei Hunden, die als American Bully vorgestellt werden, eine hohe Wahrscheinlichkeit und damit die Vermutung, dass es sich um gefährliche Hunde gemäß § 3 Absatz 2 handelt. In diesem Zusammenhang bleiben etwaige Abweichungen von Standards anerkannter Hunderassen, die sich lediglich auf Größen- oder Gewichtsabweichungen beschränken, außer Betracht. Es obliegt der Haltungsperson, diese Vermutung zu widerlegen (§ 3 Absatz 2 Satz 3).“
4. Nummer 3.3.1 wird durch die folgende Nummer 3.3.1 ersetzt:
„3.3.1
Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 handelt es sich im Einzelfall um einen gefährlichen Hund, wenn das Vorliegen einer der in den Nummern 1 bis 6 abschließend aufgeführten Tatbestände festgestellt ist. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 20. April 2020 – Az. 5 A 4519/19 – klargestellt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der als gebundene Entscheidung ausgestalteten Regelung in § 3 Absatz 3 Satz 1 nicht bestehen. Bei Feststellung eines der in dieser Vorschrift beschriebenen Sachverhalte ist daher die Gefährlichkeitseinstufung durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde geboten. Die eine Gefährlichkeit im Einzelfall begründenden Umstände können in einer falschen Ausbildung, Zucht oder Kreuzung (Nummern 1 und 2) liegen oder sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten des Hundes (Nummern 3 bis 6) gezeigt haben.“
5. Die Nummern 3.3.1.2 und 3.3.1.3 werden durch die folgende Nummern 3.3.1.2 und 3.3.1.3 ersetzt:
„3.3.1.2
Gefahrbegründende Ausbildungen
Die Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder ein Abrichten von Hunden auf Zivilschärfe obliegt generell behördlichen Einrichtungen (diensthundehaltenden Verwaltungen), die über die erforderliche kynologische Sachkunde verfügen (vgl. § 17 Satz 1). Auch Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes dürfen Hunde für Dritte zum Nachteil des Menschen ausbilden oder ein Abrichten von Hunden auf Zivilschärfe durchführen. Das Abrichten auf Zivilschärfe ist eine den Hund nicht in seiner Wesensgesamtheit erfassende Beeinflussung mit dem Ziel, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen oder zu stellen.
Die Ausbildung zum Schutzhund beziehungsweise die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienstausbildung im Gebrauchshundesport (früher: Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde – VPG, heute: Internationale Gebrauchshundeprüfungsordnung – IGP oder Internationale Prüfungsordnung – IPO) gleichzusetzen. Im Gebrauchshundesport wird ein auf einen Beißarm gerichtetes Beutefangverhalten konditioniert und die zuvor vom Hund erlernte Unterordnung (Gehorsam) unter Stresssituationen überprüft. Der Schutzdienstausbildung im Gebrauchshundesport muss in jedem Fall die so genannte Begleithundeausbildung sowie das Training der Unterordnung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seiner Haltungsperson umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Gebrauchshundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen nicht unter § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Durch missbräuchliche Abweichungen und nicht sachkundiges Training können auch im Gebrauchshundesport (IGP/IPO) oder eigenverantwortlichem Training hundehaltender Personen im Einzelfall gefährliche Hunde resultieren.
Um Entwicklungen im Hinblick auf missbräuchliche Abweichungen im Gebrauchshundesport oder privaten Training erkennen zu können, ist im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 auch die Ausbildung des Hundes beziehungsweise speziell ein begonnenes oder abgeschlossenes Schutzdiensttraining von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde zu erfragen, zu dokumentieren und zu berücksichtigen.
Hunde im Einsatz von Wachdiensten können eine Abrichtung für den zivilen Personen- und Objektschutz absolviert haben. Bei dieser Abrichtung wird die Zivilschärfe des Hundes erzeugt. Derartige Hunde erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Ausgebildetseins auf Zivilschärfe im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Die für die Nachsuche von Wild (§ 30 Landesjagdgesetz) erforderliche Wildschärfe der Jagdhunde ist keine Schärfe im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Haltung von Hunden, die als gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 eingestuft sind, eine Haltungserlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 zu beantragen ist, die nur erteilt werden darf, wenn zudem ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der weiteren Haltung nach § 4 Absatz 2 besteht.
3.3.1.3
Zu § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 5 (Hunde, die sich als bissig erwiesen haben)
Als bissig und damit als gefährlich gilt ein Hund, der einen Menschen durch einen Biss verletzt oder geschädigt hat, ohne dass er dazu provoziert worden ist (Nummer 3) oder der einen anderen Hund gebissen hat, ohne von diesem angegriffen worden zu sein, oder sich über eine Unterwerfungsgeste hinweggesetzt hat (Nummer 5).
Ein Hund gilt nicht bereits als gefährlich, wenn er allein zur Verteidigung einer Aufsichtsperson oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat. Ebenso wenig rechtfertigt ein arttypisches "Schnappen" als Schreck- oder Abwehrreaktion die Feststellung der Gefährlichkeit, soweit dadurch keine Verletzungen verursacht wurden. Sofern ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt, begründen Spielen, Raufen und andere artgemäße Verhaltensweisen von Hunden allein nicht die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne von Nummer 5. Hinzukommen müssen hier weitere Umstände, beispielsweise eine erhebliche Verletzung eines Tieres oder Beißen trotz erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik.
Ob sich ein Hund als gefährlich im Sinne von Nummer 3 oder 5 erwiesen hat, wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Anschluss an ein Gutachten (fachliche Stellungnahme) der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes festgestellt. Eine Ermittlung des Geschehensablaufes, der zu dem Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich und erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dies gilt auch für die Frage, ob das Beißen zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 24 VwVfG NRW). Im Gutachten der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes wird der von der örtlichen Ordnungsbehörde im Vorfeld ermittelte Sachverhalt und Geschehensablauf tierärztlich auf Plausibilität überprüft. Ergeben sich aus dem von der örtlichen Ordnungsbehörde ermittelten Sachverhalt Zweifel hinsichtlich der konkreten Umstände des Beißvorfalls, beispielsweise weil Haltungsperson und das Opfer unterschiedliche Versionen des Vorfalls schildern (strittiger Beißvorfall), soll das Gutachten auch die strittigen Aussagen der Beteiligten jeweils fachlich bewerten. Die fachliche Einschätzung sollte auf eine Begutachtung des Verhaltens des Hundes gestützt werden, wenn dies zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckmäßig ist.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift erweist sich die Gefährlichkeit eines Hundes bereits durch einen Beißvorfall im Sinne von Nummer 3 oder 5.“
6. Nummer 3.3.2 wird durch die folgende Nummer 3.3.2 ersetzt:
„3.3.2
Die Aufklärung der für eine Zuordnung unter die in den Nummern 1 bis 6 genannten Fallgruppen maßgeblichen Sachverhaltsumstände und die verbindliche Feststellung erfolgt durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde. Dies setzt eine gründliche Ermittlung des Sachverhaltes oder Geschehensablaufes voraus. Zudem bestimmt § 3 Absatz 3 Satz 2, dass der verbindlichen Feststellung der Gefährlichkeit eine Begutachtung aus fachlicher Sicht durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt vorauszugehen hat. Zu diesem Zweck hat die örtliche Ordnungsbehörde dem für ihren Bezirk zuständigen Kreisveterinäramt zunächst den gesamten ausermittelten Vorgang zuzuleiten. Das Veterinäramt hat anhand der in Nummer 3.3.1.3 beschriebenen Kriterien tierärztlich fachlich zu prüfen, ob der ermittelte Sachverhalt eine Gefährlichkeitseinstufung nach Maßgabe eines der Tatbestandsmerkmale des § 3 Absatz 3 Satz 1 aus fachlicher Sicht zulässt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen misst der amtstierärztlichen Begutachtung nach seiner Rechtsprechung lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung zu (OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 – Az. 5 B 1305/11). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes dient die Begutachtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Absatz 3 Satz 1 (nur) der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Anders als für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Absatz 2 sehe das Gesetz für im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß § 3 Absatz 3 zudem keine Verhaltensprüfung zum Nachweis dessen vor, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist (§ 5 Absatz 3). Letztere hätten ihre Gefährlichkeit bereits durch tatsächliches Fehlverhalten gezeigt. Die persönliche Inaugenscheinnahme und Vorführung des zu beurteilenden Hundes bei der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt ist vor diesem Hintergrund nur dann zu veranlassen oder nach § 12 Absatz 1 anzuordnen, wenn dies im Einzelfall zur Beurteilung der Sachlage notwendig erscheint (siehe Ausführungen unter Nummer 3.3.1.3). Eine fachliche Beurteilung des Sachverhalts allein nach Aktenlage ist somit auch aus arbeitsökonomischen Gründen häufig ausreichend. Die örtliche Ordnungsbehörde soll das Ergebnis der ihr vom Veterinäramt übermittelten Begutachtung bei ihrer Entscheidung beachten, ist aber nicht daran gebunden (VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - Az. 3 L 1358/03).
Bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 3 sollten sichernde Anordnungen (beispielsweise Anlein- und Maulkorbpflicht, gegebenenfalls ausbruchsichere Unterbringung) nach § 12 Absatz 1 getroffen werden.
Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen, dass es sich bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Absatz 3 um einen Verwaltungsakt im Sinn des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW handelt (siehe OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - Az. 5 A 4519/19 und Beschluss vom 20. April 2012 - Az. 5 B 1305/11; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2016 – Az. 20 K 6915/14 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen kann eine Feststellung der Gefährlichkeit aber auch im Rahmen einer Anordnung nach § 12 Absatz 2 des Landeshundegesetzes erfolgen (OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 A 2529/15 – Bezug nehmend auf Beschluss vom 4. Dezember 2006 5 B 2300/06). Hiernach folgt aus § 3 Absatz 3 Satz 2 nicht die Notwendigkeit der vorherigen (oder zeitgleichen) Gefährlichkeitsfeststellung durch Verwaltungsakt. Die Möglichkeit eines solchen Verwaltungsaktes besagt nicht, dass ein derartiger Verwaltungsakt Voraussetzung (auch) für Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 ist. § 3 Absatz 3 Satz 2 ermöglicht es der Behörde, die Frage der Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne von Satz 1 der Vorschrift verbindlich zu klären, da das Gesetz an diese Eigenschaft bereits unmittelbar Pflichten knüpft (siehe §§ 4 und 5). Einer solchen gesonderten Klärung bedarf es im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 12 Absatz 2 indes nicht; vielmehr kann diese auch inzidenter erfolgen. Damit ist auch keine unzulässige Rechtsschutzverkürzung für den betroffenen Hundehalter verbunden. Geht die Behörde von einem im Einzelfall gefährlichen Hund aus und stützt hierauf eine bestimmte Maßnahme, unterliegt diese Annahme im Rahmen einer gegen die fragliche Anordnung gerichteten Anfechtungsklage der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Da es sich – wie oben ausgeführt – bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Absatz 3 grundsätzlich um einen (Dauer-)Verwaltungsakt handelt, folgt daraus, dass ein solcher Verwaltungsakt nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln auch der Aufhebung unterliegt, etwa im Falle einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VG Köln, Urteil vom 21. August 2014 - Az. 20 K 3978/13). Ferner gebietet es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Verwaltungsverfahren auf Antrag des Hundehalters und Vorlage entsprechender Nachweise wieder aufzugreifen und nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung zu entscheiden, wenn beispielsweise Hinweise vorliegen, dass aufgrund des Zeitablaufs, des Alterungsprozesses des Hundes beziehungsweise ergriffener oder durch den Amtsveterinär nachvollzogener Trainingsmaßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes entfallen ist (OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - Az. 5 A 4519/19). Allerdings sind an das Vorliegen einer solchen nachträglichen Veränderung hohe Anforderungen zu stellen. Allein das Bestehen einer Verhaltensprüfung wird hierzu keinesfalls ausreichen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 5 Absatz 3 Satz 3 die Verhaltensprüfung vorgesehen hat, um für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Absatz 2 die Befreiung (nur) von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu ermöglichen, nicht hingegen um die grundsätzliche Einstufung als gefährlicher Hund zu revidieren. Daher ist die Verhaltensprüfung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 auch nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Absatz 3 vorgesehen (siehe Nummer 5.3.1). Eine Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung kann somit allein auf dieser Grundlage nicht erfolgen. Für eine solche Entscheidung bedarf es vielmehr einer ausführlichen amtstierärztlichen Begutachtung des Hundes. Zudem bedarf es vom Hundehalter nachzuweisender neuer Sachverhalte, wie zum Beispiel eines mindestens mehrmonatigen, erfolgreichen Besuchs einer Hundeschule oder einer qualifizierten tierärztlichen Verhaltenstherapie, die zusammen mit der amtstierärztlichen Begutachtung den Schluss einer mittlerweile entfallenen Gefährlichkeit des Hundes zulassen. Weitere entscheidungsrelevante Sachverhalte, die bei der erneuten Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes einbezogen werden können, sind vor allem erhebliche Verhaltensänderungen infolge des fortgeschrittenen Alters oder einer nachgewiesenen, das Verhalten beeinflussenden Erkrankung des Hundes. Im Falle eines Hundes, bei dem die Gefährlichkeitseinstufung auf ein unkontrolliertes Jagdverhalten zurückzuführen war, sind hingegen aus fachlicher Sicht höhere Anforderungen an das Vorliegen einer Verhaltensänderung zu stellen. Darüber hinaus ist in die Ermessenserwägung auch das Gewicht des bei dem anlassgebenden Vorfall verletzten Rechtsguts einzustellen (OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - Az. 5 A 4519/19). Vor diesem Hintergrund soll eine Aufhebung der Gefährlichkeitseinstufung in der Regel nicht erfolgen, wenn durch den anlassgebenden Vorfall ein Mensch erheblich verletzt worden ist.
Die von einer Gefährlichkeitseinstufung betroffene Haltungsperson soll im Zusammenhang mit der Anordnung der Gefährlichkeit im Einzelfall darauf verwiesen werden, dass frühestens nach Ablauf eines Jahres ein Antrag auf Aufhebung der Gefährlichkeit gestellt werden kann. Nach Eingang eines solchen Antrages fordert die örtliche Ordnungsbehörde die antragstellende Person auf, vorhandene Nachweise vorzulegen, die belegen können, dass eine Gefährlichkeit des Hundes nicht mehr besteht. Sobald solche Nachweise vorliegen, bittet die örtliche Ordnungsbehörde das Veterinäramt, möglichst zeitnah eine Begutachtung des Hundes einschließlich einer Inaugenscheinnahme zu organisieren.“
7. Nummer 4.2 wird durch die folgende Nummer 4.2 ersetzt:
„4.2
Besonderes Interesse
Zum Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse an der Haltung nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht. Dem Wort "weiteren" in Satz 1 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 bis 6 gilt § 4 Absatz 2 nicht. Bei diesen Hunden ist durch Auflagen (wie etwa Anlein- und Maulkorbpflicht) sicherzustellen, dass durch die Haltung keine Gefahren entstehen.
Besonderes privates Interesse
An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.
Bei dem in § 4 Absatz 2 Satz 2 beispielhaft genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung (Ermessensentscheidung) im Einzelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann.
Öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Vorschriften des Landeshundegesetzes eingehalten werden (vgl. Nummer 4.4).
Ebenso kann im Einzelfall ein öffentliches Interesse angenommen werden, wenn nach der übereinstimmenden Überzeugung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde und des zuständigen Veterinäramtes der Verbleib eines gefährlichen Hundes bei der Antrag stellenden Person aus Gründen des Tierschutzes, insbesondere zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes bei einer bereits länger andauernden, gefestigten Hund-Halter-Beziehung, angezeigt ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Diese Annahme kann jedoch grundsätzlich nur dann Anwendung finden, wenn der Haltungsperson von Anfang an Gutgläubigkeit im Hinblick auf den Erwerb des Hundes unterstellt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneint nicht nur in den Fällen einer absichtlichen Umgehung der Vorschriften zur Erteilung einer Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1, sondern setzt mit dieser Fallgestaltung unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten den Fall gleich, dass ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss (OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 - 5 B 446/14 - Rn. 12, sowie VG Köln Beschluss vom 29.1.2015 – 20 L 2587/14, Rn. 19).
Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel auch vor, wenn ausgemusterte Diensthunde der in § 17 Satz 1 genannten Stellen von Diensthundeführern oder ehemaligen Diensthundeführern oder von den in § 17 Satz 1 genannten Stellen benannten Personen gehalten werden sollen.
Bei der Prüfung, ob ein öffentliches Interesse im Sinne der vorstehenden Ausführungen im Einzelfall angenommen werden kann, muss die zuständige Behörde allerdings auch darauf abstellen, ob der Gesetzeszweck der Gefahrenvorsorge hinreichend gewahrt ist. Ein öffentliches Interesse zugunsten einer Haltungsperson soll verneint werden, wenn der gefährliche Hund in einen Haushalt übernommen würde, in dem Kinder oder andere besonders schutzbedürftige Personen leben. In einem solchen Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Bereich des häuslichen Umfeldes die Sicherungsvorschriften des Landeshundegesetzes, insbesondere Leinen- und Maulkorbpflicht, nicht gelten und sie insoweit nicht vor Schaden schützen können. Der Staat ist hier gehalten, seiner Schutzpflicht nachzukommen und im Rahmen einer Abwägung, etwa zwischen den Belangen des Tierschutzes und den Sicherheitsinteressen der in einem Haushalt lebenden Personen, das öffentliche Interesse in der Regel zu verneinen (siehe hierzu OVG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2020 – 7 A 10270/20.OVG sowie VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 07.01.2020 – 5 K 829/19.NW).“
8. Nach Nummer 4.4.1 Satz 10 wird der folgende Satz eingefügt:
„Mit Blick auf die Ausführungen zur Annahme eines öffentlichen Interesses zur Haltung eines gefährlichen Hundes (siehe Nummer 4.2) kann im Zusammenhang mit der Formulierung von Nebenbestimmungen oder eines Widerrufsvorbehalts eine Regelung geboten sein, wonach die Haltung des gefährlichen Hundes nicht fortgesetzt werden darf, falls nach Beginn der Haltung Kinder oder andere besonders schutzbedürftige Personen in den Haushalt der Haltungspersonen neu hinzukommen beziehungsweise aufgenommen werden.“
2
Dieser Runderlass ergeht im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.