MB.NRW 2026 Nr. 29
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Azubitickets
im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen
(Richtlinien Azubiticket)
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Azubitickets
im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen
(Richtlinien Azubiticket)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
VII C 3 – 58.53.05.001002
Vom 28. Januar 2026
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der der Einführung des Deutschlandtickets vorgelagerten Einführung von regionalen und landesweiten Azubitickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen. Das Angebot von Azubitickets diente der preisgünstigen Mobilität von Auszubildenden im ÖPNV in Nordrhein-Westfalen vor Einführung des Deutschlandtickets.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen sind ein pauschaler finanzieller Ausgleich zur Deckung der vor Einführung des Deutschlandtickets entstandenen und auch nach Einführung des Deutschlandtickets fortbestehenden Kostenunterdeckung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Nordrhein-Westfalen, die aus der Beförderung von Auszubildenden mit jeweils in Nordrhein-Westfalen verbundweit gültigen Azubitickets sowie mit Zusatztickets zur Erweiterung des Geltungsbereichs der verbundweit gültigen Azubitickets auf das Land Nordrhein-Westfalen vor Einführung des Deutschlandtickets resultiert.
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Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind die Zweckverbände Aachener Verkehrsverbund, Nahverkehr Westfalen-Lippe und Verkehrsverbund Rhein-Sieg sowie die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR.
3.2
Die Zuwendung ist zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an die den jeweiligen Verbund- und NRW-Tarif anwendenden öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie erlösverantwortlichen Aufgabenträger weiterzuleiten.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist die vollumfängliche Anwendung des Deutschlandtickets im jeweiligen Jahr der Förderung sowie die ausgleichsmindernde Anrechnung eines Anteils von 7 von 12 der für das Jahr 2025 gewährten Förderung nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Azubitickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums für Verkehr, – II B 3 – 47 – 51.7 –, im Folgenden Richtlinien Azubiticket alt, bei der Förderung nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, - VII C 3 – 58.53.08-000006 -.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um Projektförderung.
5.2
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um Festbetragsfinanzierung.
5.3
Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung gewährt.
5.4
Von der Gesamtförderung erhalten
a) der Zweckverband Aachener Verkehrsverbund 310 897 Euro,
b) der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe 5 596 149 Euro,
c) der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg 1 036 324 Euro sowie
d) die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR 2 279 912 Euro.
Reichen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht aus, reduziert sich die Förderung der jeweiligen Zuwendungsempfänger im Verhältnis ihres Anteils an der Gesamtförderung für alle Zuwendungsempfänger.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es ist sicherzustellen, dass bei der Weiterleitung der Zuwendungen die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinien den öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen und den Eisenbahnverkehrsunternehmen auferlegt werden. Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist zugelassen und ausreichend. Die ANBest-P sind bei Weiterleitung der Mittel an Dritte mit Ausnahme der Nummern 1.4, 1.4.1, 4, 5.4, 5.5, 6.4 und 6.5 zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen.
Die Weiterleitung der Förderung an die öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen soll auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, erfolgen. Die Verkäufe der Angebote nach den Nummern 4.1 und 4.2 der Richtlinien Azubiticket alt im Jahr 2022 sind die Bemessungsgrundlage für die Weiterleitung der Mittel.
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Verfahren
7.1
Der Förderantrag ist bis zum 1. März. des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde nach dem Grundmuster 1 zu den VVG zu stellen. Im Antrag ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen darzulegen und zu bestätigen.
7.2
Bewilligungsbehörde für die Zuwendungsempfänger nach Nummer 5.4 a) und Nummer 5.4 c) ist die Bezirksregierung Köln. Bewilligungsbehörde für den Zuwendungsempfänger nach Nummer 5.4 b) ist die Bezirksregierung Arnsberg. Bewilligungsbehörde für den Zuwendungsempfänger nach Nummer 5.4 d) die Bezirksregierung Düsseldorf.
7.3
Für die Bewilligung der Zuwendung gilt Teil II - VV für Zuwendungen
an Gemeinden (GV) - (VVG) - der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu § 44. Die Anlage 3 zu Nummer 4.1 VVG: Grundmuster 2 - Zuwendungsbescheid ist zu verwenden. Die Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - (ANBest-G) - sind mit Ausnahme der Nummern 1.4, 1.6, 4, 5.4, 5.5 zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt jeweils zur Hälfte am 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres.
7.4
Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO. Die Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG: Grundmuster 3 - Verwendungsnachweis ist zu verwenden. Abweichend hiervon muss sich der Sachbericht lediglich auf die Zahlen der im Gebiet des jeweiligen Zuwendungsempfängers für das Jahr 2022 verkauften Azubitickets gemäß Nummer 4.1 Richtlinien Azubiticket alt und der Zusatztickets gemäß Nummer 4.2 Richtlinien Azubiticket alt erstrecken sowie der zahlenmäßige Nachweis die Empfänger und Beträge mit Zahlungsdatum der weitergeleiteten Zuwendung aufführen. Auf die Vorlage von Belegen wird verzichtet. Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis insbesondere schriftlich zu bestätigen, dass die vom Land gewährte Zuwendung zum Ausgleich der Kostenunterdeckung gemäß Nummer 2 dieser Richtlinien eingesetzt wurde. Der Empfänger hat darüber hinaus schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinien erfüllt sind.
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Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.