MB.NRW 2026 Nr. 293
Siebte Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180-II.20 -
und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung - 302-55.21.40.01 -
Vom 15. September 2026
1
Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1993 (MBl. NRW. S. 1448), die zuletzt durch den Runderlass vom 17. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 475) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Die VV zu § 12 werden wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.4 wird nach der Angabe „(VV 1.3 zu § 7)“ die Angabe „entweder im Rahmen der Abrechnung der tatsächlichen Fahrtkosten nach Nummer1.8 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 1.9 oder pauschalisiert“ eingefügt.
b) Nach Nummer 1.7 werden die folgenden Nummern 1.8 und 1.9 eingefügt:
„1.8
Die Schiedsperson hat die Wahl, ob sie ihre Fahrtkosten
a) pauschalisiert gemäß Nummer 1.4 in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes oder
b) basierend auf einer Kalkulation der tatsächlichen Fahrtkosten gemäß Nummer 1.9
abrechnet.
1.9
Tatsächliche Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die der Schiedsperson durch die persönliche Benutzung eines Fahrzeugs entstehen. Benutzt die Schiedsperson ihr Fahrzeug, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Die Schiedsperson kann aufgrund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, zum Beispiel bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen. Die Schiedsperson hat der Gemeinde Unterlagen vorzulegen, aus denen die für die entsprechende Berechnung maßgeblichen tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs sowie die Jahresfahrleistung ersichtlich sind.“
2. Nummer 4 Satz 5 der VV zu § 22 wird gestrichen.
3. Nach Nummer 2 Satz 1 der VV zu § 41 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die nur auf ausdrückliche Vorgabe der Gemeinde zu erhebende Umsatzsteuer nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, im Folgenden UStG, sind die Daten der Gemeinde zu ergänzen.“
4. Nummer 1 der VV zu § 42 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1
Die Schiedsperson hat ein Kassenbuch nach dem aus Anlage 4 ersichtlichen Muster zu führen. Als Kosten gelten dabei die Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer.“
5. Nummer 1 der VV zu § 43 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1
Die Schiedsperson ist im Regelfall gehalten, einen die voraussichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer) deckenden Vorschuss einzufordern. Dies gilt nicht in dem in § 43 Absatz 2 Satz 2 genannten Fall. Im Übrigen darf die Schiedsperson von der Einziehung eines Vorschusses nur dann absehen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Dabei hat sie zu beachten, dass der Vorschuss dazu dient, der Gemeinde das für sie kostenaufwendige Beitreibungsverfahren zu ersparen. Erst nach Einzahlung des Vorschusses wird der Antrag aufgenommen, Termin bestimmt, die Ladung der Parteien veranlasst, eine Abschrift, Ausfertigung des Protokolls oder eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs oder eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt; dies gilt nicht, wenn der Antrag im Wege der Amtshilfe (vergleiche Nummer 2 der VV zu § 20) aufgenommen wird, in diesem Fall soll die Einforderung des Vorschusses der zuständigen Schiedsperson überlassen bleiben.
Die Schiedsperson, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch auf sofortigen Ersatz ihrer Auslagen.“
6. Nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
„2
Wenn nach ausdrücklicher Vorgabe der Gemeinde Umsatzsteuer nach § 2b UStG vom Schiedsamt geltend zu machen ist, sind vor Erhebung der Kosten die notwendigen Angaben nach § 14 UStG von der Schiedsperson bei der Gemeinde abzufragen und die Kostenrechnung entsprechend zu ergänzen. Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist nach Eingang sofort an die Gemeinde weiterzuleiten. Die Gemeinde ist für die Anmeldung und Abführung der eingegangenen Umsatzsteuer zuständig.“
7. Die bisherige Nummer 2 der VV zu § 44 wird zu Nummer 3 der VV zu § 44.
8. Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
2
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.