MB.NRW 2026 Nr. 30
Zweite Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Kooperationen
zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt
an Frauen und Mädchen
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Kooperationen
zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt
an Frauen und Mädchen
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 20. Januar 2026
1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kooperationen zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt an Frauen und Mädchen vom 24. April 2024 (MBl. NRW. S. 621), die zuletzt durch Runderlass vom 7. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4.2.3 Satz 2 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
2. Nummer 5.4.2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) vom Einzelfall unabhängige, projektbezogene Sachausgaben, die im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Kooperation gemäß Nummer 4.3 entstehen.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.