MB.NRW 2026 Nr. 303
Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
402-01.25.04.07
Vom 26. Oktober 2026
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1.1
In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Empfangseinrichtungen, im Folgenden EE-Pol, für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall-/Einbruchmelde-anlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren eingerichtet werden. Die neue Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.
1.2
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) inklusive der Anlagen 1 bis 13.
Die ÜEA-Richtlinie sowie die Anlagen 1 bis 13 sind nachfolgend aufgeführt.
| Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei | |
| Anlage 1 | Abkürzungen, Begriffe und Definitionen |
| Anlage 2 | Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung |
| Anlage 3 | Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA |
| Anlage 4 | Antrag für die Abnahme einer ÜEA mit Abnahmeprotokoll und Anlagenbeschreibungen |
| Anlagenbeschreibung Überfall-/Einbruchmeldeanlage (ÜMA/EMA) – (für neue ÜEA) | |
| Anlagenbeschreibung Änderung/Ergänzung einer ÜMA/EMA (für Änderung/Ergänzung bestehender ÜEA) | |
| Anlagenbeschreibung Notfall- und Gefahrenreaktionssystem (NGRS) | |
| Anlagenbeschreibung Videoübersicherheitssystem (VSS) | |
| Anlagenbeschreibung Änderung/Ergänzung einer VSS (für Änderung/Ergänzung bestehender VSS) | |
| Anlage 5a | Projektierungs- und Installationshinweise für ÜMA/EMA (PIH-ÜMA/EMA) |
| Anlage 5b | Projektierungs- und Installationshinweise für NGRS (PIH-NGRS) |
| Anlage 5c | Projektierungs- und Installationshinweise für VÜA (PIH-VÜA) |
| Anlage 6 | Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung |
| Anlage 7a | Voraussetzungen für einen Fachbetrieb und dessen Pflichten |
| Anlage 7b | Voraussetzungen für den Konzessionär / ÜEA-Provider und dessen Pflichten |
| Anlage 8 | Merkblatt für Betreiber von ÜEA |
| Anlage 9 | Überprüfungen von ÜEA |
| Anlage 10 | Anforderungen an die Alarmübertragung und -bearbeitung zur bzw. an der EE-Pol |
| Anlage 11 | Pflichtenheft für ÜEA-Provider (Provider für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. sonstige Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei) |
| Anlage 11a | Antrag für ÜEA-Provider |
| Anlage 12 | Datenschutzhinweise (landes-/behördenspezifisch) |
| Anlage 13 | Länderspezifische Zusatzbestimmungen |
1.3
Zur Alarmweiterleitung an die Polizei ist berechtigt, wer aufgrund eines besonderen Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde (Konzessionär bzw. ÜEA-Provider). Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Empfangstechnik für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das Vertragsmuster „Providervertrag“ zu verwenden.
1.4
Die Anlagen 1 bis 13 der bundeseinheitlichen ÜEA-Richtlinie gemäß Nummer 1.2 sowie das Vertragsmuster „Providervertrag“ gemäß Nummer 1.3 stehen auf der Homepage des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste unter https://lzpd.polizei.nrw/artikel/ueberfall-und-einbruchmeldeanlagen als Download zur Verfügung.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 31.10.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass vom 20. September 2021 (MBl. NRW. S. 740, ber. S. 1004) außer Kraft.