MB.NRW 2026 Nr. 307
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket in den Jahren 2027 bis 2030 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2027 bis 2030)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
- VII C 3 – 58.53.08-000006 -
vom 28. Oktober 2026
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Rechtsgrundlage
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen sind ein pauschaler finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Nordrhein-Westfalen, deren Ausgaben in den Jahren 2027 bis 2030 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und anderweitigen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können.
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Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Empfänger sind
3.1
Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), in der jeweils geltenden Fassung.
3.2
öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der pauschalierte Ausgleich kann reduziert werden, sofern eine erhebliche Konkurrenzierung des Deutschlandtickets vorliegt. Eine erhebliche Konkurrenzierung kann nur in der Absenkung des Preises bestehender Tarifangebote gegenüber dem jeweiligen Vorjahr liegen oder in der Neueinführung von Zeitfahrausweisen oder anderen zielgruppenspezifischen Tarifangeboten, sofern diese im unangemessenen Verhältnis zu Geltungsbereich und Preis des Deutschlandtickets stehen. Über das Vorliegen einer erheblichen Konkurrenzierung sowie die daraus resultierende Verringerung des pauschalierten Ausgleichs anhand der nachweisbaren Wanderungseffekte aus dem Deutschlandticket in das konkurrenzierende Tarifangebot für die betroffenen Empfänger entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium. Die für die Tarifentscheidung zuständigen Stellen können geplante Tarifmaßnahmen dem für das Verkehrswesen zuständigem Ministerium im Vorfeld zur Prüfung vorlegen. Sofern das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium von einer erheblichen Konkurrenzierung ausgeht, muss es dies innerhalb von zwei Monaten schriftlich begründen. Erfolgt dies nicht, gilt die Maßnahme als förderunschädlich. Voraussetzung für eine Kürzung des pauschalierten Ausgleichs ist in jedem Fall, dass sich die nach der Einnahmenaufteilung dem jeweiligen Tarifgebiet zugewiesenen Stückzahlen des Deutschlandtickets in den ersten 12 Monaten nach Einführung des neuen Tarifangebotes mindestens um 5 Prozent reduzieren.
4.2
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Zuwendungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen sind dabei zu verpflichten, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben und die vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden. Die Empfänger haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anerkennung des Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets auferlegt wird, die den bundeseinheitlich beschlossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht unter https://deutschlandticketclearing.de/Download/docs/TarifbestimmungenD-Ticket.pdf)
entsprechen und ausschließlich von Unternehmen ausgegeben werden, die auf der Liste der teilnehmenden Unternehmen (Positivliste) stehen. Die Positivliste ist über folgende Internetadresse einsehbar: www.deutschlandticket-verkaeufer.de.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Bei der Leistung handelt es sich um eine Zuwendung gemäß § 44 LHO im Rahmen der Projektförderung
5.2
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
5.3
Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.
5.4
Der von Bund und Ländern bundesweit gewährte Gesamtausgleichsbetrag (bundesweiter Gesamtausgleichsbetrag) für die Jahre 2027 bis 2030 beträgt jeweils 3 Milliarden Euro.
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
5.4.1
Als Soll-Fahrgeldeinnahmen gelten die nach Nummer 5.4.1.1 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind.
5.4.2
Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket gelten die bundesweit mit einem einheitlichen Faktor fortgeschriebenen tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2025 aus dem Deutschlandticket einschließlich der Deutschland-Jobtickets und der Deutschland-Semestertickets (Stand 31. Dezember 2027), die sich aus einer fiktiven Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderung der Einnahmenaufteilungsregelungen für das Deutschlandticket im jeweiligen Jahr gegenüber 2025 ergeben würden. Dabei wird der Faktor auf Bundesebene zentral vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt berechnet:
([𝑆𝑐ℎ𝑎𝑑𝑒𝑛 2025]1𝑥 1,026 − [𝐴𝑢𝑠𝑔𝑙𝑒𝑖𝑐ℎ 2026]2) 𝑥 0,5 + [𝐷 − 𝑇𝑖𝑐𝑘𝑒𝑡 2025]3𝑥 1,026
[𝐷 − 𝑇𝑖𝑐𝑘𝑒𝑡 2025]3
Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Restsortiment gelten die nach Nummer 5.4.1.2 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind.
Sollte es strukturelle Veränderungen der Einnahmenaufteilung für die übrigen Tarife (Restsortiment) im Verhältnis zum Jahr 2025 geben, sind abweichend die nach den Sätzen 1 und 3 berechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen 2025 für das Deutschlandticket und aus dem Restsortiment anzusetzen, die sich durch die fiktive Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen gemäß den für das jeweilige Jahr geltenden Einnahmenaufteilungsregelungen ergeben.
Die für die Antragstellung erforderlichen Daten werden den Empfängern durch die D-TIX GmbH & Co. KG gemäß den Sätzen 1 und 2 bis auf Ebene der Zahlungsausgleichsstellen sowie darauf aufbauend durch die Verbundorganisationen zur Verfügung gestellt.
5.4.3
Als Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), gilt für das Jahr 2027 die Minderung, die sich durch Multiplikation der Differenz zwischen den Soll-Einnahmen nach Nummer 5.4.1 und den tatsächlichen Einnahmen nach Nummer 5.4.2 dieser Richtlinien für das Jahr 2027 mit dem für das Jahr 2025 festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsatz ergibt. Eine Ermittlung der erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen hat dabei nicht zu erfolgen. Für die Folgejahre erhöht oder vermindert sich die Minderung nach Satz 1 um 3 Prozent der Veränderung der Differenz zwischen den nach den Nummern 5.4.1 und 5.4.2 dieser Richtlinien ermittelten Soll-Einnahmen und tatsächlichen Einnahmen des jeweiligen Jahres gegenüber dem Jahr 2027. Die Einnahmenaufteilungsstellen, insbesondere die Verbünde, weisen in ihrer Datenbereitstellung an die Antragsteller auf deren Wunsch den mit 3 Prozent zu gewichtenden Betrag gesondert aus.
Als vermiedene oder ersparte Aufwendungen gelten die nach Nummer 5.4.5 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge.
5.4.4
Als Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften gelten die nach Nummer 5.4.3 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge.
Soweit ein Empfänger Ausgleich für die Minderung von Ausgleichsleistungen nach der allgemeinen Vorschrift des § 45a PBefG gemäß Nummer 5.4.3 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 für das Jahr 2025 geltend gemacht hat, ist dieser Anteil nicht Teil des für die Anteilsermittlung maßgeblichen Ausgleichs und damit des bundesweiten Gesamtausgleichsbetrages nach Nummer 5.4.1 und vom jeweiligen Land gesondert zu finanzieren.
5.4.5
Der sich als Differenz der Soll-Fahrgeldeinnahmen gemäß Nummer 5.4.1 und der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß Nummer 5.4.2 ermittelte Teilbetrag bildet gemeinsam mit den Teilbeträgen gemäß den Nummern 5.4.3 und 5.4.4 den für die weitere Berechnung zu verwendenden Betrag je Empfänger. Die Beträge je Empfänger sind bundesweit aufzusummieren und daraus der prozentuale Anteil des Empfängers an dieser Gesamtsumme zu ermitteln.
5.4.6
Als pauschalen Ausgleich erhält der Empfänger den prozentualen Anteil am bundesweiten Gesamtausgleichsbetrag des jeweiligen Jahres, der dem Anteil des Empfängers am Gesamtbetrag gemäß Nummer 5.4.5 entspricht.
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Sonstige Bestimmungen
6.1
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen nach Nummer 4.2 an Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit sie sich durch diese gemeinwirtschaftliche Verpflichtung verändern. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle.
6.2
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
6.3
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmenaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH u. Co. KG gemeldet werden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats.
6.4
Die Empfänger sind zu verpflichten, für das Jahr 2027 bis zum 31. März 2029, für das Jahr 2028 bis zum 31. März 2030, für das Jahr 2029 bis zum 31. März 2031 und für das Jahr 2030 bis zum 31. März 2032 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als Schlussverwendungsnachweis. Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die Bewilligungsbehörde die Zuwendung endgültig fest. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach Nummer 5.4.2 beizufügen. Auf Basis der Nachweise findet eine erneute Ermittlung des prozentualen Anteils am bundesweiten Gesamtausgleichsbetrag statt. Der Nachweis für die Zuwendungen nach Nummer 5.4.6 ist unter sinngemäßer Verwendung der Anlage 4 zu Nr. 10 VVG zur LHO zu erbringen.
6.5
Zuwendungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen.
6.6
Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.4 nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
6.7
Die Ziffern 1.3, 1.5, 1.6, 3.2, 5.2 Buchstabe c), 7.2, 8.2.5, 8.6, 10.2, 11.6 der VV zu § 44 LHO, die Ziffern 1.3, 1.5, 2.2, 2.4, 7.2, 8.2.5, 8.6, 11.5 der VVG zu § 44 LHO, die Ziffern 1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-G finden keine Anwendung.
7
Verfahren
7.1
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist für das Jahr 2027 bis zum 30. November 2026, für das Jahr 2028 bis zum 30. November 2027, für das Jahr 2029 bis zum 30. November 2028 und für das Jahr 2030 bis zum 30. November 2029 zu stellen. Für die Antragstellung ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Werden strukturelle Veränderungen in der Einnahmeaufteilung erwartet und sollen diese bei der Bewilligung bereits berücksichtigt werden, hat der Antrag die Berechnung der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode auf der Basis von Prognosen der jeweiligen Fahrgeldeinnahmen gemäß Nummer 5.4.2 zu enthalten. In allen übrigen Fällen sind keine Berechnungen erforderlich.
7.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat.
7.3
Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch zu stellen.
7.4
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Der vorläufige Ausgleich wird in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4.2 leiten die Empfänger den vorläufigen Ausgleich unverzüglich weiter.
Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Meldung entsprechend der Verpflichtung nach Nummer 6.3 keine Teilnahme der Verkehre im Gebiet des Aufgabenträgers an der bundesweiten Einnahmeaufteilung möglich, so soll der vorläufige Ausgleich so lange ausgesetzt oder reduziert werden, bis eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Einnahmeaufteilung erfolgt.
7.5
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Zuwendungen an die Empfänger gemäß Nummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein.
7.6
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
7.7
Die Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt.
7.8
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern und bei Dritten, an die die Mittel aus diesen Richtlinien weitergeleitet werden, Prüfungen durchzuführen.
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Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. September 2032 außer Kraft.
[1] Bundesweit aggregierter Schaden, welcher sich aus den finalen Anträgen 2025 ergibt
[2] Gesamtausgleichsbetrag gemäß Nummer 5.4 dieser Richtlinie
[3] Tatsächliche Einnahmen aus dem Deutschlandticket im Jahr 2025 nach Abzug des Vertriebsanreizes (Stand 31.12.2027)