MB.NRW 2026 Nr. 308
Besondere Zuständigkeitsregelungen für die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen
(Runderlass Zentralstelle für Flugabschiebungen – ZFA-Erlass)
(Runderlass Zentralstelle für Flugabschiebungen – ZFA-Erlass)
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
– 523-26.02.09-000018-2023-0102092 –
Vom 26. Oktober 2026
1
Anwendungsbereich
Auf Grundlage des § 15 Absatz 6 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921) geändert worden ist, werden nachfolgend die Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde, im Folgenden ZAB, Bielefeld als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen, im Folgenden ZFA, festgelegt.
2
Alleinige Zuständigkeit für Rückführungen auf dem Luftweg
Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen ausschließlich zentral über die ZFA abgewickelt.
Zur Durchführung der Rückführungen, die als Charter- oder Einzelmaßnahmen erfolgen können, veranlasst die ZFA grundsätzlich alle Flugbuchungen.
Eigenständige Flugbuchungen oder Anmeldungen der Ausländerbehörden bei anderen Bundesländern und der Bundespolizei sind nur in besonders gelagerten Fällen und nur nach vorheriger Rücksprache mit der ZFA zulässig.
2.1
Amtshilfe
Daneben kann die ZFA in Amtshilfe auch Rückführungen für andere Länder und für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union organisieren.
2.2
Zentrale Zuständigkeit bei Überstellungen im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
Die ZFA ist zentral zuständig für die Buchung von Flügen nach der Verordnung (EU) 2024/1351 vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1351 vom 22.5.2024, S. 1; L, 2025/90929, 25.11.2025), insbesondere für die Buchungen für freiwillige Überstellungen nach Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 vom 2. Oktober 2025(ABl. L, 2025/2055, 12.11.2025).
2.3
Zentrale Zuständigkeit bei freiwilliger Ausreise auf dem Luftweg
Die ZFA ist zentral zuständig für die Buchung von Flügen im Bereich der freiwilligen Ausreise über das Buchungssystem der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache FRONTEX. Soweit erforderlich, erfolgen Flugbuchungen zudem über den von der ZFA beauftragten Reisedienstleister. Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus dem Erlass „Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) unterstützt die Ausländerbehörden bei der Buchung von Flügen im Bereich der freiwilligen Ausreise“ vom 3. September 2024 – Az. 523-2024-0006672 – (n.v.) in seiner derzeit gültigen Fassung.
2.3
Beteiligungen im Rahmen der Flugbuchung
Die ZFA beteiligt, soweit erforderlich,
a) die Bundespolizei, insbesondere das Bundespolizeipräsidium, sowie die nachgeordneten Flughafendienststellen,
b) die Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten,
c) die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache FRONTEX,
d) weitere beteiligte Akteure des Landes Nordrhein-Westfalen, unter anderem Sicherheitsbehörden, Landesmittelbehörden und oberste Ausländerbehörde, insbesondere bei Sondermaßnahmen und
e) die zentrale Abrechnungsstelle für Abschiebungskosten zur Abwicklung der Zahlungs- und Abrechnungsprozesse.
2.4
Konkrete Zuständigkeiten
Die ZFA bereitet die Flugrückführungen der gemeldeten vollziehbar ausreisepflichtigen Personen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls vor. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Ausländerbehörden und anderen beteiligten Dienststellen.
Die ZFA ist insbesondere zuständig für
a) die Festlegung der näheren Einzelheiten der Flugrückführung, das heißt insbesondere die Wahl des Rückführungsmittels, die Routenfestlegung, die Festlegung der Flugdaten und die Buchung der Flüge, soweit diese nicht durch das zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums vorgenommen wird,
b) die Beachtung der Einhaltung der Bestimmungen über die Rückführungen ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg und der für Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen sowie etwaiger Vereinbarungen mit dem Herkunftsstaat hinsichtlich Flugrückführungen, soweit sie nicht anderen Behörden zugewiesen sind,
c) die Prüfung des Amtshilfeersuchens zur Flugbuchung auf Vollständigkeit aller erforderlichen Dokumente für die Ausreise und den gegebenenfalls notwendigen Transit durch Drittstaaten sowie die Einreise in den Zielstaat,
d) die Mitteilung der organisatorischen Vorgaben für die Zuführung der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zum Flughafen und während des Fluges in Bezug auf die Art des Transportes, die Sicherheitsbegleitung, die ärztliche oder sonstige Begleitung an die Ausländerbehörden,
e) die Anforderung von Personenbegleitern-Luft, im Folgenden PBL, der Bundespolizei und Dritter wie zum Beispiel Frontex oder Fluggesellschaften,
f) die Anforderung von PBL von den ZABs, einschließlich der Entscheidung, welche PBL eingesetzt werden,
g) die Entscheidung, welche Personen bei einer Überbuchung von Chartermaßnahmen im Rahmen dieser Maßnahmen nicht rückgeführt werden,
h) die Einrichtung und Besetzung eines Meldekopfes bei Chartermaßnahmen,
i) Nachfragen in Eilrechtsschutzangelegenheiten zu Flugplanungsinformationen der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte zu bevorstehenden oder laufenden Luftrückführungen,
j) die Beantragung von Genehmigungen zur Durchbeförderung durch Drittstaaten oder EU-Mitgliedstaaten,
k) die Übermittlung von Flugdaten an die Landestransportkoordination in Nordrhein-Westfalen und
l) die Bereitstellung von Statistiken und Auswertung im Bereich der Flugrückführung sowie Flüge für die freiwillige Ausreise in Abstimmung mit dem für das Rückkehrmanagement zuständigen Ministerium.
Die ZFA ist nicht zuständig für materiell-rechtliche Entscheidungen der Ausländerbehörden. Aufsichtsbehördliche Befugnisse der Bezirksregierungen gegenüber den Ausländerbehörden bleiben unberührt.
3
Verfahren
Die Ausländerbehörden melden der ZFA mittels abgestimmten Verfahrens alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, die auf dem Luftweg rückgeführt werden sollen.
Scheitert ein über die ZFA organisierter Charter, unterrichtet diese unverzüglich die zuständigen Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen, die Regionalen Rückkehrkoordinierungsstellen, die Landtransportkoordination, die gegebenenfalls beteiligten Behörden der anderen Länder und unterstützt erforderlichenfalls bei der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Weiterleitung der ausreisepflichtigen Personen.
4
Mitwirkung an Bund-Länder-Gremien und Besprechungen
Die ZFA wirkt in sachbezogenen Gremien des länderübergreifenden Rückkehrmanagements mit und bringt etwaige Problemlagen bei den Flugrückführungen und den damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen ein.
5
Berichtspflicht
Die ZFA ist dem für das Rückkehrmanagement zuständigen Ministerium generell und auch in Einzelfällen berichtspflichtig.
6
Ermächtigungen
Die ZFA kann eigenständig einen Reisedienstleister mit der praktischen Umsetzung der Buchung der Flüge beauftragen.
Zur Bearbeitung des Buchungsvorgangs setzt die ZFA eine entsprechende Software ein, deren Betreuung und Fortentwicklung ihr obliegt.
Die ZFA regelt die näheren Einzelheiten zum Verfahren in Abstimmung mit dem für das Rückkehrmanagement zuständigen Ministerium. Die Ausländerbehörden haben das von der ZFA ausgestaltete und vorgegebene Verfahren einzuhalten.
7
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) der Runderlass „Besondere Zuständigkeitsregelungen für die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen“ vom 26. August 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 91) und
b) der Runderlass „Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) unterstützt die Ausländerbehörden bei der Buchung von Flügen im Bereich der freiwilligen Ausreise“ vom 12. Juni 2024 – Az. 523-2024-0006672 – (n. v.).