MB.NRW 2026 Nr. 311
Satzung
Staatspreis MANUFACTUM NRW
für angewandte Kunst und Design im Handwerk
Staatspreis MANUFACTUM NRW
für angewandte Kunst und Design im Handwerk
Bekanntmachung
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 2. September 2026
Die Landesregierung hat am 2. September 2026 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Zur Förderung der angewandten Kunst und des Designs im nordrhein-westfälischen Handwerk und in der Absicht, die dort tätigen Menschen sowie herausragende gestalterische Leistungen auszuzeichnen, stiftet die Landesregierung den
Staatspreis MANUFACTUM NRW für angewandte Kunst und Design im Handwerk
1
Grundlagen
1.1
Verleihung der Staatspreise
Die Verleihung der Staatspreise findet im Rahmen einer Ausstellung statt, in der der Öffentlichkeit die Objekte vorgestellt werden, die eine Fachjury für die abschließende Prämierung ausgewählt hat.
Die Staatspreise werden für herausragende Leistungen in fünf verschiedenen Preiskategorien verliehen. Sie orientieren sich an den aktuellen Entwicklungen des Handwerks bezüglich Gestaltung, Technik und Materialien. Sie werden durch die Geschäftsordnung bestimmt und sollen die gesamte Breite der Arbeitsfelder der angewandten Kunst und der handwerklichen Gestaltung repräsentieren.
Ein weiterer Staatspreis wird als „Elisabeth-Treskow-Preis für angewandte Kunst und Design im Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen“ verliehen. Mit diesem Preis werden Menschen gewürdigt, die Handwerk und Design in Nordrhein-Westfalen in herausragender Weise geprägt haben.
Der Staatspreis MANUFACTUM NRW wird in jedem zweiten Jahr im Rahmen einer öffentlichen Preisverleihung übergeben. Die ausgesetzten insgesamt sechs Staatspreise bestehen aus je einem Geldpreis in Höhe von 10 000 Euro und je einer Urkunde.
1.2
Durchführung des Verfahrens
Zur Ermittlung der Preisträgerinnen und Preisträger führt eine damit von der Landesregierung beauftragte Organisation des Handwerks in jedem zweiten Jahr ein Wettbewerbsverfahren, eine Ausstellung und eine Preisverleihung durch. Hauptzweck der Ausstellung ist es, eine möglichst umfassende Übersicht über alle Bereiche der angewandten Kunst und des handwerklichen Designs in Nordrhein-Westfalen als Grundlage für die Auswahl durch die Jury zu geben.
1.3
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme ist jede und jeder in den gestaltenden Handwerken Tätige ab Vollendung des 25. Lebensjahres berechtigt. Erforderlich ist ein Wohnsitz, Arbeitssitz oder dauernder Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Eine Teilnahme ist möglich ohne Rücksicht darauf, ob die Bewerberin/der Bewerber im Sinne der Handwerksordnung selbstständig oder unselbstständig tätig ist und ob er/sie die handwerkliche Tätigkeit ganz oder überwiegend zum Erwerb des Lebensunterhalts ausübt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen die von diesen eingereichten Arbeiten selbst entworfen und ausgeführt haben. Bei Arbeiten, die üblicherweise unter fremder Mitwirkung ausgeführt werden, muss die Ausführung maßgeblich durch diese beeinflusst sein.
2
Auswahlgremien
2.1
Fachjury
Die Fachjury besteht aus acht Mitgliedern einzelner Werkbereiche des gestaltenden Handwerks. Ihre Beschlüsse sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Fachjury wird von der beauftragten Organisation des Handwerks im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft und Handwerk zuständigen Ministerium bestellt. Die vorgeschlagenen Personen müssen sachverständig sein und die notwendige Erfahrung besitzen, sie sollten ihren Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen haben. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
2.2
Preisjury
Über die Verleihung der Staatspreise und der damit verbundenen Preisgelder entscheidet die Preisjury, die aus folgenden zehn Mitgliedern besteht:
- Vertreter/in des für Wirtschaft und Handwerk zuständigen Ministeriums (Vorsitz),
- Vertreter/in des für Kultur zuständigen Ministeriums (stellvertretender Vorsitz),
- Vertreter/in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen,
- Vertreter/in der Handwerkskammer in dessen Bezirk die Ausstellung stattfindet,
- Vertreter/in des ausstellenden Museums sowie
- fünf Sachverständige, die sich durch Kompetenz und/oder Lehrtätigkeit in den Themen Design, Architektur und gestaltendes Handwerk auszeichnen, davon zwei Mitglieder der Fachjury.
Die Sachverständigen werden von der beauftragten Organisation des Handwerks im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft und Handwerk zuständigen Ministerium bestellt. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. In die Preisjury soll keine Person berufen werden, die an den Ausbildungsstätten für das kreative Handwerk in NRW tätig ist (zum Beispiel Gestaltungsakademien des Handwerks, Glasfachschule Rheinbach,).
Die Beratung der Preisjury ist nicht öffentlich. Ihre Entscheidungen sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Das Preisgeld wird den Preisträgern für jeweils ein einzelnes Werk verliehen.
Die wiederholte Verleihung eines Staatspreises an dieselbe Preisträgerin bzw. denselben Preisträger innerhalb von zehn Jahren ist nicht zulässig. Der „Elisabeth-Treskow-Preis“ kann an eine Person nur einmalig verliehen werden.
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Weitere Regelungen
Alle weiteren Vereinbarungen treffen das für Wirtschaft und Handwerk zuständige Ministerium - in Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem für Kultur zuständigen Ministerium - und die mit der Durchführung der MANUFACTUM beauftragte Organisation des Handwerks im Rahmen einer Geschäftsordnung. Diese wird gemeinsam mit dieser Satzung unter www.staatspreis-manufactum.de veröffentlicht.
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Schlussvorschriften
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 3. September 2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten
a) die Satzung „Staatspreis für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 10. Februar 1987 (MBl. NRW. S. 721),
b) der Runderlass „Durchführungsbestimmungen zu der Satzung des Staatspreises für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 9. April 1987 (MBl. NRW. S. 722),
c) die „Satzung zum Staatspreis für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen - MANU FACTUM -“ vom 20. November 2018 (MBl. NRW. S. 717),
d) die „Satzung Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen - MANUFACTUM“ vom 21. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 58) sowie
e) die „Satzung Staatspreis MANUFACTUM NRW für angewandte Kunst und Design im Handwerk“ vom 8. Februar 2022 (MBl. NRW. S. 603)
außer Kraft.