MB.NRW 2026 Nr. 312
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
für Klimatisierungsmaßnahmen in Betriebsstellen von Plankrankenhäusern
(NRW-Förderrichtlinie zur Krankenhaus-Klimatisierung)
für Klimatisierungsmaßnahmen in Betriebsstellen von Plankrankenhäusern
(NRW-Förderrichtlinie zur Krankenhaus-Klimatisierung)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 29. Oktober 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe
1. dieser Förderrichtlinie,
2. des § 21a in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KHGG NRW,
3. der §§ 6 bis 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KHG,
4. des Runderlasses „Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023“ vom 24. November 2023 (MBI. NRW. S. 1372), in der jeweils geltenden Fassung,
finanzielle Unterstützung für Klimatisierungsmaßnahmen in Betriebsstellen von Plankrankenhäusern in Nordrhein-Westfalen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die beihilferechtliche Relevanz der Förderungen dieser Richtlinie wurde vor deren Aufstellung geprüft. Für diese Richtlinie ergab die Prüfung, dass eine beihilferechtliche Relevanz im Sinne des Artikels 107 des AEU-Vertrags nicht vorliegt.
2
Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist es, die Krankenhäuser bei Klimatisierungsmaßnahmen zum Gesundheitsschutz bei Extremhitze zu unterstützen. Dazu sollen Betriebsstellen von Plankrankenhäusern in Nordrhein-Westfalen beim Aufbau und Ausbau von Klimatisierungsmaßnahmen finanziell unterstützt werden. Förderfähig sind Umbauten zur Klimatisierung, aktiven Kühlung oder Verschattung von Intensivstationen, Kreißsälen, Notaufnahmen, Operationssälen, Pflegestützpunkten und einzelnen Stationen. Stationen im Sinne der Förderrichtlinie sind Räumlichkeiten, in denen Patientinnen und Patienten untersucht, medizinisch behandelt oder untergebracht werden.
3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Krankenhausträger, deren Betriebsstellen zum Zeitpunkt des Förderantrags im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und gemäß § 8 Absatz 1 KHG förderberechtigt sind. Nur im Falle einer Aufnahme in den Krankenhausplan entsteht der grundsätzliche Anspruch auf eine Förderung. Als Betriebsstelle gilt ein Krankenhausstandort, für den eine vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vergebene Standortnummer besteht.
Insolvente Krankenhausträger sind von der Förderung ausgeschlossen. Sollte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers bis zum 31. Dezember 2036 eröffnet werden, wird die Bewilligung der Förderung widerrufen, sofern das Insolvenzverfahren einer zweckentsprechenden Mittelverwendung entgegensteht.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
1. über das Vorhaben ein Kostenvoranschlag von einem fachkundigen und leistungsfähigen Anbieter vorliegt,
2. das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen wird,
3. das Vorhaben im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird,
4. das Vorhaben den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus notwendig ist,
5. für das Vorhaben die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist und
6. das mit dem Vorhaben nicht vor dem 1. Juli 2026 begonnen wurde (vorzeitiger Maßnahmenbeginn).
Die notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, sofern mit der Maßnahme nicht vor dem 1. Juli 2026 begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt insbesondere der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten insbesondere Planungen, Erwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens.
4.2
Besondere Bestimmungen
4.2.1
Bündelung der finanziellen Unterstützung
Wenn ein Krankenhausträger mehrere Betriebsstellen hat und für mehrere Betriebsstellen eine Förderung beantragt, darf der Krankenhausträger auch Vorhaben beantragen, die nicht alle beantragten Betriebsstellen betreffen (beispielsweise Bündelung der finanziellen Unterstützung für eine Klimatisierungsmaßnahme an einer Betriebsstelle).
4.2.2
Mitteilungs- und Auskunftspflicht
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Änderungen, die Auswirkung auf die Gewährung der Zuwendung oder auf deren Höhe haben, unverzüglich mitzuteilen und auf Anfrage alle für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
4.2.3
Kumulation
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben nicht übersteigen. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie oder er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen erhält.
4.2.4
Vorrang-Finanzierung für Operationssäle und Intensivstationen
Die Förderung ist vorrangig für Klimatisierungsmaßnahmen in Operationssälen und Intensivstationen zu verwenden.Eine Verwendung für übrige Bereiche ist erst möglich, wenn in allen Operationssälen und Intensivstationen eines Krankenhausträgers Klimatisierungsmaßnahmen bestehen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt bis zu 373 500 Euro pro Betriebsstelle. Eine Bündelung der finanziellen Unterstützung entsprechend Nummer 4.2.1 ist zulässig. Wenn die beantragten Festbeträge die verfügbaren Haushaltsmittel unterschreiten, erhöht sich der Festbetrag bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel, wenn der Krankenhausträger auch entsprechende zuwendungsfähige Ausgaben nachgewiesen hat.
5.5
Bemessungsgrundlage, Zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1
Förderfähig sind Sachausgaben von Investitionsmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW für Umbauten zur Klimatisierung, aktiven Kühlung oder Verschattung von Intensivstationen, Kreißsälen, Notaufnahmen, Operationssälen, Pflegestützpunkten und einzelnen Stationen in Höhe von bis zu 373 500 Euro.
5.5.2
Förderfähig sind Sachausgaben nur dann, wenn diese die Vermögenssphäre der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers tatsächlich verlassen. Insofern können Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Rahmen des Projekts oder der Maßnahme an sich selbst getätigt oder vorgesehen hat, bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum Beispiel für Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für ihre oder seine Tätigkeit im Projekt oder für die Überlassung eigener Gegenstände vorgesehen hat.
5.5.3
Weiterhin sind nur Sachausgaben zuwendungsfähig, die durch Maßnahmen verursacht werden, die keine Aufwendungen für die regelmäßige Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers darstellen. Laufende Betriebs- und Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig. Auch Sachausgaben im Zusammenhang mit Neubauten und Erweiterungsbauten sind nicht zuwendungsfähig.
5.5.4
Ausgaben zur Planung des Vorhabens und die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar ist oder rückerstattet wird, gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Besonderes Bankkonto für die Zuwendung
Die ausgezahlte Zuwendung ist bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf jeweils einem besonderen Bankkonto als Fremdkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus Veräußerung und Versicherungsleistungen sind dem jeweiligen Bankkonto zuzuführen. Eine Vermischung der Zuwendung auf dem jeweiligen Bankkonto mit dem übrigen Vermögen des Krankenhauses ist unzulässig. Im Falle einer Insolvenz des Krankenhausträgers unterliegt die Zuwendung auf dem jeweiligen Bankkonto grundsätzlich der Aussonderung.
6.2
Abtretung und Verpfändung der Zuwendung
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet
werden.
6.3
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
6.3.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der Zweckbindung nicht verfügen.
6.3.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
6.4
Zweckbindung
Die durch die Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände sind bis zum 31. Dezember 2041 an den Zuwendungszweck gebunden. Anschließend ist die Zweckbindung aufgehoben.
6.5
Finanzierung von Krediten
Wenn aufgrund der Auszahlung in Teilbeträgen für das Vorhaben Kredite zu finanzieren sind, sind die anfallenden Kreditzinsen zuwendungsfähig und dürfen aus dem Ansatz für Pauschalmittel aufgewendet werden (§ 21 Absatz 5 Satz 2 KHGG NRW).
7
Zeitraum der Projektdurchführung
Die Projektdurchführung muss in den Haushaltsjahren 2026, 2027, 2028 oder 2029 erfolgen und zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein.
8
Verfahren
8.1
Antragstellung
Der Antrag auf Einzelförderung ist ausschließlich elektronisch über das von der zu ständigen Bewilligungsbehörde bekanntgegebene IT-Verfahren einzureichen. Hat ein Krankenhausträger mehrere Betriebsstellen, soll der Krankenhausträger seine Vorhaben in einem gebündelten Antrag für alle seine Betriebsstellen stellen. Die Antragsfrist endet am 15. Januar 2027. Das elektronische Antragsformular ist vollständig auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Weitere Unterlagen als die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen können im weiteren Verfahren von der Bewilligungsbehörde nachgefordert werden. Eine nicht fristgerechte oder nicht vollständige Antragstellung führt zum Ausschluss.
8.2
Bewilligungsverfahren, Bewilligungsbescheid
Die Bezirksregierung Münster bewilligt die Förderung.
8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Förderung wird in drei Teilbeträgen ausgezahlt. Die erste Rate wird in Höhe von 8 Prozent des Festbetrags automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids ausgezahlt. Die zweite Rate in Höhe von 22,5 Prozent des Festbetrages wird bis zum 31. März 2028 und die dritte Rate in Höhe von 69,5 Prozent des Festbetrages wird bis zum 31. März 2029 ausgezahlt.
Unterschreiten die tatsächlichen Ausgaben der Maßnahme den Förderbetrag, sind die Einsparungen zweckgebunden für förderungsfähige Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 KHGG NRW zu verwenden. Ausgabenerhöhungen sind vom Krankenhausträger zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für noch in diesem Umfang nicht in der Förderung bedachte Baupreissteigerungen der bewilligten Maßnahme.
Mit dem Vorhaben soll bis 31. Dezember 2027 begonnen werden. Das Vorhaben muss spätestens zum 31. Dezember 2029 beendet sein. Das zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
8.4
Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung Münster einen einfachen Verwendungsnachweis bis spätestens 28. Februar 2030 vor. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechen der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans beziehungsweise des Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden. Dabei sind auch Fragen zur Erfolgskontrolle der Förderung zu beantworten. Soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Ein Buchführungssystem ist zur elektronischen Belegführung zugelassen, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.
8.5
Prüfung der Mittelverwendung und Erfolgskontrolle
Die Bezirksregierung Münster prüft die Mittelverwendung und hält das Ergebnis fest. Eine in das Einzelne gehende Prüfung erfolgt im Rahmen der Bewilligung und der Schlussabrechnung nur, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen. Bei Zweifeln an der zweckentsprechenden Verwendung kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern. Der Krankenhausträger hat Einsicht in die dazu erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Zur Durchführung der Erfolgskontrolle ist die Bezirksregierung Münster verpflichtet, Daten aus dem Verwendungsnachweis zu erheben und dem für die Krankenhausförderung zuständigen Ministerium zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
9
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
9.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung, richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen.
9.2
Erstattungspflicht
Sofern ein Krankenhausträger den im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens erteilten Versorgungsauftrag vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Jahren in eigener unternehmerischer Entscheidung ganz oder teilweise ohne Billigung des zuständigen Ministeriums zurückgibt oder ihm dieser Versorgungsauftrag ganz oder teilweise aus Gründen, die dem Krankenhaus zuzurechnen sind, entzogen werden muss, muss er die erhaltene Zuwendung zurückzahlen. Dabei erfolgt eine Kürzung des Rückzahlungsbetrages anteilig entsprechend des seit dem Datum des entsprechenden Feststellungsbescheides verstrichenen Zeitraums.
9.3
Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheids
Für Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheids gelten insbesondere die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW. Dies gilt insbesondere, wenn
1. Nebenbestimmungen oder Mitteilungspflichten des Bescheids nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden,
2. der Verwendungsnachweis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht wird,
3. der Zuwendungszweck der Maßnahme nicht erreicht wird oder zu erreichen ist,
4. die geförderte Maßnahme innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird,
5. ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Auszahlung zur
Erfüllung des Zuwendungszecks verwendet werden und
6. der Bescheid durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde.
9.4
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.4.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.
9.4.2
Der Erstattungsanspruch ist gemäß § 49a Absatz 3 Satz 1 VwVfG NRW zu verzinsen.
9.4.3
Werden ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen gemäß § 49a Absatz 4 VwVfG NRW verlangt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgesehene eigene oder sonstige Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
9.4.4
Von einer Erstattung der Zuwendung wird abgesehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.
10
Prüfrecht Landesrechnungshof
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, beim Krankenhausträger zu prüfen.
11
Datenverarbeitung
Die sich aus den übermittelten Unterlagen einschließlich der für die Antragstellung erforderlichen förderrechtlichen und baufachlichen Unterlagen und die sich aus den Prüfungen ergebenden Daten werden verarbeitet.
12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.