MB.NRW 2026 Nr. 33
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
forstlicher Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald
(FöRL Privat- und Körperschaftswald)
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
forstlicher Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald
(FöRL Privat- und Körperschaftswald)
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.3 - 63.07.01.02
Vom 30. Januar 2026
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt Zuwendungen für die Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055) in Verbindung mit dem GAK-Rahmenplan,
c) §§ 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),
d) § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546),
e) Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
f) Mitteilung der Kommission „Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten“ 2022/C 485/01 (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1).
1.1
Ziel der Förderung ist:
a) die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung,
b) die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels,
c) die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände,
d) die Wiederherstellung und Erhaltung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes,
e) die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen,
f) die Unterstützung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse bei der Professionalisierung des Geschäftsbetriebes, um eine flächendeckende nachhaltige Waldbewirtschaftung zu unterstützen,
g) die Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen nach Schadereignissen großen Ausmaßes.
Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium kann Fristen zur Antragsstellung für die Richtlinie im Ganzen oder einzelner Maßnahmen festlegen. Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten förderfähig sind und insgesamt oder einzeln oder für Teile des Landes durch gesonderten Erlass des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums als Richtliniengeber befristet in beziehungsweise außer Kraft gesetzt werden können. Die jeweils geltenden Erlasse sind auf dem Informationsportal Waldbauernlotse abrufbar (www.waldbauernlotse.de).
1.2
Die Richtlinien gliedern sich in folgende Förderbereiche:
2. Naturnahe Waldbewirtschaftung
3. Forstwirtschaftlicher Wegebau und Löschwasserentnahmestellen
4. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
5. Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen.
1.3
Begriffsbestimmungen
1.3.1
Schutzgebiete
Für einzelne Maßnahmen gelten innerhalb von Schutzgebieten besondere Bestimmungen. Als Schutzgebiete gelten Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, die Gebietskulisse des Waldbiotopschutzprogramms “Warburger Vereinbarung“ und geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie ergänzend gemäß § 42 des Landesnaturschutzgesetzes.
1.3.2
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinn dieser Richtlinien sind Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, § 13 Absatz 4 und § 14 des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes, die vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt worden sind.
1.3.3
Antragsteller des Körperschaftswaldes
Als Antragsteller des Körperschaftswaldes gelten Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von anerkannten Religionsgemeinschaften, Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, Forstbetriebsverbänden nach dem Bundeswaldgesetz und Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz.
2
Naturnahe Waldbewirtschaftung
2.1
Gegenstand der Förderung
2.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, Bodenbeprobung, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die unter anderem der Umstellung auf eine naturnahe und klimaangepasste Waldwirtschaft (Nummer 2.1.2), Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes (Nummer 2.1.4) oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.6) dienen.
2.1.2
Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen in stabile und klimaangepasste Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften unter Berücksichtigung des Klimawandels, durch:
2.1.2.1
Aufforstung, Anlage von Waldrändern, Voranbau, Unterbau und Saat, Komplettierung und Pflege von Naturverjüngungen und Niederwäldern in Verjüngung mit Laubholz der förderfähigen Baumarten nach Anlage 1.
2.1.2.2
Pflege einer nach Nummer 2.1.2 geförderten Kultur während der ersten fünf Jahre.
2.1.2.3
Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
2.1.2.4
Jungwuchs- und Jungbestandespflege (Mischungs- und Standraumregulierung) bis zu einem durchschnittlichen Alter von 15 Jahren zur Herstellung einer standortgerechten Baumartenmischung oder Verbesserung der Stabilität und Vitalität der Bestände.
2.1.2.5
Schutz der Aufforstungen und erwarteter Naturverjüngung (empfohlene Laubbaumarten gemäß Waldbaukonzept NRW) gegen Wild durch Einzelschutz (mechanisch durch Wuchshüllen, Schutzhüllen, Drahthosen, Netzhüllen oder chemisch) oder Wildschutzzäune in Gemeinschaftsjagden und Angliederungsflächen bis zu einer Größe von 0,5 Hektar oder für heimische Laubbaumarten in Schutzgebieten.
2.1.3
Dauerhafter Erhalt von Alt- und Biotopbäumen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen in Form einer Nutzungsentschädigung für bis zu 30 festgelegte Bäume je Hektar:
a) Horst- und Höhlenbäume - alle Baumarten, Alter und BHD
b) sonstige Habitatbäume mit einem Alter von über 120 Jahren oder einem BHD über 40 Zentimeter.
2.1.4
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes wie zum Beispiel Pflege von Gewässern, Feuchtgebieten und Quellbereichen im Wald, Pflege und Entwicklung von zum Wald gehörenden Offenlandbiotopen und Anlage, Erhalt und Pflege von Sonderstrukturen. Beispiele für förderfähige Maßnahmen sind in Anlage 2 aufgeführt.
2.1.5
Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden (Gattung) vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle.
2.1.6
Bodenschutzkalkung zur Kompensation von durch Nährstoff- und Schadstoffeinträgen verursachten Bodenversauerung, zur strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens und des Nährstoffhaushalts, zur Erhaltung und Verbesserung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktion der Waldböden und zum Erhalt und zur Wiederherstellung der Vitalität und Leistungsfähigkeit der Wälder unter Berücksichtigung des Klimawandels.
2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfangende sind natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Nummer 1.3.2 auf Mitgliedsflächen. Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und andere Genossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent sind Zuwendungsempfangende, sofern die Regelungen für „De-minimis“-Beihilfen eingehalten und ausschließlich Haushaltsmittel des Landes verwendet werden.
Andere juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund oder Ländern befindet, sind als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Generelle Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2 (Naturnahe Waldbewirtschaftung)
2.3.1.1
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder im Rahmen des Ökokontos im Sinn der naturschutzrechtlichen Regelungen oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung beziehungsweise in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung gefordert sind.
2.3.1.2
Zuwendungen dürfen nicht für Maßnahmen auf Flächen gewährt werden, die den Zuwendungsempfangenden zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
2.3.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen)
2.3.2.1
Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 2.1.1, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden.
2.3.2.2
Bei allen Maßnahmen der Bestandesbegründung und –pflege sind folgende fachliche Empfehlungen, in der jeweils aktuellen Fassung, zu berücksichtigen, Abweichungen sind jeweils zu begründen. Diese können auf der Internetseite www.waldbauernlotse.de eingesehen werden:
a) Bestimmungen der Herkunftsempfehlungen für Baum- und Straucharten in NRW,
b) Runderlass „Saat 2014“ vom 23. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 353),
c) Waldbaukonzept NRW in Verbindung mit den standort- und waldbaubezogenen digitalen Karten des Internetportals „Waldinfo.NRW“ (www.waldinfo.nrw.de).
2.3.2.3
Die Aufforstung und die Verjüngung mit dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandesstruktur sind nicht zuwendungsfähig.
2.3.2.4
Zuwendungen für alle Aufforstungen mit nicht heimischen Laubholz- und Nadelholzanteilen dürfen nur gewährt werden, wenn auf der Antragsfläche der Anteil an nicht heimischem Laubholz und Nadelholz des Vorbestandes mindestens 50 Prozent beträgt oder betragen hat.
Der Anteil des Nadelholzes und nicht heimischen Laubholzes an der Aufforstung darf 35 Prozent der Fläche beziehungsweise 20 Prozent in Schutzgebieten nach Nummer 1.3.1 nicht übersteigen, sofern die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung keine niedrigeren Anteile festlegen. Nadelholz und nicht heimisches Laubholz sind in Schutzgebieten nicht förderfähig. Bei Verjüngungsmaßnahmen auf einer Fläche von über einem Hektar darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 Prozent betragen.
2.3.2.5
Die Einbringung der Nebenbaumarten erfolgt auf Kleinflächen von jeweils etwa 200 bis 3 000 Quadratmeter. Die Mischung von Laub- und Nadelholz darf nicht einzeln oder reihenweise erfolgen. Sie muss weiterhin mit forstfachlich sinnvollen Pflanzverbänden erfolgen.
Zuwendungen für Aufforstungen, ausgenommen Voranbau und Unterbau, dürfen nur gewährt werden, wenn gleichzeitig ein dem Standort entsprechender Waldaußenrand aus heimischen Strauch- und Laubbaumarten angelegt oder durch aktive Pflegeeingriffe aus vorhandener oder entstehender Naturverjüngung entwickelt wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu. Die durchschnittliche Tiefe des Waldrandes soll 10 Meter nicht unterschreiten. Hainbuche oder Winterlinde können als dienende Baumarten, Lärche, Waldkiefer sowie Weide, Schwarzerle, Aspe, Birke, Vogelbeere und Pappel als Vorwald einzeln beigemischt werden.
2.3.2.6
Bei der Anlage von Waldrändern und bei Saat ist die Einbringung von Nadelholz und nicht heimischem Laubholz ausgeschlossen.
2.3.2.7
Nachbesserungen (Nummer 2.1.2.3) sollen grundsätzlich mit den ursprünglich geförderten Baumarten erfolgen oder dem geförderten Waldentwicklungstyp entsprechen.
2.3.2.8
Bei der Durchführung von Maßnahmen der Kulturpflege (Nummer 2.1.2.2) und Jungwuchs- und Jungbestandespflege (Nummer 2.1.2.4) auf geförderten Flächen verpflichten sich die Zuwendungsempfangenden, Defizite, die dabei festgestellt werden und die das ursprüngliche Förderziel in Frage stellen, durch geeignete Maßnahmen zu beheben, sofern der Anteil an Nadelbaumarten beziehungsweise nicht heimischem Laubholz nicht erhöht wird. Auf nicht geförderten Flächen darf der Anteil an Nadelbaumarten beziehungsweise nicht heimischem Laubholz durch die Maßnahme nicht erhöht werden. Bei Naturverjüngungen darf der Anteil an Nadelholz und nicht heimischem Laubholz nach Durchführung der Maßnahme 35 Prozent auf der Verjüngungsfläche nicht überschreiten.
2.3.2.9
Ein Wechsel der Sortimente nach Erlass des Zuwendungsbescheides ist ohne vorherige Mitteilung an die bewilligende Stelle förderunschädlich, sofern sie den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht zuwiderlaufen. Er ist spätestens im Verwendungsnachweis anzugeben.
2.3.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 (Erhalt von Alt- und Biotopholz)
Geförderte Bäume nach Nummer 2.1.3 werden möglichst gruppen- bis horstweise mit maximal 20 Bäumen je Horst über die Bestandesfläche verteilt gefördert. Bereits geförderte Bäume auf der Bestandesfläche sind auf die zulässige Höchstzahl an Bäumen anzurechnen.
Die Bäume sind von den Zuwendungsempfangenden mittels Vermessungsbolzen (etwa 10 Zentimeter Länge und Kopfdurchmesser etwa 2,5 Zentimeter) am Stammfuß und eine weitere nummerische Markierung auf Brusthöhe dauerhaft und deutlich sichtbar zu markieren und mittels Satellitenerfassung zu kartieren. Die Satellitenkoordinaten sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
Wurde bereits eine Zuwendung zum Erhalt von Alt- und Biotopholz gewährt (beispielsweise Klimaangepasstes Waldmanagement), so sind nur darüber hinaus zusätzlich ausgewählte Bäume förderfähig.
2.3.4
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.6 (Bodenschutzkalkung)
2.3.4.1
Zuwendungen für Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.6) dürfen nur bewilligt werden, wenn vom Regionalforstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen anerkannt wird. Hierzu sind der Bewilligungsbehörde von der antragstellenden Person die Ergebnisse einer Bodenanalyse vorzulegen. Je 100 Hektar eines festen Rasters ist anteilig zur darin enthaltenen Kalkungsfläche 1 Probe je angefangene 25 Hektar Kalkungsfläche in gleichmäßiger, forstfachlich angemessener Verteilung zu entnehmen.
Die Entnahmestellen sind in einer maßstäblich geeigneten, amtlichen Karte unter Angabe der Satellitenkoordinaten festzuhalten.
2.3.4.2
Ausgaben für die Trägerschaft im Zusammenhang mit einer Bodenschutzkalkung sind nicht zuwendungsfähig.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
2.4.2
Finanzierungsart:
a) Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.5;
b) Anteilfinanzierung bei den Nummern 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.6.
2.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
2.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und die Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich.
3
Forstwirtschaftlicher Wegebau und Löschwasserentnahmestellen
3.1
Gegenstand der Förderung
3.1.1
Wegebaumaßnahmen:
a) Grundinstandsetzung von Forstwirtschaftswegen
b) Ausbau und Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Forstwirtschaftswege
c) der Bau von erforderlichen Anlagen wie Durchlässen, Furten, einfachen Brücken und Ähnlichem gilt als Bestandteil der Wegebaumaßnahme, kann aber auch einzeln bewilligt werden
d) Neubau von Forstwirtschaftswegen.
Ausgaben für Vorarbeiten, den Abbruch von Durchlässen, Querungen und Brückenbauwerken sind als Bestandteil einer Baumaßnahme ebenfalls zuwendungsfähig.
3.1.2
Anlage und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen zur Bekämpfung von Waldbränden.
3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.2.1
Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Nummer 1.3.2. Private Waldbesitzende und anerkannte Religionsgemeinschaften außerhalb forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und Antragsteller des Körperschaftswaldes nach Nummer 1.3.3 können Zuwendungen erhalten, wenn das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium per Erlass eine entsprechende Sonderregelung aufgrund von Kalamitätsereignissen erlässt.
Als Ausnahme können Antragsteller des Körperschaftswaldes nach Nummer 1.3.3 sowie private Einzelwaldbesitzende, die nicht einem anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angehören, an Anträgen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse beteiligt werden, sofern deren Wegeabschnitte im Bereich einer forstlichen Wegebaumaßnahme liegen und die Gesamtmaßnahme ohne deren Förderung nach forstfachlicher Einschätzung nicht sinnvoll wäre oder nicht zur Durchführung gelangen würde.
Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 3.1.2 sind natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Nummer 1.3.2 auf Mitgliedsflächen.
3.2.2
Mitglieder einer Rechtsperson deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund oder Ländern befindet, sind als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen. Auch Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.
Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent, sofern die Maßnahmen ohne GAK-Beteiligung finanziert werden und die Regelungen für De-minimis-Beihilfen eingehalten und ausschließlich Haushaltsmittel des Landes verwendet werden.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1
3.3.1
Neubauvorhaben sollen auf der Grundlage von Fachplanungen durchgeführt werden.
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere nach Wasser-, Naturschutz- oder Forstrecht), die für die Durchführung eines Projekts erforderlich sind, sind vor der Bewilligung vorzulegen, um negative Umweltwirkungen auszuschließen.
3.3.2
Bei Planung und Ausführung von Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstwirtschaftlichen Wegebaus, wie die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA -A 904)*1) sowie der Runderlass „Forstlicher Wegebau im Wald" vom 23. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 676) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege und von einer Befestigungsbreite von 3,5 Meter kann nur nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden.
3.3.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege, Wegebaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen,
b) Wegerückbau, Wegeunterhaltungsmaßnahmen und Pflege von zu Wegen gehörende Anlagen, sowie das dazu benötigte Material,
c) grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken,
d) Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken,
e) Neubauvorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar im Bereich des Erschließungsgebietes führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) bewilligt werden,
f) Maßnahmen auf Flächen, die zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
3.3.4
Maßnahmen außerhalb des Waldes sind im Einzelfall zuwendungsfähig, wenn diese zur Erreichung des Wegebauziels erforderlich sind und die Ausgaben des Abschnitts außerhalb des Waldes in angemessenem Verhältnis zum Abschnitt innerhalb des Waldes liegen.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 3.1.2 (Löschwasserentnahmestellen)
3.4.1
Die Maßnahmen müssen mit dem vom Land erstellten Waldbrandkonzept in Einklang stehen. Maßnahmen kommen nur für Waldgebiete infrage, die im Waldbrandkonzept des zuständigen Regionalforstamtes enthalten sind.
3.4.2
Bei Antragstellung ist eine Stellungnahme durch die Gemeinde unter Beteiligung ihrer Feuerwehr und gegebenenfalls der zuständigen Brandschutzdienststelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Vorhaben der Waldbrandprävention dienen, die Maßnahmen sich in die örtlichen Gefahrenabwehrkonzepte eingliedern und einschlägige technische Richtlinien bei der Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigt werden. Das Waldbrandkonzept und die regionalen Waldbrandkonzepte können auf der Internetseite von Wald und Holz NRW abgerufen werden.
3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
3.5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung.
3.5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
3.5.4
Die Höhe der Zuwendungen ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
4
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
4.1
Gegenstand der Förderung
4.1.1
Förderfähig sind die Verwaltungsausgaben für fünf Jahre ab dem Tag der Anerkennung oder Satzungsgenehmigung oder nach Vorlage eines Mitgliederentscheids zur Zusammenlegung, Fusion oder wesentlicher Erweiterung des Zusammenschlusses. Dazu zählen:
a) Gründungsausgaben,
b) Ausgaben für die Zusammenlegung, die Fusion oder wesentliche Erweiterung von Zusammenschlüssen,
c) Personal- und Reiseausgaben (nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes), Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen der Geschäftsführung sowie Versicherungsausgaben für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
d) Geschäftsausgaben, Ausgaben für erstmalige Büroeinrichtung, Büromaschinen und -geräte und Software.
4.1.2
Förderfähig sind die laufenden Geschäftsführungsausgaben, wie zum Beispiel Ausgaben für Rechnungsstellungen, Versicherungen, Steuerberatung, Personalkosten und Büroausstattung für Zusammenschlüsse, die eine Zuwendung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen vom 30. Januar 2019 (MBl. NRW. S. 78), der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 319) oder der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Dienstleistungen vom 28. Oktober 2025 (MBl. NRW. Nr. 145) erhalten. Die Zuwendung wird für den Zeitraum gewährt, in dem eine Zuwendung im Rahmen der direkten Förderung nach den oben genannten Richtlinien erfolgt.
Eine höhere Zuwendung gemäß Anlage 1 erhalten Zusammenschlüsse, die eine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten oder mindestens die Aufgaben der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Förderung forstlicher Dienstleistungen von einem Dienstleister durchführen lassen, der die Geschäftsführung für mehrere Zusammenschlüsse durchführt (Bündelung der Geschäftsführung). Diese höhere Zuwendung wird auch weiterhin gewährt, wenn eine Fusion oder Zusammenlegung während des Durchführungszeitraumes erfolgt.
4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfangende sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Nummer 1.3.2 und eingetragene Vereine, deren Vereinszweck die Gründung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses ist.
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen nach Nummer 4.1.1 werden nur bei einer Zusammenlegung oder einer Fusion gewährt, wenn die Größe des neuen Zusammenschlusses mindestens 1 000 Hektar Fläche, bei Genossenschaften mindestens 200 Hektar betragen. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitglieder des anerkannten Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent. Berechnungsstichtag für die Zunahme der Mitgliederzahl ist jeweils der 31. Dezember, bezogen auf einen Zeitraum von maximal den letzten drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
4.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
4.4.2
Finanzierungsart:
a) Anteilfinanzierung bei Nummer 4.1.1
b) Festbetragsfinanzierung bei Nummer 4.1.2.
4.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
4.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich.
4.4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.2 muss ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach den unter Nummer 4.1.2 genannten Richtlinien vorliegen.
5
Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind
5.1
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die folgenden Maßnahmen zur Wiederbewaldung auf Kalamitätsflächen als Folge außergewöhnlicher Schadereignisse
5.1.1
Vorarbeiten
5.1.1.1
Vorarbeiten wie standörtliche Untersuchungen, einschließlich der Auswertung digitaler Daten und Bodenproben, naturschutzbezogener Untersuchungen.
5.1.1.2
forstfachliche Stellungnahmen und Planungen zur Bestandesbegründung sowie Leitung und Koordinierung von Wiederbewaldungen, die nach Nummer 5.1.2 gefördert werden.
5.1.2
Einleitung der Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen
5.1.2.1
Initialbegründung mit geringen Pflanzenzahlen durch Saat, Pflanzung oder Förderung vorhandener Naturverjüngung nach Flächenvorbereitung mit anschließender Nachbesserung und Schutz gegen Wildschäden im erforderlichen Umfang.
5.1.2.2
Wiederbewaldung im Standardverband durch Saat, Pflanzung oder Förderung vorhandener Naturverjüngung nach Flächenvorbereitung mit anschließender Nachbesserung und Schutz gegen Wildschäden im erforderlichen Umfang.
5.1.2.3
Pflege einer nach Nummer 5.1.2 dieser Richtlinie oder Nummer 2.4.3 der Förderrichtlinien Extremwetterfolgen geförderten Wiederbewaldungsmaßnahme während der ersten fünf Jahre nach Begründung.
5.1.3
Nachbesserungen
5.1.3.1
Nachbesserungen bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat, die nicht nach Nummer 5.1.2.1 oder 5.2.1.1 dieser Richtlinie oder Nummer 2.4.3.1 oder 2.4.3.2 der Förderrichtlinien Extremwetterfolgen gefördert wurden.
5.1.3.2
Nachbesserungen bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat, die nach Nummer 5.1.2.1 oder 5.2.1.1 dieser Richtlinie oder Nummer 2.4.3.1 oder 2.4.3.2 der Förderrichtlinien Extremwetterfolgen gefördert wurden.
5.1.4
Wiederbewaldungsprämie zur Einleitung oder Ergänzung der Wiederbewaldung durch Pflanzung standortgerechter Baumarten.
5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfangende sind natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Nummer 1.3.2 auf Mitgliedsflächen.
Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und andere Genossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent sind Zuwendungsempfangende, sofern die Regelungen für „De-minimis“-Beihilfen eingehalten und ausschließlich Haushaltsmittel des Landes verwendet werden.
Andere juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund oder Ländern befindet, sind als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
5.3.1
Die Wiederaufforstung nach Nummer 5 ist nur auf Flächen möglich, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Es handelt sich um eine Kalamitätsfläche und
b) die Fläche war zu mehr als 50 Prozent mit Nadelholz bestockt.
Bezugsfläche für Anzahl und Anteile der Baumarten ist jeweils die Bestandesfläche. Die Bestandesfläche entspricht dem Teil einer Wiederbewaldungsfläche mit einheitlichem Waldentwicklungstyp. Rückegassen und Wälle mit Schlagabraum sind Teil der Bestandesfläche und müssen nicht bepflanzt werden.
5.3.2
Die Förderung von Maßnahmen ist innerhalb von Schutzgebieten nur möglich, wenn Waldentwicklungstypen gewählt werden, die eine eingeschränkte Kompatibilität mit den FFH-Lebensraumtypen aufweisen. Innerhalb von FFH-Gebieten ist die Förderung nur möglich, wenn Waldentwicklungstypen mit vollständiger Kompatibilität gewählt werden. Die Einschätzung der Kompatibilität erfolgt auf Grundlage des Waldbaukonzeptes NRW. Eine Förderung nicht heimischer Baumarten in Schutzgebieten ist ausgeschlossen. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der Baumartenwahl können sich aus den konkreten Schutzgebietsverordnungen ergeben.
5.3.3
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur oder Landschaft oder im Rahmen des Ökokontos im Sinn der naturschutzrechtlichen Regelungen oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung beziehungsweise in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung gefordert sind.
5.3.4
Bei allen Maßnahmen der Bestandesbegründung nach Nummer 5.1.2 sind folgende fachliche Empfehlungen, in der jeweils aktuellen Fassung, zu berücksichtigen, Abweichungen sind jeweils zu begründen. Diese können auf der Internetseite www.waldbauernlotse.de eingesehen werden:
a) Waldbaukonzept Nordrhein-Westfalen, eine Aufstellung der zulässigen Baumarten je Waldentwicklungstyp und ihrer Mischungsanteile auf Grundlage des Waldbaukonzeptes befindet sich in Anlage 2,
b) Bestimmungen der Herkunftsempfehlungen für Baum- und Straucharten in NRW,
c) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Saat 2014“ vom 23. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 353),
d) Standort- und waldbaubezogene digitale Karten des Internetportals Waldinfo. NRW (www.waldinfo.nrw.de).
5.3.5
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 5.1.2.1 (Initialbegründung) gelten die folgenden Vorgaben:
a) Standortheimische Laubbaumarten müssen einen Anteil von über 50 Prozent der Bestandesfläche erreichen. Vorhandene Naturverjüngung standortheimischer Laubbaumarten kann diesem Anteil zugerechnet werden. Je Hektar sind mindestens 600 Pflanzen gleichmäßig verteilt einzubringen oder durch Pflegemaßnahmen freizustellen.
b) Nicht bepflanzte Flächenanteile oder vorhandene Naturverjüngung von Nadelbaumarten sind förderunschädlich, sofern standortheimische Laubbaumarten einen Anteil von über 50 Prozent der Bestandesfläche erreichen.
c) Es muss ein dem Standort entsprechender Waldaußenrand aus heimischen Strauch- und Laubbaumarten angelegt oder durch aktive Pflegeeingriffe entwickelt werden, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu. Die durchschnittliche Tiefe des Waldrandes soll 10 Meter betragen.
5.3.6
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 5.1.2.2 (Wiederbewaldung) gelten die folgenden Vorgaben:
a) Förderfähig sind ausschließlich Waldentwicklungstypen nach Anlage 3. Standortheimische Laubbaumarten müssen einen Anteil von über 50 Prozent der Bestandesfläche erreichen. Vorhandene Naturverjüngung heimischer Laubbaumarten, die dem vorgesehenen Waldentwicklungstyp entspricht, kann diesem Anteil zugerechnet werden.
b) Neben der führenden Hauptbaumart sind weitere Nebenbaumarten und Begleitbaumarten einzubringen. Die Einbringung der Nebenbaumarten erfolgt auf Kleinflächen von jeweils etwa 200 bis 3 000 Quadratmeter. Bei zusammenhängenden Wiederaufforstungsflächen über 5 Hektar, beträgt die maximale Größe der Kleinflächen mit Nebenbaumarten 5 000 Quadratmeter. Die Pflanzungen müssen in forstfachlichen Verbänden erfolgen und Naturverjüngung in entsprechender Dichte*2) freigestellt werden. Hainbuche oder Winterlinde können als dienende Baumarten, Lärche, Waldkiefer sowie Weide, Schwarzerle, Aspe, Birke, Vogelbeere und Pappel als Vorwald einzeln beigemischt werden.
c) Nicht bepflanzte Flächenanteile oder vorhandene Naturverjüngung von Nadelbaumarten sind förderunschädlich, sofern der Anteil heimischer Laubbaumarten von 35 Prozent der Bestandesfläche nicht unterschritten wird und die Naturverjüngung der Nadelbaumarten die Entwicklung des vorgesehenen Waldentwicklungstyps nicht gefährdet.
d) Innerhalb des Zweckbindungszeitraumes müssen mindestens vier Baumartenetabliert werden, es sei denn, Lage, Größe oder Ausformung der Fläche oder der Standort lassen dies nicht zu.
e) Eingeführte seltene Baumarten (experimentell) können außerhalb von Schutzgebieten bis zu einem Anteil von 10 Prozent der Bestandesfläche unter Anrechnung auf den förderfähigen Nadelholzanteil eingebracht werden. Eine Liste zulässiger Baumarten befindet sich in Anlage 3.
f) Es muss ein dem Standort entsprechender Waldaußenrand aus heimischen Strauch- und Laubbaumarten angelegt oder durch aktive Pflegeeingriffe entwickelt werden, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu. Die durchschnittliche Tiefe des Waldrandes soll 10 Meter betragen.
5.3.7
Pflegemaßnahmen nach Nummer 5.1.2.3 haben die Entwicklung und Förderung des gewählten standortgerechten Waldentwicklungstypen zum Ziel.
Bei der Durchführung der Pflegemaßnahmen verpflichten sich die Zuwendungsempfangenden, Defizite, die dabei festgestellt werden und die das ursprüngliche Förderziel in Frage stellen, durch geeignete Maßnahmen zu beheben, sofern der Anteil an Nadelbaumarten beziehungsweise nicht heimischem Laubholz nicht erhöht wird.
5.3.8
Nachbesserungen nach Nummer 5.1.3.1 sind förderfähig, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
Änderungen von Nebenbaumarten, die dem gewählten Waldentwicklungstyp entsprechen, sind möglich. In begründeten Fällen kann im Rahmen von Nachbesserungen auch ein Wechsel des Waldentwicklungstyps erfolgen.
Nachbesserung nach Nummer 5.1.3.2 sind förderfähig soweit durch natürliche Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl auftreten. In diesen Fällen kann eine darauffolgende erneute Wiederbewaldung des vorgesehenen Waldentwicklungstyps gefördert werden. Ausfälle in Höhe von bis zu 30 Prozent sind eigenständig nachzubessern sofern dies zur Erreichung des waldbaulichen Ziels oder des Zuwendungszwecks notwendig ist. In begründeten Fällen kann im Rahmen von Nachbesserungen auch ein Wechsel des Waldentwicklungstyps erfolgen.
5.3.9
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 5.1.4 (Wiederbewaldungsprämie) gelten die folgenden Vorgaben:
a) Je Hektar müssen mindestens 400 Pflanzen einer standortgerechten Baumart gleichmäßig verteilt gepflanzt werden. Auf der Förderfläche sind nur Baumarten zugelassen, die laut Waldbaukonzept NRW zum Anbau empfohlen werden. Förderung von Fichte ist ausgeschlossen, vorhandene Fichte ist jedoch förderunschädlich.
b) In Schutzgebieten ist die Förderung von nicht heimischen Baumarten oder Nadelbaumarten ausgeschlossen.
c) Die Zuwendung kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Umsetzung der Maßnahme nicht mit weiteren Zuwendungen für Wiederbewaldung und Waldumbau nach diesen Richtlinien oder den FöRL Privat- und Körperschaftswald vom 5. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 960) kombiniert werden.
d) Die Zuwendung wird ohne Bundesbeteiligung und unter Berücksichtigung der Regelungen für De-Minimis-Beihilfen gewährt.
5.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.4.2
Finanzierungsart:
a) Anteilfinanzierung bei Nummer 5.1.5
b) Festbetragsfinanzierung bei Nummer 5.1.1.2, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4
5.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
5.4.4
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 4 ersichtlich.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Förderbereiche und Maßnahmengruppen.
6.1
Örtlichkeit
Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden.
6.2
Förderausschlüsse
Nicht gefördert werden Unternehmen und Zusammenschlüsse,
a) die sich im Sinn von Randnummer 33 Nummer 63 der „Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten“ in Schwierigkeiten befinden,
b) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
6.3
Bagatellgrenzen
Für Antragsteller des Körperschaftswaldes nach Nummer 1.3.3 beträgt die Bagatellgrenze 12 500 Euro.
Für alle anderen Antragstellerinnen und Antragsteller beträgt die Bagatellgrenze 2 500 Euro.
Mehrere Maßnahmen von Antrag stellenden Personen können in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf den Gesamtförderbetrag aller Einzelmaßnahmen.
6.4
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
6.5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfangenden
6.5.1
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist)
a) geförderte Anlagen und Wege mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung sachgemäß zu unterhalten,
b) geförderte technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre ab Lieferung sachgemäß zu unterhalten,
c) Pflanzungen nach den Nummern 2.1.2 (Umbau von Reinbeständen) und 5.1.2.2 (Wiederbewaldung im Standardverband) 10 Jahre sachgemäß zu pflegen,
d) Pflanzungen nach Nummer 5.1.2.1 (Initialbegründung) 5 Jahre sachgemäß zu pflegen und
e) geförderte Biotop- und Altbäume über die Zerfallsphase hinaus an ihrem Standort im Wald zu belassen.
Im Fall der Nachbesserung verschiebt sich der Beginn des Zweckbindungszeitraums auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Nachbesserung.
6.5.2
Bei geförderten Maßnahmen sind keine Herbizide zu verwenden.
6.5.3
Der Verkauf der geförderten Waldflächen ist innerhalb des Zeitraumes bestehender Unterhaltungsverpflichtung unverzüglich anzuzeigen. Die Veräussernden können die Erwerbenden veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der bewilligenden Stelle, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Sind die Erwerbenden hierzu nicht bereit, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob die Zuwendung mit Zinsen gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zurückzufordern ist.
6.5.4
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Beträgt die Zuwendung nicht mehr als 100 000 Euro, dürfen Aufträge oder Verträge für anteilsfinanzierte Maßnahmen allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben beziehungsweise geschlossen werden. Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, sind die Regelungen nach Nummer 3 der ANBest-P zu beachten.
Die Wertgrenzen gelten für Beträge der Auftragsvergabe ohne Umsatzsteuer.
Bei anteilfinanzierten Maßnahmen sind die Nachweise zur Angebotseinholung oder zur Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens mit dem ersten Verwendungsnachweis vorzulegen.
Für Gemeinden gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).
6.6
De-minimis
Die Förderung der Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3, 2.1.4, 4 und 5.1.4 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831. Danach darf der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen 300 000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen. Grundlage ist der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Zuwendungsbetrag.
Gewährte De-minimis-Beihilfen werden ab dem 1. Januar 2026 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen, für die Öffentlichkeit zugänglichen Register unter Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrages, Tages der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstruments und betroffenen Wirtschaftszweiges auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“) erfasst.
6.7
Kumulierungsverbot
Eine Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis-Beihilfen), nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben.
6.8
Veröffentlichung und Information
Die Zuwendungsempfangenden sind darauf hinzuweisen, dass für jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Nummer 3.2.4 (Rn. 112 bis 115) der „Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten“ veröffentlicht werden.
Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro, die unter Verwendung von Bundesmitteln finanziert werden, hat der Zuwendungsempfangende über eine Erläuterungstafel vor Ort gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom Bund und jeweiligen Land mitfinanziert werden. Darüber hinaus ist durch den Zuwendungsempfangenden auf seinen das Investitionsvorhaben erwähnenden Internetpräsenzen (Websites, soziale Medien) sowie in Informationsmaterialien, sofern diese zu dem Projekt erstellt werden, mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf die erfolgte Förderung hinzuweisen. Die Hinweise müssen das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem jeweiligen Land mitfinanziert wurde.
6.9
Maßnahmenbeginn
Bei Pflanz- und Saatmaßnahmen ist das Einbringen des Pflanzmaterials beziehungsweise das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen beziehungsweise Ausbringens des Saatgutes in den Boden oder Anbringen des Schutzes muss dem Zuwendungsempfangenden ein Bewilligungsbescheid vorliegen. Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn kann unter Berücksichtigung der Nummer 1.3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in den Monaten September bis April genehmigt werden.
6.10
Bei Maßnahmen, bei denen der Förderbetrag oder Förderhöchstbetrag auf einen Wert je Hektar begrenzt ist, wird die Größe der Fläche mittels digitaler Karten (GPS oder einer anderen anerkannten Methode) nachvollziehbar ermittelt. Abweichungen, die sich nach der Bewilligung bei einer Zweitmessung oder einer Inaugenscheinnahme ergeben, werden bis zu einer Größenordnung von 10 Prozent toleriert und führen nicht zu einer Neuberechnung des Zuwendungsbetrages.
7
Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung, die Antragstellung zur Auszahlung und die Vorlage von Zwischennachweisen und Verwendungsnachweisen erfolgen über das Online-Portal wald.web.nrw.de. Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die Verwendung des Online-Portals verzichtet werden, wenn die Verwendung für den Zuwendungsempfänger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Zuwendungsempfänger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten des Online-Portals zu nutzen.
7.1
Antragsverfahren
Sofern die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer nicht Eigentümerin oder Eigentümer der betreffenden Fläche ist, haben sie mit dem Zuwendungsantrag eine Einverständniserklärung zur Durchführung der Maßnahme vorzulegen.
Privatrechtliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, die nicht Eigentümer der Antragsflächen sind, haben eine Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorzulegen, in der diese sich für den gesamten Zweckbindungszeitraum verpflichten, die Durchführung der Fördermaßnahme zu gestatten und nicht zu beeinträchtigen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.
7.3
Auszahlung und Verwendungsnachweis
7.3.1
Bei Investitionsvorhaben ab 50 000 Euro (ab 100 000 Euro für Antragsteller des Körperschaftswaldes nach Nummer 1.3.3) Zuwendungsbetrag je Einzelmaßnahme ist die Durchführung der geförderten Vorhaben am Investitionsstandort vor der Schlusszahlung durch einen Besuch (Inaugenscheinnahme) zu überprüfen.
7.3.2
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt:
a) bei Anteilfinanzierung aufgrund der mit der Belegliste nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Erstattungsprinzip),
b) bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.2.1 und 5.1.2.2 auf der Grundlage des Maßnahmenplans jeweils nach erfolgter Wiederbewaldung anteilig entsprechend des Flächenanteils sowie nach Durchführung von Pflegemaßnahmen,
c) bei den übrigen Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung nach erfolgter Durchführung der Maßnahme.
Der vorzeitige Mittelabruf gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P ist für alle Maßnahmen ganzjährig zugelassen.
Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise, sind nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten. Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise, sind fünf Jahre ab Vorlage des Schlussverwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfzwecke verfügbar zu halten.
Während des Durchführungszeitraumes ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis vorzulegen.
Ein Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats einzureichen.
7.3.3
Die Auszahlung von Zuwendungen erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen über die Landeskasse.
7.3.4
Die Nummer 4.2 der ANBest-P ist nicht anzuwenden.
7.4
Formulare
Die Formulare für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren werden, sofern erforderlich, auf der Internetseite www.waldbauernlotse.de eingestellt und sind in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich anzuwenden.
7.5
Zweckbindungskontrolle
7.5.1
Zweckbindungskontrollen für Maßnahmen nach Nummer 2 und 3
Geförderte Kulturen, Anpflanzungen (Nummern 2.1.2.1 und 2.1.2.3) Wegebaumaßnahmen (Nummer 3.1.1) und Löschwasserentnahmestellen (Nummer 3.1.2) sind innerhalb der Zweckbindungsfrist durch Inaugenscheinnahme zu kontrollieren.
Eine Kontrolle hat grundsätzlich bei Kulturen und Anpflanzungen im dritten und achten Standjahr und bei Wegebaumaßnahme im achten Jahr nach Fertigstellung zu erfolgen. Die Überprüfung der Zweckbindungsverpflichtung ist zu dokumentieren.
Stehende Alt- und Biotopbäume sind alle 10 Jahre stichprobenweise (mindestens 50 Prozent der geförderten Bäume je Antrag) zu kontrollieren. Das Kontrollergebnis ist in der Förderakte zu dokumentieren.
7.5.2
Zweckbindungskontrolle für Maßnahmen nach Nummer 5 (Wiederbewaldung)
Geförderte Wiederbewaldungen nach Nummer 5.1.2.1 und 5.1.2.2 sind innerhalb der Zweckbindungsfrist durch Inaugenscheinnahme zu kontrollieren. Eine Kontrolle hat bei Wiederbewaldungen nach Nummer 5.1.2.1 und 5.1.2.2 grundsätzlich im dritten und bei Wiederbewaldungen nach Nummer 5.1.2.2 zusätzlich im achten Standjahr zu erfolgen.
Der Zuwendungszweck einer Wiederaufforstung nach Nummer 5.1.2.1 gilt im dritten Standjahr als erfüllt, wenn ein Erreichen des im Zuwendungsbescheid definierten waldbaulichen Ziels nicht in Frage gestellt ist.
Der Zuwendungszweck einer Wiederbewaldung nach Nummer 5.1.2.2 gilt im dritten Standjahr als erfüllt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) die vorgesehenen Haupt- und Nebenbaumarten sind auf der gesamten Fläche mindestens in der notwendigen Dichte*2) vorhanden und
b) das Erreichen der vorgesehenen Zielbestockung des Waldentwicklungstyps erscheint als wahrscheinlich.
Der Zuwendungszweck einer Wiederbewaldung nach Nummer 5.1.2.2 gilt im achten Standjahr als erfüllt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) die vorgesehenen Haupt- und Nebenbaumarten sind auf mindestens 70 Prozent der Fläche mindestens in der notwendigen Dichte*2) gesichert und
b) es sind mindestens vier Baumarten auf der Fläche vorhanden (Haupt-, Neben- und Begleitbaumarten), es sei denn Lage, Größe und Ausformung der Fläche oder der Standort lassen dies nicht zu.
8
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Die FöRL Privat- und Körperschaftswald vom 5. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 960) wird aufgehoben.
*1) Zu beziehen über Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
*2) Siehe hierzu „MLV (2023) - WALDBAUKONZEPT NORDRHEIN-WESTFALEN Empfehlungen für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung“ Anhang 7, zu beziehen beim Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.