MB.NRW 2026 Nr. 34
Dreizehnte Änderung der FöRL Extremwetterfolgen
Runderlass des Ministeriums für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III 1 – 63.07.01.03
Vom 21. Januar 2026
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Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 31. Januar 2025 (MBl. NRW. S. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Satz 3 wird gestrichen.
2. In Nummer 2.3 Satz 3 wird nach der Angabe „Ausgaben für“ die Angabe „2.3.1“ gestrichen.
3. Die Nummern 2.4 bis 2.6 werden gestrichen.
4. Nummer 2.7 wird zu Nummer 2.4.
5. Nummer 4.2 Sätze 3 bis 5 werden gestrichen.
6. Die Nummern 4.3 bis 4.5 werden gestrichen.
7. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „, 2.4.1.2, 2.4.3 bis 2.4.9. und 2.6“ gestrichen,
b) In Buchstabe b wird die Angabe „, 2.4.1.1 und 2.5“ gestrichen.
8. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
b) Der neue Satz 5 wird wie folgt ersetzt:
„Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3.2, 2.1.3.3 und 2.3 wird keine Höchstgrenze festgelegt.“
9. Die Nummern 6.5 bis 6.7 werden gestrichen,
10. Die Nummer 6.8 wird zu Nummer 6.5 und wie folgt ersetzt:
„6.5
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungszeitraum) investiv geförderte Anlagen, wie beispielsweise Lagerplätze mit ihren technischen Einrichtungen, 5 Jahre ab Fertigstellung zu unterhalten.“
11. Die Nummern 6.9 bis 6.11 werden zu Nummer 6.6 bis 6.8.
12. Die Nummern 6.12 und 6.13 werden gestrichen.
13. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
„7
Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung, die Antragstellung zur Auszahlung und die Vorlage von Zwischennachweisen und Verwendungsnachweisen erfolgen über das Online-Portal wald.web.nrw.de. Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die Verwendung des Online-Portals verzichtet werden, wenn die Verwendung für den Zuwendungsempfangenden wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Zuwendungsempfangende nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten des Online-Portals zu nutzen.“
14. Nummer 7.1 Sätze 1 bis 3 und 5 werden gestrichen.
15. Nummer 7.4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird gestrichen.
b) Buchstabe b wird wie folgt ersetzt:
„a) bei Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung nach erfolgter Durchführung der Maßnahme,“
c) Buchstabe c wird zu Buchstabe b.
16. Nummer 7.5 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 bis 5 werden gestrichen.
b) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „, Feuerlöschteiche und Löschwasserentnahmestellen“ gestrichen.
17. In Nummer 8 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
18. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.