MB.NRW 2026 Nr. 36
Änderung der ASP-Billigkeitsrichtlinie
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV.7 - 65.08.03.02-001003
Vom 6. Februar 2026
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Der Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. September 2025 (MB. NRW. 2025 Nr. 98) wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1.5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Zusammenhang mit der fachlich dringend gebotenen Reduktion der Schwarzwildpopulation beteiligt sich das Land an Programmen der Kommunen, auf deren Grundlage den Jagdausübungsberechtigten ein Pauschalbetrag pro erlegtem Schwarzwild als Ausgleich für Schäden, Einschränkungen in der Vermarktung des Wildbrets sowie den erhöhten Aufwand durch die behördlich angeordnete verstärkte Bejagung des Schwarzwilds ausgezahlt wird.“
2. In Nummer 2.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 7 und 8“ ersetzt.
3. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe e wird die Angabe „, von Jagdausübungsberechtigten“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Erstattet werden ferner Pauschalen, die die Kommunen den Jagdausübungsberechtigten pro erlegtem Schwarzwild als Ausgleich für Schäden, Einschränkungen in der Vermarktung des Wildbrets sowie den erhöhten Aufwand durch die behördlich angeordnete verstärkte Bejagung des Schwarzwilds auszahlen.“
4. Nummer 2.6 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„Außer in den Fällen von Nummer 2.2 Satz 2 werden Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz nur erstattet, wenn die Kommunen zur Zahlung dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet gewesen sind.“
5. Nummer 4.1 wird wie folgt ersetzt:
„4.1
Als freiwillige Leistung werden den Kommunen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet:
a) die Ausgaben unter Nummer 2.2 Satz 1 Buchstaben a bis d (Bekämpfungskosten) in voller Höhe,
b) die Ausgaben unter Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe e (Entschädigungsleistungen) bis zu einem Anteil von 70 Prozent sowie
c) Zahlungen nach Nummer 2.2 Satz 2 bis zu einem Betrag von 100 Euro pro im Kerngebiet erlegtem Schwarzwild und mit einem Betrag von bis zu 75 Euro pro in der Sperrzone II oder I erlegtem Schwarzwild.“
6. Nach Nummer 5.5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Zahlungen nach Nummer 2.2 Satz 2 haben die Kommunen die Anzahl des erlegten Schwarzwilds aufgeschlüsselt nach dem Gebiet, in dem es erlegt wurde, anzugeben und die Erlegungsnachweise vorzuhalten.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.