MB.NRW 2026 Nr. 37
Runderlass über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
des Ministeriums des Innern
432 - 01.25.01.02
Vom 30.01.2026
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen zum Zwecke der Verhütung von Straftaten.
1
Anwendungsbereich
Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren zentraler Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten ergänzend zu den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Polizeige-setzes die nachfolgenden Regelungen.
Als Strafverfolgungsbehörde gilt jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der EU-Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten zuständig ist, sowie jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen entsandte Verbindungsbeamte.
2
Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
2.1
Die Polizeibehörden können die ihnen unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen der zentralen Kontaktstelle oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Schengen-assoziierten Staates aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten.
2.2
Die Polizeibehörden haben die ihnen unmittelbar oder mittelbar zugäng-lichen Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Schengen-assoziierten Staates aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten gemäß Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen
a) den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats (d.h. der Bundesrepublik Deutschland) zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
b) den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder
c) den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde.
2.3
Die Übermittlung der Informationen nach Ziff. 1 und 2 an die zentrale Kontaktstelle des anderen EU-Mitgliedstaates hat in einer der Sprachen zu erfolgen, die dieser in der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt hat.
2.4
Die Polizeibehörde hat eine Kopie der nach Ziff. 1 und 2 bereitgestellten Information gleichzeitig an das BKA als nationale zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Im Fall einer Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist gleichzeitig dem BKA als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht entfällt bei
a) laufenden hochsensiblen Ermittlungen, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
b) Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt oder
c) Fällen, in denen die Sicherheit einer Person gefährdet ist.
3
Informationsübermittlung aufgrund direkt an die Polizei gerichteter Ersuchen
3.1
Die Polizeibehörden haben bei der Übermittlung von Informationen auf-grund eines Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Schengen-assozierten Staates gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das BKA als zentrale Kontaktstelle zu übermitteln.
3.2
Bei Informationsersuchen an eine Strafverfolgungsbehörde eines ande-ren EU-Mitgliedstaates oder Schengen-assoziierten Staates ist gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens an das BKA als nationale zentrale Kontaktstelle und die zentrale Kontaktstelle dieses anderen EU-Mitgliedstaates oder Schengen-assoziierten Staates zu übermitteln. Im Fall einer Übermittlung von Informationen aufgrund eines Informationsersuchens einer Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Schengen-assoziierten Staates ist gleichzeitig dem BKA als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats oder Schengen-assoziierten Staates eine Kopie dieser Informationen zu übermitteln. Ziff. 2.4 Satz 3 gilt entsprechend.
4
Genehmigung der Justizbehörde
Richterliche Genehmigungen sind unverzüglich einzuholen, soweit diese für die Bereitstellung von Informationen nach Ziff. 2 und 3 relevant sind.
5
Übermittlung personenbezogener Daten
Die Datenübermittlung nach Ziff. 2 und 3 ist bei personenbezogenen Daten auf die Kategorien der je Kategorie von betroffenen Personen bereitgestellten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien zu beschränken und nur zulässig, soweit diese Übermittlung für das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verhältnismäßig ist.
6
Zustimmung und EUROPOL
6.1
Werden Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, von einem anderen EU-Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat übermittelt, dürfen diese Informationen an einen anderen EU-Mitgliedstaat, an Europol oder sonstige Stellen nur weitergegeben werden, wenn der Staat, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, der Weitergabe zuvor zugestimmt hat. Bei der Weitergabe sind die von diesem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen einzuhalten.
6.2
Bei einem Informationsaustausch nach Ziff. 2 und 3 ist zu prüfen, ob es erforderlich ist, eine Kopie des Informationsersuchens oder der bereitgestellten Informationen an Europol zu übermitteln, soweit die Informationen, auf die sich die Mitteilung bezieht, Straftaten betreffen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen.
6.3
Im Fall einer Kopieübermittlung nach Ziff. 6.2 sind Europol die Zwecke der Verarbeitung der Informationen und etwaige Einschränkungen dieser Verarbeitung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/794 ordnungsgemäß mitzuteilen.
7
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.