MB.NRW 2026 Nr. 45
Runderlass für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (Richtwerte-Erlass 2026)
Runderlass des Ministeriums des Innern
- Az.: 14-21.36.09.05 -
Vom 14. Februar 2026
1
Vorbemerkungen
Dieser Erlass dient der Berechnung des Verwaltungsaufwandes, insbesondere bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren, die nach dem Gebührengesetz NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erheben sind. Er soll zu einer möglichst einheitlichen und einfachen Ermittlung der Verwaltungskosten beitragen. Er kann bei der Berechnung des Verwaltungsaufwandes sowohl für Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten als auch von Regierungsbeschäftigten verwendet werden.
2
Richtwerte
Die Stundensätze, die als Richtwerte für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, betragen für die
a) Laufbahngruppe 2.2 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 87,95 Euro,
b) Laufbahngruppe 2.1 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 76,35 Euro,
c) Laufbahngruppe 1.2 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 60,70 Euro sowie
d) Laufbahngruppe 1.1 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 54,00 Euro.
Die Stundensätze sollen jedoch nicht zugrunde gelegt werden, wenn damit im Einzelfall ein Missverhältnis zu den tatsächlichen Kosten entstehen würde.
3
Erläuterungen
3.1
Die Richtwerte nach Nummer 2 stellen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) für die Tätigkeit einer oder eines Bediensteten in der Landesverwaltung der jeweiligen Laufbahngruppe beziehungsweise entsprechenden Eingruppierung dar.
3.2
Die Richtwerte basieren auf den von Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelten Personalkosten-Durchschnittssätzen 2026. Zugrunde gelegt werden hierbei die tatsächlichen Besoldungs- und Entgeltzahlungen des Vorjahres an die in allen Landesbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A sowie entsprechende Regierungsbeschäftigte, die überwiegend Verwaltungstätigkeiten ausführen.
Bei Beamtinnen und Beamten werden Gesundheitsfürsorge- und spätere Versorgungszahlungen durch entsprechende Zuschläge und Pauschalen berücksichtigt. Bei Regierungsbeschäftigten werden entsprechend die Beiträge des Arbeitsgebers zur Sozialversicherung einbezogen. Weiterhin wird für beide Gruppen ein Zuschlag für sonstige Personalnebenkosten berücksichtigt.
Abschließend wird die Verteilung der Vollzeitäquivalente auf die einzelnen Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppen sowie die beiden Gruppen von Bediensteten berücksichtigt und hieraus ein entsprechend gewichteter Mittelwert berechnet.
Als Sachaufwand wird die pauschalierte Ermittlung der Sacheinzelkosten für eine Bedienstete oder einen Bediensteten berücksichtigt.
Die Berücksichtigung von Gemeinkosten, die insbesondere die Kosten für Leitung und Verwaltung enthalten, erfolgt ebenfalls durch einen pauschalen Zuschlag. Dieser wird sowohl auf die gewichteten Mittelwerte, als auch auf den Sachaufwand hinzuaddiert.
Die summierten Beträge werden durch die Jahresnettoarbeitszeit geteilt, woraus sich die jeweiligen Stundensätze (Richtwerte) ergeben, die abschließend kaufmännisch auf volle fünf Cent gerundet werden.
4
Kosten- und Leistungsrechnung (Öffnungsklausel)
Alternativ zu den unter Nummer 2 ausgewiesenen Richtwerten können auch eigene Daten aus einer Kosten- und Leistungsrechnung zur Berechnung von Richtwerten herangezogen werden.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Richtwerte-Erlass 2025 vom 29. April 2025 (MBl. NRW. S. 656) außer Kraft.